Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 859

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 859 (NJ DDR 1958, S. 859); \ Eine andere Form der Entwicklung eines neuen Arbeitsstils ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und Justizverwaltungsstellen bei gleichzeitiger kollektiver Arbeit innerhalb der einzelnen Dienststellen. Das ressortmäßige Nebeneinander muß einem engen Miteinander weichen. Dieses kollektive Miteinander wird helfen, die Arbeit zu verbessern. Dazu werden auch die nach einheitlichen Grundsätzen in Angriff zu nehmenden Untersuchungen von Erfüllungsergebnissen bestimmter Einnahme- und Ausgabepositionen beitragen. Die Haushaltsanalyse über die Erfüllung im ersten Halbjahr hat erkennen lassen, daß eine gründliche Untersuchung aller Teile der Haushaltserfüllung unerläßlich ist. Im Ergebnis der Kassenplanung mußte festgestellt werden, daß die früher guten Ergebnisse nicht wieder erreicht wurden, da dieser Komplex in den vergangenen Jahren nicht mehr umfassend analysiert worden ist. Das zeigt, daß es unerläßlich ist, die Arbeit auf diesem Gebiet ständig gewissenhaft zu kontrollieren. In Auswertung der Beschlüsse des V. Parteitages der SED und der Ergebnisse der Halbjahresanalyse fand in der Zeit vom 1. bis 6. September 1958 an der Justizschule in Ettersburg ein Kurzlehrgang statt, an dem die Haushaltsbearbeiter und Revisoren der Justizverwaltungsstellen und aus jedem Bezirk ein Sekretär teilnahmen. Auf dem Lehrgang wurden die Aufgaben der Haushaltsorganisationen auf dem Gebiete der analytischen Arbeit und der Finanzrevision behandelt und neu festgelegt. Darüber hinaus befaßte sich der Lehrgang mit Problemen des Kostenrechts. Es wurden die Hinweise gegeben, daß der ständigen Entwicklung und Anwendung eines neuen Arbeitsstils als entscheidender Voraussetzung der Lösung der finanzpolitischen Aufgaben der Justizorgane Rechnung zu tragen ist, daß eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Mängeln in der Arbeit zu schaffen ist und dem Bürokratismus ein entschiedener Kampf angesagt wird. Die Ressortarbeit, vor allem zwischen den einzelnen Abteilungen der Justizverwaltungsstellen, und die Tendenz der Negierung der finanzpolitischen Aufgaben muß beseitigt werden. Die Durchsetzung des neuen, sozialistischen Arbeitsstils erfordert vor allem, daß die bisherigen Methoden der operativen Anleitung auf haushaltsrechtlichem Gebiet geändert werden. Die Arbeit an der Basis zur Anleitung und Unterstützung schwacher Kreisgerichte und Haushaltskader ist in der künftigen Arbeit über einen längeren Zeitraum verstärkt durchzusetzen. Dabei ist dem Studium der Arbeitsmethodik und dem Zusammenwirken der mit Haushaltsaufgaben betrauten Mitarbeiter besonderes Augenmerk zu widmen. Eine Teilnahme an den Komplexrevisionen der Abteilungen Recht und Kader wird allen Bezirken empfohlen, da diese wesentlich zur Beseitigung des noch vorhandenen Ressortgeistes beitragen und die Hebung der Verant- wortlichkeit bei der Mitwirkung an finanzpolitischen Aufgaben bei den Direktoren, Richtern und Notaren bewirken. Nach wie vor müssen die Justizorgane sich um die Durchsetzung eines strengen Sparsamkeitsregimes und die Ausschöpfung der vorhandenen Einnahmequellen bemühen. Es gilt, die planmäßige Finanzierung unserer Volkswirtschaft sowie der kulturellen und sozialen Aufgaben mit unseren Möglichkeiten zu unterstützen. Deshalb muß bei der Aufstellung der Haushaltspläne die Ressortarbeit überwunden und durch eine kollektive Beratung ersetzt werden, wobei die Arbeits- und Dienstbesprechungen das hierzu geeignete Forum sind. Der Aufstellung „weicher Pläne“ ist entgegenzuwirken. Ausdruck solcher Pläne ist beispielsweise die kleinliche Planung der Einnahmen. Mehr als bisher sollte auch bei der Durchführung geplanter Werterhaltungsarbeiten der körperliche Einsatz aller Mitarbeiter in der Planung berücksichtigt werden. Dadurch werden nicht nur erhebliche Mittel eingespart, sondern gleichzeitig wird die Verbindung mit den Werktätigen gefestigt. Die analytische Arbeit ist so zu vervollkommnen, daß sie jederzeit eine exakte politisch-klassenmäßige Einschätzung der Entwicklung in ihrem Bereich ermöglicht. Eine der wichtigsten Aufgaben hierzu ist die stärkere Durchsetzung der gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Kontroll- und Analysentätigkeit. Es kommt darauf an, durch die Schaffung von Beispielen an Ort und Stelle die Gerichte und Staatlichen Notariate sowie die Justizverwaltungsstellen bei der Lösung ihrer Aufgaben und bei der Durchsetzung der gewonnenen Erfahrungen zu unterstützen. Die Ergebnisse der Analysen sind eingehend mit den Haushaltskadern auszuwerten. Für die Finanzrevision gilt eine verstärkte Orientierung auf finanzpolitische und ökonomische Schwerpunkte. Die Komplexrevision ist soweit als möglich in die Arbeit der Haushaltsrevisoren einzubeziehen. Ein weiterer neuer Gesichtspunkt auf dem Gebiet der Finanzrevision ist in Zukunft die Durchführung von thematischen Revisionen, z. B. die Revision der Kassenplanung oder des Lohnfonds. Die sich im Ergebnis der Analyse abzeichnenden besonderen Schwerpunkte werden innerhalb einer bestimmten Frist durch Revisionen oder Instruktionen überprüft, um in kürzester Zeit Klarheit über die Haushaltssituation auf diesem Gebiet zu erhalten. Entscheidend ist vor allem, daß eine Revision sich nicht nur mit der Feststellung von Mängeln befaßt, sondern daß gezeigt wird, wie diese Mängel beseitigt werden können. Wird die künftige Arbeit der Finanzrevision unter Beachtung dieser Grundsätze durchgeführt, kann eine Verbesserung der Arbeit auf diesem Gebiet nicht ausbleiben. EGON SCHRÖDER, Oberreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Strafrecht § 1 StEG; § 347 StPO. Eine bedingte Verurteilung (§ 1 StEG) kann nicht nach den Bestimmungen des § 347 StPO widerrufen werden. Unterschiedlich vom Verfahren beim Widerruf einer bedingten Strafaussetzung ist es Sache des Staatsanwalts, die Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Strafe bei Vorliegen der in § 1 StEG genannten Voraussetzung ohne Gerichtsbeschluß von sich aus zu veranlassen. OG, Urt. vom 24. Oktober/1958 - 2 Zst III 82/58. Der im 21. Lebensjahr stehende Arbeiter L. wurde durch Urteil des Kreisgerichts H. vom 12. Februar 1958 wegen verbrecherischer Trunkenheit (§ 330a StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StEG) bedingt zu vier Wochen Gefängnis unter Auflage einer Bewährungszeit von zwei Jahren verurteilt. Am 12. Juni 1958 wurde er erneut vom Kreisgericht M. wegen einer strafbaren Handlung, und zwar wegen Fundunterschlagung, zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Auf Antrag des Staatsanwalts hat das Kreisgericht H. durch Beschluß vom 28. Juli 1958 die am 12. Februar 1958 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe widerrufen und die Vollstreckung der Strafe angeordnet. Zur Begründung hat das Kreisgericht ausgeführt, der Verurteilte habe durch erneute Straffälligkeit die in ihn gesetzten Erwartungen innerhalb der Bewährungszeit nicht erfüllt; er habe aus seiner ersten Bestrafung nicht die erforderlichen Lehren gezogen. Es sei deshalb gern. § 347 Abs. 1 StPO die bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen und deren Vollstreckung anzuordnen gewesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das Kreisgericht hat den prinzipiellen Unterschied zwischen der bedingten Verurteilung gem. § 1 StEG und der bedingten Strafaussetzung gern. § 346 StPO nicht erkannt. Deshalb hat es die Vollstreckung der be- & 859;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 859 (NJ DDR 1958, S. 859) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 859 (NJ DDR 1958, S. 859)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen.

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