Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 857

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 857 (NJ DDR 1958, S. 857); entgegenstehen. Es ist nun nicht anzunehmen, daß die gestellte Bedingung einen unabdingbaren Bestandteil der Berufungseinlegung bilden sollte und daß die Prozeßpartei in Kauf nehmen wollte, daß ihre Berufung als unzulässig abgewiesen würde, wenn sich diese Bedingung als unzulässig erweisen sollte. Vielmehr ist nur anzunehmen, daß der wahre Wille der Berufungsklägerin dahin geht, die Berufung äußerstenfalls zurückzunehmen, wenn sich ihre Erwartung, daß ihr einstweilige Kostenbefreiung gewährt wird, nicht erfüllen sollte. Diese Überlegung führt dazu, daß man die Bedingung für den Fall, daß sie unzulässig sein sollte, als nicht gesetzt oder höchstens als unverbindliche Ankündigung zu betrachten hat, die Berufung würde für den Fall der Verweigerung der einstweiligen Kostenbefreiung zurückgenommen werden. Schließlich ist aber noch folgendes zu bedenken: Die Verbindung des Antrags auf einstweilige Kostenbefreiung in der zweiten Instanz mit der Berufung ist aus Gründen der Prozeßökonomie durchaus erstrebenswert. Es ist allgemein bekannt, daß bei der bloßen Stellung eines Antrags auf Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung ohne Beifügung einer formgerechten Berufung die Anträge sehr häufig nicht innerhalb der Berufungsfrist erledigt werden können und daß dann wegen imverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist nachträglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werden muß. Das ist ein recht merkwürdiger Zustand, der bei unseren Werktätigen schon manches Kopfschütteln verursacht hat. Man sollte alles tun, um diesem Zustand abzuhelfen, und der von der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten gewählte Weg der überdies nach meinen Erfahrungen in der Praxis nicht so selten angetreten wird, ohne daß die Berufung gleich als unzulässig verworfen wird ist durchaus geeignet dazu. Man sollte also dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit geben, bereits in seiner Berufung zum Ausdruck zu bringen, daß er diese zurücknimmt, wenn die angestrebte Kostenbefreiung nicht erteilt werden sollte. Richtig ist allerdings, daß es dem Rechtsmittelkläger unbenommen bleibt, seine Berufung auch dann zurückzunehmen, wenn ihm die Kostenbefreiung verweigert wird, obwohl er eine solche Erklärung in der Berufung und in seinem Antrag auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung nicht abgegeben hat. Mit Rücksicht darauf, daß keine gesetzliche Vorschrift besteht, welche die sofortige Ankündigung der Berufungsrücknahme für den Fall der Verweigerung der einstweiligen Kosten-befreiung ausschiließt, sowie mit Rücksicht auf die geschilderte Möglichkeit, das Kostenrisiko geringer zu halten, sehe ich aber keinen Grund dafür, einen grundsätzlichen Unterschied zu machen, je nachdem, ob der Rechtsmittelkläger seine Absicht, die Durchführung des Berufungsverfahrens von der Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung abhängig zu machen, gleich oder erst in einem späteren Stadium bekanntgibt. Sicherlich sind die Verfahrensvorschriften genauso zu beachten wie andere Gesetze und alle Versuche, die Ermittlung der objektiven Wahrheit im Zivilprozeß auf Kosten zwingender Verfahrensvorschriften, etwa unter Mißachtung der gesetzlichen Fristen, durchzusetzen, sind abwegig. Der Wortlaut unseres alten Prozeßgesetzes bereitet allerdings der Findung der objektiven Wahrheit manchmal unüberwindliche, jedoch nicht dem Wesen der Sache entsprechende Hindernisse, wie dies z. B. bei den Vorschriften über die Formalurteile und der Unmöglichkeit der Hinzuziehung nicht von den Parteien beantragter Zeugen im vermögensrechtlichen Prozeß der Fall ist. Mit diesen Grenzen müssen wir uns vorläufig leider abftnden, man sollte sich m. E. aber davor hüten, über diese vom Gesetz sanktionierten Hindernisse hinauszugehen und weitere Hindernisse zu dulden, die sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern nur aus einer bisher unbesehen und ungeprüft übernommenen alten Theorie ergeben. Prof. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Direktor des Instituts für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- u. Rechtswissenschaft Zur steuerrechtlichen Behandlung der Akkordlöhne in der privaten Wirtschaft Zu den im Urteil des Kreisgerichts Greifswald vom 17. Februar 1958 - 2 S 9/58 (NJ 1958 S. 325) behandelten steuerrechtlichen Fragen ist eine Klarstellung erforderlich. In der Veröffentlichung wird zum Sachverhalt festgestellt, daß der Angeklagte in seiner Steuererklärung den die 150-Prozent-Grenze übersteigenden Akkordmehrlohn als Betriebsausgabe abgesetzt habe, „obgleich gemäß Ziffer 24 Abs. 2 der VR 1954 der diese Grenze übersteigende Teil des Jahresbetrages der Akkordlöhne aus dem versteuerten Gewinn zu tragen war, da für das Jahr 1956 die erforderlichen Akkordvereinbarungen nach Maßgabe des Tarifvertrages nicht Vorlagen“. In den Gründen wird dazu ausgeführt, daß es der Angeklagte unterlassen habe, eine schriftliche Akkordvereinbarung abzuschließen. „Da aber eine schriftliche Akkordvereinbarung, die überdies der Bestätigung der BGL bedurft hätte, nicht vorlag, basierten die von dem Angeklagten gezahlten Akkordlöhne nicht auf tariflich festliegenden Akkordzeiten. Gemäß Ziffer 24 der Veranlagungs-Richtlinien 1954 wäre er daher nur berechtigt gewesen, diejenigen Akkordmehrlöhne als Betriebsausgaben zum Abzug zu bringen, die die Grenze von 150 Prozent des Jahresbetrages erreichten“. Aus diesen Ausführungen kann der Eindruck entstehen, daß der Angeklagte die Akkordlöhne in voller Höhe hätte steuerlich absetzen können, wenn er eine schriftliche Akkordvereinbarung abgeschlossen hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Der Abschluß einer Akkordvereinbarung, die von allen am Akkord beteiligten Arbeitern unterschrieben wird, ist überhaupt eine arbeitsrechtliche Voraussetzung für die Beschäftigung von Arbeitern im Akkord. Deshalb waren nach der Rechtslage, wie sie bei Ergehen des Urteils bestand, ab 1957 Akkordlöhne steuerlich nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn eine ordnungsgemäße Akkordvereinbarung vorhanden war. Dabei war den Unternehmern bis zum Oktober 1956 die Möglichkeit gegeben, Formmängel, die in dieser Hinsicht bestanden haben, zu beseitigen. (Allerdings ist diese Regelung inzwischen durch die mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 1957 ergangene Anordnung Nr. 3 [GBl. 1958 I S. 782] gelockert worden. In dieser Anordnung ist unter Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen der Veranlagungsrichtlinien 1956 festgelegt worden, daß allein formelle Mängel in Akkordvereinbarungen nicht dazu führen, den auf Grund einer tatsächlich geleisteten Akkordarbeit gezahlten Löhnen die steuerliche Anerkennung zu versagen und an ihrer Stelle nur die Zeitlöhne anzuerkennen). Eine ganz andere Frage ist, in welcher Höhe beim Vorliegen der erforderlichen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen diese Akkordlöhne steuerlich als Betriebsausgaben vom Gewinn abgesetzt werden können und inwieweit sie aus dem nach Abzug der Steuern verbleibenden Reingewinn getragen werden müssen. Würden diese Akkordlöhne in unbegrenzter Höhe zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen, so könnte dies von Privatunternehmern zu einer Durchlöcherung der geltenden Tarifverträge mit ihren an Hand der einzelnen Tätigkeitsmerkmale festgelegten Lohnsätzen ausgenutzt werden, indem die Betriebe einerseits Normen vereinbaren, die im Durchschnitt eine hohe Übererfüllung ermöglichen, und zum anderen die sich dadurch ergebenden hohen Akkordlöhne zum wesentlichen Teil durch eine Steuerminderung ausgleichen. D. h., einen großen Teil dieser hohen Löhne hätte im Endeffekt nicht der Betrieb, sondern der Staatshaushalt zu tragen. Deshalb bestimmen die Veranlagungsrichtlinien wie im Leitsatz der Entscheidung zutreffend ausgeführt wird daß Akkordlöhne, die nicht auf tariflich festliegenden Akkordzeiten basieren, nur bis zur Höhe von 150 Prozent (bei 45-Stunden-Woche 160 Prozent) des Jahresbetrags der Akkordrichtsatzlöhne als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Es ist den Betrieben nicht untersagt, höhere Akkordlöhne zu vereinbaren, jedoch können diese, soweit sie die 150-Prozent- bzw. 160-Prozent-Grenze übersteigen, nicht auf den Staatshaushalt abgewälzt, sondern sie müssen aus dem nach, Abzug der Steuern verbleibenden Reingewinn der Betriebe finanziert werden. 857;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 857 (NJ DDR 1958, S. 857) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 857 (NJ DDR 1958, S. 857)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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