Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 867

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 867 (NJ DDR 1958, S. 867); langt. Deshalb ist die Zustellung immer dann zulässig, wenn sich das Gesetz mit formloser Mitteilung begnügt. Die vorstehenden Erwägungen führen zwangsläufig zu dem Schluß, daß da die Zustellung des Antrags generell als zulässig anzusehen ist auch die öffentliche Zustellung möglich sein muß. Sie ist von der sonstigen Zustellung nicht wesensverschieden, sondern eine unter mehreren Arten der Zustellung. Rechtssystematisch ist es deshalb auch so, daß die öffentliche Zustellung in § 203 ZPO grundsätzlich in jedem Fall einer Zustellung als möglich angesehen und dieser Grundsatz nur durch Einzelvorschriften (z. B. § 688 Abs. 2 ZPO) durchbrochen wird. Da § 86a RAGebO ein derartiges Verbot nicht enthält, muß es also bei dem erwähnten Grundsatz verbleiben. Die vorstehenden, für die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung des Festsetzungsantrags entwickelten Gesichtspunkte gelten im gleichen Umfang auch für den Kostenfestsetzungsbeschluß selbst. Hier kommt jedoch noch hinzu, daß nach § 86a Abs. 2 Satz 4 RAGebO die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO, also auch §104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, entsprechend gelten, wonaZh der Kostenfestsetzungsbeschluß von Amts wegen zuzustellen ist. Da die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren ein Verbot der öffentlichen Zustellung nicht enthalten, ist diese nach § 203 ZPO zulässig. Dieser Ansicht hat das Bezirksgericht Leipzig in seinem Beschluß vom 24. Juli 1957 3 T 175/57 widersprochen. In der Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Notwendigkeit, den Kostenschuldner zu hören, keinen Grund für die Ablehnung des Festsetzungsgesuchs darstellt. Aus der gesetzlichen Bestimmung könne vielmehr nur der Schluß gezogen werden, daß die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses unzulässig sei. Wenn diese unterbleibe, iverde auf diese Weise die Gewährung rechtlichen Gehörs gesichert, da der Kostenschuldner dann stets in der Lage sei, noch mit Erinnerung oder sofortiger Beschwerde Einwendungen zu erheben. Damit sei der gesetzgeberische Zweck des § 86a Abs. 2 Satz 3 RAGebO gewahrt. Diese Entscheidung kann nicht überzeugen. Einmal läßt sie unberücksichtigt, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Beteiligten vor der Festsetzung zu hören sind; zum anderen berücksichtigt sie auch nicht § 104 ZPO. Schließlich ist kein Grund zu finden, der eine gegenüber den erwähnten und vielen anderen Fällen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung noch weitergehende gesetzgeberische Absicht vermuten läßt. Es wird sicher niemand die Ansicht vertreten, daß z. B. ein Gläubiger, der ein Urteil auf eine Leistung der im § 887 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art in der Hand hat, dann mit seinem Urteil nichts anfangen kann, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und deshalb nicht gehört werden kann, wie es § 891 ZPO vorschreibt. Hier wie dort kann eine Anhörung eben nur im Rahmen des Möglichen, d. h. im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. Es bleibt zu untersuchen, ob sich aus § 86a Abs. 3 RAGebO ein Einwand gegen die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung herleiten läßt, nämlich dergestalt, daß dem Schuldner möglicherweise Einwendungen abgeschnitten werden. Hier kann es aber nur um Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis gehen. Die Möglichkeit, das vereinfachende Verfahren des § 86a RAGebO einzuführen, ergab sich doch gerade daraus, daß zum Unterschied von allen anderen zivil-rechtlichen Ansprüchen dem Kostenanspruch des Anwalts Einwendungen zweierlei Art entgegengesetzt werden können, nämlich Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis zivilrechtlicher Art (Erfüllung, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung, Aufrechnung u. a.) und Einwendungen gegen den Kostenansatz. Die letzteren konnten im Festsetzungsverfahren ausreichende Berücksichtigung finden, denn insoweit gibt es keinen wesensmäßigen Unterschied zum regulären Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Prozeß-geffner. In beiden Fällen ist die Nachprüfung des Kostenansatzes an Hand der Gerichtsakten ohne weiteres möglich. Lediglich für die zivilrechtlichen Einwendungen mußte der Prozeßweg offenbleiben. Es kann nun nicht übersehen werden, daß die öffentliche Zustellung des nach § 86a erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses den abwesenden Kostenschuldner anders stellt als den Schuldner jedes anderen zivil-rechtlichen Anspruchs. Während gegen diesen Klage erhoben und Termin anberaumt werden und damit die öffentliche Zustellung nach § 204 Abs. 2 ZPO durch zusätzliches Einrücken in das Zentralblatt erfolgen muß, würde bei jenem die Anheftung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Gerichtstafel (§ 204 Abs. 2 Satz 1 ZPO) genügen. Der verklagte Schuldner hätte also größere Chancen, von dem gegen ihn anhängigen Rechtsstreit Kenntnis zu erlangen. Es ist jedoch kein Geheimnis, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf Grund der Veröffentlichung nur in der Theorie größer ist. Praktisch wird es kaum jemals Vorkommen, daß sich jemand auf Grund einer an ihn erfolgten öffentlichen Zustellung in einen Rechtsstreit einläßt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die öffentliche Zustellung sind ein Ausdruck der Notwendigkeit, den Gläubiger vor Rechtsnachteilen zu bewahren, die ihm sonst aus der Unauffindbarkeit seines Schuldners entstehen könnten. Diese Unauffindbarkeit ist regelmäßig nicht schuldlos herbeigeführt, denn man muß von jedem soviel Sorgfalt in seinen eigenen Angelegenheiten verlangen, daß er jederzeit hinterläßt, wo er zu erreichen ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Dieser Gesichtspunkt ist es auch, der demjenigen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, das praktisch hundertprozentige Risiko eines rechtskräftigen Versäumnisurteils und damit des Abschneidens möglicher Einwendungen aufbürdet. Die Interessen eines in dieser Weise leichtfertigen Schuldners können eben nur so weit gewahrt werden, wie dem die Natur der Sache nicht selbst Grenzen zieht. Mit dem Vorstehenden soll nicht gesagt werden, daß sich das Problem allein deshalb löst, weil die öffentliche Zustellung jeder Art doch nur eine Formsache ist. Die diesbezüglichen Vorschriften sind ein Teil unserer Gesetzlichkeit und haben als solcher Beachtung und Geltung zu beanspruchen. Es ist aber weiter oben bereits auf den reehtssystematischen Gesichtspunkt hin-gewiesen worden, daß die ZPO in § 203 die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung grundsätzlich in jedem Falle eröffnet und dort, wo sie sie ausgeschaltet wissen will, ein ausdrückliches Verbot ausspricht. Da wie bereits ausgeführt die Zivilprozeßordnung mit §§ 103 ff. auch auf das hier interessierende Verfahren kraft ausdrücklicher Sondervorschrift Anwendung findet, mithin auch dieser Grundsatz des § 203 Geltung hat, rechtfertigen die Überlegungen über die Bedeutung der öffentlichen Zustellung den Schluß, daß es keinen inneren Grund gibt, von dem erwähnten Grundsatz ohne ausdrückliche Vorschrift abzuweichen. Schließlich ist auch nicht zu übersehen, daß sich das Gericht u. U. der Möglichkeit der Nachprüfung des Kostenansatzes weitgehend begibt, wenn es den die Festsetzung betreibenden Anwalt auf den Weg der Klage verweist. Ein solcher Prozeß endet regelmäßig wie dar gelegt mit einem Versäumnisverfahren, in dem alle tatsächlichen Behauptungen gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden anzusehen sind. Wenn in der Klagebegründung Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt werden, die den gesetzlichen Merkmalen z. B. des §13 RAGebO entsprechen, so hat das Gericht keine Möglichkeit der Nachprüfung, inwieweit die einzelnen Gebühren entstanden sind. Nicht einmal für die Beiziehung der Akten des Prozesses, in dem der klagende Anwalt für den Verklagten tätig war, ist dann Raum. Ein solches Ergebnis liegt keinesfalls im Sinne des § 86a RAGebO, der trotz aller Vereinfachung die Nachprüfung des Kostenansatzes gesichert sehen will. Damit wird man den Interessen des abwesenden Kostenschuldners auch mehr gerecht, als wenn dieser für die mehr als vage Aussicht, aus dem Zentralblatt von einem gegen ihn anhängigen Gebührenprozeß zu erfahren, die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung des Kostenansatzes in jedem Fall einbüßt. Wenn mit den vorstehenden Ausführungen versucht wurde, die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung sowohl des nach § 86a RAGebO gestellten Fest- 867;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 867 (NJ DDR 1958, S. 867) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 867 (NJ DDR 1958, S. 867)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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