Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 88 (NJ DDR 1958, S. 88); düngen und der Ursachen der Mängel, soweit diese feststellbar sind, sowie die Namen der Personen, welche die Mängel festgestellt haben, und die Namen derjenigen, die zur Prüfung zugezogen worden sind. Die nach der Anordnung über die Allgemeinen Lieferbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte vom 11. November 1957 (GBl. II S. 305) in Kraft getretenen Vertragsbedingungen sind hervorzuheben wegen ihrer speziellen Vorschriften für den Fall der Übernahme einer Garantie durch den Hersteller (§§ 5 11), die zu einem erheblichen Teil den Vorschriften des 5. Unterabschnitts des VG (§§ 67 71) als Sonderbestimmungen Vorgehen. Während z. B. nach der allgemeinen Vorschrift des § 68 Abs. 1 VG bei Maschinen und Geräten die sechsmonatige Garantiefrist erst mit dem Tag der Inbetriebnahme der Maschine oder des Gerätes beginnt, läuft diese Frist nach § 7 Abs. 2 der Vertragsbedingungen bereits ab Entgegennahme der Maschine oder des Gerätes durch den Endempfänger und endet spätestens ein Jahr nach Lieferung ab Werk. Der nächst dem VG zweifellos wichtigste Gesetzgebungsakt im Bereich des Allgemeinen Vertragssystems ist die Anordnung über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung vom 9. November 1957 (GBl. I S. 581). Die bisherigen" starren Vorschriften, die auf diesem Gebiet galten, waren in der Praxis auf vielerlei Schwierigkeiten gestoßen. Einer der Hauptpunkte der Neuregelung liegt in der Herabsetzung der Höhe der Vertragsstrafe, die nicht selten in einem krassen Mißverhältnis zu dem Anschaffungs-wert der Verpackungsmittel gestanden hatte.5 Während bisher nach der VO vom 31. März 19556 die Höhe der Vertragsstrafe für jeden Verzugstag bis zum 20. Tage 5 Prozent, vom 21. Tage ab sogar 8 Prozent des Anschaffungswerts der Leihverpackung betrug, wird jetzt der Prozentsatz der Vertragsstrafe nach Wochen gerechnet, und zwar beträgt sie in den ersten vier Wochen für jede angefangene Woche 20 Prozent, für jede weitere Woche 10 Prozent des Anschaflungswertes; insgesamt darf die Vertragsstrafe das Dreifache des Anschaffungswertes nicht überschreiten. Man kann sich leicht ausrechnen, welch ein großer Unterschied sich daraus gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ergibt. Daß die neue AO viel elastischer als die aufgehobene VO ist, ersieht man schon daraus, daß die für die Lieferbetriebe zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung an Stelle dieser neuen Vertragsstrafenregelung in den Allgemeinen Lieferbedingungen oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen einheitliche Vertragsstrafensätze für Verpackungsmittel ihrer Wirtschaftszweige festlegen können, womit deren besonderen Bedingungen Rechnung getragen werden kann. Wie bisher entfällt die Vertragsstrafe, wenn der Empfänger nachweist, daß er die Verzögerung in der Rückgabe nicht zu vertreten hat; daß jedoch dieser Nachweis nicht unbedingt vor dem Gericht bzw. dem Staatlichen Vertragsgericht zu führen ist und der Empfänger nicht erst durch eine Entscheidung dieser Behörde von der Zahlung der Vertragsstrafe befreit wird, vielmehr den Nachweis dem Lieferer gegenüber auch außerprozessual führen kann, ist ebenfalls eine erfreuliche Auflockerung, durch die unnötige Prozesse vermieden werden. Sehr beachtlich ist ferner die Befugnis des Staatlichen Vertragsgerichts oder des Gerichts, in Ausnahmefällen, in denen die zu zahlende Vertragsstrafe in grobem Widerspruch zu dem wirtschaftlichen Ergebnis der ■beteiligten Partner steht, die Vertragsstrafe angemessen herabzusetzen; in diesem Rahmen hat jetzt auch das Zivilgericht die Möglichkeit, zur Vermeidung von Härten rechtsgestaltend in Beziehungen des Allgemeinen Vertragssystems einzugreifen. Abschließend sei noch bemerkt, daß die neue AO auch auf die Verpackungsmittel bei der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Anwendung findet. Für das Allgameilne Vertragssystem ist weiterhin die Anordnung zur Änderung der Richtlinien zum Beschluß über Maßnahmen zur Metalleinsparung in 5 vgl. hierzu Sieber ln NJ 1957 S. 205 und Löffler ln NJ 1957 S. 370. 6 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das I. und II. Quartal 1955, NJ 1955 S. 480. der gesamten Wirtschaft vom 20. September 1957 (GBl. I S. 532) von Bedeutung, eine Änderung, die von der Wirtschaftspraxis dringend geforderte neue Vorschriften über Form und Frist der Mangelanzeige enthält7. Während bisher verdeckte Mängel bei Guß-und Schmiedestücken innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Eingangs der Waren bei dem Besteller, geltend gemacht werden mußten, verjähren jetzt die Gewährleistungsansprüche bei allen Mängeln, auch bei verdeckten, im Einklang mit § 64 Abs. 1 VG innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Ware, wobei verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Feststellung zu rügen sind. Im Interesse einer raschen Beseitigung eingetretener Leistungsstörungen sind auch die neuen Vorschriften zu begrüßen, die den Lieferer, der die Mängelrüge anerkannt hat, zwingen, binnefi kürzester Frist sich über seine weiteren Maßnahmen zu entscheiden. Hält sich der Lieferer nicht an die ihm hiermit gesetzten Fristen oder schweigt er überhaupt, so kann der Besteller die Nachbesserung, d. h. die nachträgliche Beseitigung der festgestellten Mängel durch weitere Bearbeitung des Vertragsgegenstandes, auf Kosten des Lieferers vornehmen (vgl. hierzu auch § 59 Abs. 5 VG). * Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Völkerrechts steht nach wie vor im Zeichen der Festigung und Erweiterung der freundschaftlichen Beziehungen der DDR zu den Staaten des sozialistischen Lagers. Wie" sich schon aus den letzten Übersichten ergibt, tritt vor allem in den Bereichen der gegenseitigen Rechtshilfe und der gemeinsamen Sozialpolitik die Tendenz des systematischen Ausbaus dieser zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen klar zutage. Was die Verträge sozialpolitischen Inhalts ahbelangt, so führt jedes derartige internationale Abkommen zu einer Verbesserung der sozialen Lage derjenigen unserer Staatsbürger, die für längere oder auch nur für kürzere Zeit auf dem Territorium des Vertragspartners berufstätig sind oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten. Es ist daher sehr erfreulich, daß nach dem Vertrag, der am 11. September 1956 mit der CSR abgeschlossen worden ist8, gleiche Verträge inzwischen mit zwei anderen Staaten abgeschlossen worden sind, und zwar am 28. April 1957 mit der Rumänischen Volksrepublik und am 13. Juli 1957 mit der Volksrepublik Polen. Die Vertragswerke sind mit der Verordnung über das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 547) und dem Gesetz über den Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 669) veröffentlicht worden. Sie stimmen in ihren Grundprinzipien und zu einem ganz erheblichen Teil sogar in ihren Einzelregelungen mit dem Vertrag überein, der mit der CSR abgeschlossen worden ist, und führen daher zu einer weitgehenden Rechtseinheit in diesem Bereich des Völkerrechts im Verhältnis der hier beteiligten Staaten zueinander. Nach den Konsularverträgen mit der UdSSR und der CSR ist nunmehr ein gleiches mit der Ungarischen Volksrepublik abgeschlossenes Abkommen ratifiziert worden, und zwar durch das Gesetz über den Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik vom 3. Juli 1957 vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 663). Das Abkommen deckt sich inhaltlich nahezu vollständig mit den beiden vorausgegangenen Konsularverträgen. Ein bemerkenswerter Unterschied zu diesen besteht aber darin, daß unter den Begriff des „Konsuls“ lediglich die Generalkonsuln, Vizekonsuln und Konsuln fallen, nicht da- 7 vgl. H. L., Endlich Klarheit bei Gußausschuß, „Die Wirtschaft“ 1957 Nr. 39 S. 8. 8 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das m. Quartal 1957, NJ 1957 S. 693. 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 88 (NJ DDR 1958, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 88 (NJ DDR 1958, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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