Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 863

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 863 (NJ DDR 1958, S. 863); bedeutet jedoch nicht einen derart schwerwiegenden Eingriff in seine Lebenssphäre, daß ihm dagegen ein Rechtsmittel zustehen müßte. Es ist unseres Wissens bisher noch nicht der Gedanke aufgetaucht, dem Verteidiger und der Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung ein selbständiges Rechtsmittelrecht gegen gerichtliche Entscheidungen einzuräumen, die im Ermittlungsverfahren vorgesehen sind. Bei ihnen ist die Sachlage jedoch nicht wesentlich anders zu beurteilen. Außerdem ist aus § 42 JGG ersichtlich, daß die Bestellung eines Verteidigers oder eines Beistands Sache des Vorsitzenden ist. Der Zeitpunkt für die Mitwirkung dieser Personen ist demnach ■frühestens die Eröffnung des Hauptverfahrens. Dies trifft für die übergroße Mehrzahl aller Fälle zu. Nur in sehr großen Ausnahmefällen machen Jugendliche von ihrem Recht aus § 74 StPO Gebrauch. Meist werden erst durch das Gericht die Beistände bestellt. Damit steht aber fest, daß diese Personen im Ermittlungsverfahren weder sonst mitwirken noch selbständig Rechtsmittel einlegen können. Auch dieser Hinweis möge beachtet werden, wenn zu unserer Ansicht Stellung genommen wird, daß sich das selbständige Rechtsmittelrecht aller in § 48 JGG aufgeführten Berechtigten auf Entscheidungen im Rahmen des Hauptverfahrens beschränkt. Damit lehnen wir nicht jegliche Rechtsmittelbefugnis des Erziehungspflichtigen gegen gerichtliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren ab, wir möchten jedoch solche aus § 275 StPO abgeleitet wissen. Diese Deutung wird für eine andere Frage wichtig, die in dem Beschluß gleichfalls eine große Rolle spielt. Es ist das Problem, ob für den Erziehungspflichtigen gesonderte Rechtsmittelfristen laufen oder ob auch von ihm diejenigen zu beachten sind, die für den Beschuldigten selbst gelten. Gegen unsere Ansicht, daß für das Rechtsmittelrecht des Erziehungspflichtigen §275 StPO ergänzungsweise heranzuziehen ist, ließe sich einwenden, daß der Erziehungspflichtige nicht unbedingt gleichzeitig gesetzlicher Vertreter sein muß und damit in strenger Gesetzesauslegung diejenigen Erziehungspflichtigen in der Wahrnehmung ihres Rechtsmittelrechts benachteiligt seien, denen die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter fehle. Dieses Argument läßt sich nicht entkräften. Wir sind jedoch der Meinung, daß in solchen Fällen § 275 StPO analog anzuwenden ist. Bei der Behandlung des angedeuteten Fristenproblems gilt es zu beachten, daß § 275 Abs. 2 StPO eine eindeutige Regelung enthält. Soweit dem Erziehungspflichtigen nur ein abgeleitetes Rechtsmittelrecht zusteht, ist er auch an die Fristen gebunden, die für den Beschuldigten selbst gelten (vgl. § 281 Abs. 1 und 4 StPO). Demnach hätte das BG Dresden die Haftbeschwerde infolge verspäteter Einlegung als unzulässig verwerfen müssen. Strittig kann sein, welche Fristen im Fall des § 48 JGG gelten. Man kann der Ansicht sein, daß für den Beschuldigten und für die übrigen Rechtsmittelberechtigten gesonderte Fristen laufen, weil jedes Rechtsmittel unabhängig vom anderen eingelegt werden kann. Jedoch können sich dadurch unliebsame Folgen einstellen, die sich zwangsläufig aus den verschiedenen Zeitpunkten ergeben, zu denen die Rechtskraft ein-tritt. Z. B. könnte ein Urteil gegen einen Jugendlichen hinsichtlich dessen Erziehungspflichtigen erst nach längerer Zeit rechtskräftig werden, wenn sich dieser evtl, in Westdeutschland befindet, also das Urteil noch zugestellt werden müßte und erst vom Zeitpunkt der Zustellung an die Rechtsmittelfrist laufen würde. Damit taucht unweigerlich das Problem der Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung auf. U. E. bestehen auch im Falle des § 48 JGG keine getrennten Rechtsmittelfristen. Der Erziehungspflichtige ist grundsätzlich wie der Beschuldigte selbst verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und erhält er deswegen nicht so zeitig Kenntnis von einer ergangenen gerichtlichen Entscheidung, daß er sein Rechtsmittel innerhalb der für den Beschuldigten laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann, dann hat er für die Folgen seiner Pflichtversäumnis selbst einzustehen. Er hat im Verhältnis zum gesetzlichen Vertreter zumindest die gleichen, wenn nicht noch größere Pflichten und kann demnach auch nicht bessergestellt sein als dieser. Dr. Helmut H ar tisch, beauftragter Dozent, und Joachim M ein el, wiss. Assistent am Institut für Strafrecht der Karl-Marx-Universität Leizig §§ 352, 357 StPO; §§ 63, 67, 70 RAGebO. Im Hinblick auf den Pauschcharakter der Gebühren des Wahlverteidigers im Privatklageverfahren ist eine Verteilung der Kosten nach Zeitabschnitten innerhalb der Instanz oder nach Klage und Widerklage nicht möglich. BG Leipzig, Beschl. vom 4. Dezember 1957 2b Qs 348/57. Das Kreisgericht hatte, nachdem das Privatklageverfahren gern. § 153 StPO (alt) eingestellt worden war, eine Kostenregelung dahin getroffen, daß jede Partei die Hälfte der gerichtlichen Auslagen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen in voller Höhe zu tragen hat. Mit Urteil vom gleichen Tage ist der Privatkläger und Widerverklagte freigesprochen worden. Dem Beschuldigten und Widerkläger sind hinsichtlich der Widerklage die Auslagen des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen auferlegt worden. Der Vertreter des Privatklägers reichte beim Kreisgericht einen Kostenfestsetzungsantrag ein und beantragte, von der gern. § 63 RAGebO berechneten Gebühr in Höhe von 200 DM dem Privatverklagten und Widerkläger die Hälfte aufzuerlegen. Durch Beschluß hat das Kreisgericht diesen Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß trotz der Widerklage des Privatverklagten im Privatklageverfahren nur eine Pauschgebühr gern. §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 70 RAGebO entstanden sei, durch welche die gesamte Tätigkeit des Vertreters des Privatklägers abgegolten sei. Eine Abgrenzung der Tätigkeit, die im Privatklageverfahren auf die Klage und die Widerklage aufgewendet worden ist, sei nicht möglich, so daß auf Grund der getroffenen Kostenentscheidungen die vom Vertreter des Privatklägers beantragte Halbierung der Gebühr nicht erfolgen könne. ' Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung hat das Kreisgericht zurückgewiesen Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Wie das Kreisgericht richtig ausgeführt hat, steht dem Vertreter des Privatklägers für seine im Privatklageverfahren geleistete Tätigkeit als Rechtsanwalt gern. §§ 63 Abs. 1 Nr. 3, 70 RAGebO unter Beachtung der Grundsätze des § 74 RAGebO nur eine Pauschgebühr zu. Diese Gebühr kann sich für weitere Verhandlungstage erhöhen, wenn die Hauptverhandlung mehrere Tage gedauert hat. Im vorliegenden Privatklageverfahren ist an insgesamt drei Tagen vor dem Kreisgericht verhandelt worden. Aus dem Inhalt der Verhandlungsprotokolle ist ersichtlich, daß wegen der Widerklage allein kein besonderer Verhandlungstag erforderlich war. Es ist an sämtlichen Tagen auch über die Widerklage verhandelt worden. Schon aus diesem Grund kann die Erhebung der Widerklage nicht zu einer Erhöhung der Rahmengebühr führen. Der Privatkläger hat nach der Kostenentscheidung seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen. Eine teilweise Erstattung derselben durch den Privatverklagten und Widerkläger kann deshalb nicht erfolgen. Nach dem Ausgang des Privatklageverfahrens sind die Kostenentscheidungen des Kreisgerichts auch angemessen. Wenn der Beschuldigte keine Widerklage erhoben hätte, dann wäre der Privatkläger, da das Privatklageverfahren eingestellt worden ist, gern. § 357 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, die gesamten Kosten des Verfahrens und außerdem die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, also auch die Kosten für den Verteidiger des Beschuldigten, zu tragen. Da der Privatkläger auf die Widerklage freigesprochen worden ist, beide Parteien also mit ihrer Klage bzw. Widerklage keinen Erfolg gehabt haben, ist es gern. § 357 Abs. 3 StPO im Ergebnis gerechtfertigt, daß beide Parteien ihre im gesamten Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen selbst tragen. 863;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 863 (NJ DDR 1958, S. 863) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 863 (NJ DDR 1958, S. 863)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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