Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 865

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 865 (NJ DDR 1958, S. 865); 1943 oder Anfang 1944 sei ein Kamerad ihres Mannes namens H. bei ihr gewesen und habe ihr unter Aushändigung verschiedener Sachen ihres Ehemannes mitgeteilt, daß dieser gefallen sei. Die Anschrift des H. wisse sie nicht. Über die Personalien des Verschollenen gab sie an, daß er am 25. Oktober 1901 in K. geboren und die Ehe zwischen ihnen am 11. August 1926 in R. geschlossen worden sei. Die Richtigkeit ihrer Angaben versicherte sie an Eides Statt. Personenstandsurkunden haben dem Gericht nicht Vorgelegen. In dem von der Antragstellerin zur Erlangung einstweiliger Kostenbefreiung eingereichten Zeugnis ist vermerkt, daß die Antragstellerin an epileptischen Anfällen leidet. Durch Beschluß vom 21. September 1956 hat das Kreisgericht R. nach Aufgebotsverfahren den verschollenen Melker G. für tot erklärt und als Zeitpunkt seines Todes den 31. Juli 1949, 24 Uhr, festgestellt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht R. im vorliegenden Fall die ihm in einem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung obliegenden Aufgaben nur mangelhaft erfüllt hat. Nach § 16 Abs. 2 VerschG ist neben einem bestimmten, genau bezeichneten Personenkreis auch jeder andere zur Antragstellung berechtigt, sofern er ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vom Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG). Für die Glaubhaftmachung sind alle Beweismittel zulässig, auch die eidesstattliche Versicherung einer Partei. Auch in dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung „kann“ nach § 294 Abs. 1 ZPO zur Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügen. Aus der Formulierung „kann“ dieser Gesetzesbestimmung ist jedoch zu entnehmen, daß diese Art der Glaubhaftmachung auf Ausnahmen beschränkt ist und nur dann von ihr Gebrauch gemacht werden soll, wenn die Glaubhaftmachung in anderer Form, z. B. durch Vorlegen von Urkunden, Benennung von Zeugen usw., nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst wird in einer Anzahl von Fällen nur nach sorgfältiger Prüfung zur Glaubhaftmachung geeignet und das letzte Mittel sein. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sich zur Glaubhaftmachung ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung bedient, obwohl es für sie keine Schwierigkeiten bereitet hätte, ihre Behauptungen wenn sie der Wahrheit entsprochen hätten durch Vorlegen der Heiratsurkunde zu erhärten, da sich die die Eheschließung beurkundende Dienststelle am Ort des Kreisgerichts befand. Bei sorgfältiger Prüfung der Erklärungen im Antrag und dem eingereichten Zeugnis zur Erlangung einstweiliger Kostenbefreiung hätte das Kreisgericht feststellen müssen, daß die Antragstellerin im Antrag auf Todeserklärung als Jahr der Eheschließung 1926 angegeben hat, in dem ebenfalls von ihr eigenhändig ausgefüllten Vermögenszeugnis aber 1935. Es hätte schon aus diesem Grunde die eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin nicht als ausreichend zur Glaubhaftmachung ansehen dürfen, um so mehr, als das Zeugnis zur Erlangung einstweiliger Kostenbefreiung, wie bemerkt, den Vermerk enthält, daß die Antragstellerin an epileptischen Anfällen leidet. Schon deshalb hätte das Kreisgericht von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes der Antragstellerin eine Bescheinigung über deren Familienstand verlangen müssen. Darüber hinaus hat das Kreisgericht aber auch nicht beachtet, daß zwar zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Todeserklärung die Glaubhaftmachung ausreicht, jedoch vor der Entscheidung die die Todeserklärung begründenden Tatsachen vom Gericht festgestellt werden müssen. Zu diesem Zwecke hat es, und zwar von Amts wegen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und geeignet erscheinende Beweise aufzunehmen (§ 45 AnglVO). Wenn das Kreisgericht schon davon absah, von der Antragstellerin schon bei Antragstellung die Vorlegung einer Personenstandsurkunde zu fordern, so hätte es diese zumindest vor Erlaß des Beschlusses selbst beiziehen müssen. Wie notwendig dies gerade in vorliegender Sache war, zeigt die nach Rechtskraft des Beschlusses zu den Akten gelangte Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Antragstellerin zwar früher einmal mit dem Verschollenen verheiratet war, die Ehe jedoch bereits am 3. Februar 1942 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts N. geschieden worden ist. Darüber hinaus ist aus dieser Urkunde auch zu ersehen, daß die Antragstellerin sowohl über Geburtsdatum und -ort des Verschollenen als auch über den Tag der Eheschließung unrichtige Angaben gemacht hat, die auch von dem Beschluß vom 21. September 1956 übernommen worden sind. Die Antragstellerin als geschiedene Ehefrau des Verschollenen wäre nur dann gern. § 16 Abs. 2 VerschG zur Antragstellung berechtigt, wenn sie an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Wie sich aus ihrer am 22. Juli 1957 zu Protokoll des Kreisgerichts S. gegebenen Erklärung ergibt, erstrebte sie die Todeserklärung ihres geschiedenen Ehemannes, um Witwenrente beantragen zu können. Da ihr als geschiedener Ehefrau Witwenrente nicht zusteht, ein anderes rechtliches Interesse nicht vorgetragen worden ist, ist die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 VerschG nicht gegeben. Darüber hinaus ist zu vermuten, daß der Antrag auf Todeserklärung einem Betruigsversuch gegen die Sozialversicherung dienen sollte. Nach allem war der Beschluß des Kreisgerichts R. wegen Verletzung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben. Da die Aufhebung des Beschlusses nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes mit dem vorliegenden Sachverhalt erfolgt, hatte das Oberste Gericht selbst, wie geschehen, zu erkennen. § 2 VO über die Abkürzung der Verschollenheitsfristen vom 15. November 1951 (GBl. S. 1059); § 15 Abs. 4 VerschG. Ein von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassener Toterklärungsbeschluß muß im Kassationsverfahren aufgehoben werden. OG, Urt. vom 12. Mai 1958 - 2 Zz 13/58. Aus den Gründen: Gern. § 2 der VO über die Abkürzung der Verschollenheitsfristen vom 15. November 1951 ist, falls der Verschollene seinen letzten Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik hatte, das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte örtlich zuständig, falls dieses Gericht nicht die Sache gern. § 15 Abs. 4 des Verschollenheitsgesetzes an ein anderes Gericht abgibt. Ein Beschluß auf Abgabe an das Kreisgericht N. ist nicht ergangen und konnte nicht ergehen, weil dieses Gericht das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte von dem Fall nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Infolgedessen war das Kreisgericht N. örtlich nicht zuständig. Entscheidungen durch ein örtlich unzuständiges Gericht jn nichtvermögensrechtlichen Sachen stellen eine Gesetzesverletzung dar, die zur Aufhebung im Kassationsverfahren führt. Wie notwendig die Beachtung der örtlichen Zuständigkeit gerade bei der Entscheidung über Todeserklärungen ist, zeigt insbesondere der vorliegende Fall. Die Nichtbeachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit und die Unterlassung einer Anfrage beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte hat dazu geführt, daß zwei Beschlüsse auf Todeserklärung vorliegen, deren Feststellungen des Todestages voneinander um mehrere Jahre abweichen. Hätte das Kreisgericht N. beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte angefragt, wie es das Kreisgericht D. getan hat, dann würde nur eine Entscheidung, sei es in N., sei es in D., ergangen sein. Mangels Abgabe der Sache seitens des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte hätte das Kreisgericht N. den Antrag als unzulässig abweisen müssen. Eine Nach- 865;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 865 (NJ DDR 1958, S. 865) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 865 (NJ DDR 1958, S. 865)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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