Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 858

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 858 (NJ DDR 1958, S. 858); Die angeführte Begrenzung gilt in allen Fällen, in denen die Akkordzeiten nicht tariflich festliegen. Für die private Bauindustrie gibt es gegenwärtig keine tariflich festgelegten Akkordzeiten. Das Urteil stellt zutreffend fest, daß auch der Festpreiskatalog entsprechend der Preisanordnung 570 keine tariflichen Festlegungen, sondern lediglich Preisregelungen zum Inhalt hat. Demzufolge gelten für die steuerliche Berücksichtigung der in der privaten Bauindustrie gezahlten Akkordlöhne die angeführten Begrenzungen der Veranlagungsrichtlinien. Diese Begrenzungen werden nicht etwa durch den Abschluß von schriftlichen Akkordver-einbarungen gegenstandslos, denn diese haben nicht den Charakter von Tarifverträgen. Die von dem Unternehmer abgegebene Steuererklärung, in der die gesamten Akkordlöhne als Betriebsausgabe berücksichtigt waren, wäre deshalb auch dann unrichtig gewesen, wenn eine Akkordvereinbarung abgeschlossen wäre, d. h., das Vorhandensein einer ordnungsmäßigen Akkordvereinbarung hätte die dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung nicht beseitigt. Auch die erwähnte Anordnung Nr. 3 hat auf die strafrechtliche Beurteilung des Falles keinen Einfluß, da sich durch diese Rechtsnorm an der 150-Pro-zent-Grenze deren Überschreitung im vorliegenden Fall zur Bestrafung führte nichts geändert hat. HANS-JOACHIM SCHLÜTER, Oberreferent im Ministerium der Finanzen Zum Begriff „tariflich festliegende Akkordzeiten“ Dem Urteil des Kreisgerichts Greifswald vom 17. Februar 1958 (NJ 1958 S. 325) ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Gericht verkennt aber den Begriff „tariflich festliegende Akkordzeiten“ nach Ziff. 24 Abs. 2 der Veranlagungsrichtlinien 1954. Gern. § 2 des zuständigen Tarifvertrages, dessen Inhalt sich sinngemäß mit derselben Bestimmung in allen übrigen Tarifverträgen für die private Wirtschaft deckt, sind schriftliche Akkordvereinbarungen abzuschließen. Die darin festzulegenden Akkordzeiten werden zwischen Betriebsleitung und den beteiligten Akkordarbeitern vereinbart. Es handelt sich also nicht um „tariflich festliegende Akkordzeiten“. Lediglich die Verpflichtung, Akkordvereinbarungen schriftlich abzuschließen, ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Die Tarifparteien gingen davon aus, daß nur schriftliche Akkordvereinbarungen die Gewähr geben, daß die gezahlten Akkordlöhne richtig berechnet und auch von den staatlichen und gewerkschaftlichen Organen überprüft und kontrolliert werden können. Die Bestimmung, daß die betrieblichen Parteien der Akkordvereinbarung die Akkordzeiten selbst festlegen, war aber gleichzeitig die Ursache für die in den Veranlagungsrichtlinien enthaltene Nichtanerkennung als Betriebsausgaben, soweit die gezahlten Akkordlöhne einen bestimmten Prozentsatz der Akkordrichtsatzlöhne überschreiten. Diese generelle Begrenzung beruht auf der Erkenntnis, daß die Überschreitung einer bestimmten Mehrleistungsgrenze, errechnet aus den Akkordverdiensten aller im Akkord Beschäftigten, von vornherein gegen die Realität der angewandten Akkordzeiten spricht. Als die jetzt in Kraft befindlichen Tarifverträge, welche inzwischen durch neue Lohntabellen ergänzt sind, im Jahre 1952 zum Abschluß gelangten, wurden noch in einigen Wirtschaftszweigen bei bestimmten Tätigkeiten die Akkordverdienste nach den in früheren „Tarifordnungen“ einheitlich festgelegten Akkordzeiten berechnet. Insoweit konnten oder wurden auch keine Akkordzeiten vereinbart und trugen mithin die betrieblichen Vertragspartner einer Akkordvereinbarung nicht die Verantwortung für die Höhe der dabei erzielten Akkordverdienste. Deshalb ist in derselben Ziffer der Veranlagungsrichtlinien die Bestimmung enthalten, daß in solchen Fällen die generelle Begrenzung der als Betriebsausgabe anerkannten Akkordverdienste nicht wirksam wird. Bei Beachtung dieser Ausnahmebestimmung hätte das Gericht bereits seine irrtümliche Auslegung des Begriffs „tariflich festliegende Akkordzeiten“ erkennen müssen. Es ist noch zu bemerken, daß für den Wirtschaftszweig Bau keine „tariflich festliegenden Akkordzeiten“ bestehen. Deshalb finden die betrieblich zu vereinbarenden Akkordzeiten bei den Betriebsausgaben insoweit keine Anerkennung, als dadurch die Akkordverdienste insgesamt die in den Veranlagungsrichtlinien genannte Grenze übersteigen. Hierbei ist nicht entscheidend, ob eine schriftliche Akkordvereinbarung vorliegt oder nur nach mündlichen Abmachungen usw. die Akkordverdienste berechnet werden. Unabhängig von dem steuerlichen Verfahren nach den Veranlagungsrichtlinien könnte beim Fehlen einer schriftlichen Akkordvereinbarung sogar bestritten werden, ob überhaupt im Akkord gearbeitet worden ist. Falls sich dafür nicht aus dem sonstigen betrieblichen Tatbestand die Beweise ergeben, läge die Entscheidung darüber, ob deshalb nur die tariflichen Zeitlöhne als Betriebsausgaben anerkannt werden, bei den staatlichen Organen, d. h. der Abt. Finanzen in Verbindung mit der Abt. Arbeit und Berufsausbildung. Somit ergibt sich auch die Beachtung der tariflichen Vorschrift, die Akkordzeiten schriftlich zu vereinbaren, aus der Notwendigkeit, für alle Beteiligten eindeutig erkennbar zu machen, nach welcher der beiden Lohnformen, Akkord oder Zeitlohn, im Betrieb gearbeitet wird. ROBERT REBETZKY, Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer, Bezirksdirektion Dresden Die gegenwärtigen Aufgaben des Justizhaushalts Der Beschluß des V. Parteitages stellt den Justizorganen in der Perspektive die Aufgabe, ein sozialistisches Rechtssystem und sozialistische Gerichte zu entwickeln. Das verlangt von den Mitarbeitern der Haushaltsorganisationen, eine Arbeit neuer Qualität zu leisten, da das Finanzsystem die dazu erforderlichen finanziellen Fonds mobilisieren, bereitstellen und die sparsamste Verwendung kontrollieren muß. Die finanzielle Sicherung der von den Justizorganen zu lösenden Aufgaben muß daher in entscheidendem Maße unsere Arbeit bestimmen. Das setzt voraus, daß die Finanzpolitik in der Weise weiterentwickelt wird, daß sie die sozialistische Umgestaltung unterstützt, und die Kontroll- und Analysentätigkeit so vervollkommnet wird, daß den Partei- und Staatsorganen jederzeit eine politisch-klassenmäßige Einschätzung der Entwicklung gegeben werden kann. In dem Bericht über die Erfüllung des Staatshaushaltsplans der Justiz im 1. Halbjahr 1958 sind zahlreiche Überlegungen enthalten, die in diese Richtung gehen. So wird dort die Frage gestellt, ob der Justizhaushalt überhaupt an der Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe mitwirken kann. Neben einer Untersuchung der Erfüllungsergebnisse wird z. B. festgestellt, daß die Auslastung der Buchhaltungskräfte im Rahmen der Kostenbeitreibung in den einzelnen Bezirken außerordentlich unterschiedlich ist und daß es nun darauf ankommt, zu untersuchen, welche Ursachen dies im einzelnen hat. Im Ergebnis dieser Auswertung werden Überprüfungen der Arbeitsorganisation in den Buchhaltungen stattflnden mit dem Ziel, die besten Formen der Arbeitsorganisation zu finden und allen zu vermitteln. Das wird uns helfen, einen neuen Arbeitsstil zu finden. Die Wege zu einem Arbeitsstil sind außerordentlich vielfältig. Sie werden in der Hauptsache von den ökonomischen und technisch-organisatorischen Gegebenheiten bestimmt. Es gibt aber auch Wege, die für alle Haushaltsorganisationen beschreitbar sind. So kommt es beispielsweise darauf an, den augenblicklichen Zustand der Trennung der politisch-fachlichen Arbeit von der körperlichen Arbeit zu beseitigen. Uns hindert nichts daran, einen Teil der für Werterhaltungsmaßnahmen vorgesehenen Haushaltsmittel durch körperlichen Einsatz aller Mitarbeiter des Gerichts einzusparen .und so das geplante Ziel zu erreichen. Die auf diese Weise eingesparten Haushaltsmittel erlauben uns, zusätzlich Werte zu schaffen. Sie stellen damit einen realen Beitrag zur Erfüllung der Forderungen des V. Parteitages dar. In einer Wettbewerbsbewegung der Gerichte und Justizverwaltungsstellen untereinander könnten so erstmalig echte Werte geschaffen werden. 858;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 858 (NJ DDR 1958, S. 858) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 858 (NJ DDR 1958, S. 858)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie wesentlich erweitert. Das trug wiederum dazu bei, die Untersuchungsarbeit zu qualifizieren, Die Diensteinheiten der Linie haben intensiv daran mitgewirkt, in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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