Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 855

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 855 (NJ DDR 1958, S. 855); perschaften auszuschalten, die formale gerichtliche Kontrolle der von der Regierung erlassenen Normen einzuschränken und die in der Verfassung garantierten Grundrechte zu suspendieren. Als Träger der Aus-nahmegewalt Würde im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht der Staatspräsident, sondern der Bundeskanzler, gestützt auf die Bundeswehr, die -alleinige Staatsgewalt ausüben. Damit wäre die offene Militärdiktatur erreicht. Zur Begründung des vom Kriegs- und vom Innenministerium ausgearbeiteten Gesetzentwurfs benutzte Schröder eine Argumentation, die mehr als durchsichtig ist. Er sprach nämlich von einer notwendigen gesetzgeberischen Weiterentwicklung des Grundgesetzes Ergänzung des Artikels 143 GG und von der Pflicht des Gesetzgebers, für den Fall eines zukünftigen staats- oder wehrpolitischen Notstandes durch Ausnahmegesetze Vorsorge zu treffen.1 Ein weiteres Argument ist der Hinweis auf die Notwendigkeit, die Vorbehaltsrechte der Alliierten nach Art. 5 des Deutsch- 18 vgl. „Die Welt“ vom 14. November 1958. land-Vertrages durch Ausnahmerechte im Grundgesetz abzulösen und auf diese Weise die Souveränität der Bundesrepublik auch für den Fall eines Notstandes herzustellen. In Wirklichkeit geht es den Schröder und Strauß nicht in erster Linie um die sogenannte Souveränität. Alle diese Argumente sollen vielmehr einzig und allein dazu dienen, den oben beleuchteten Zweck der angestrebten Verfassungsänderung zu verschleiern. Schröders Notstandsrecht ist ein tiefes Eingeständnis, daß sich ein nationaler Notstand entwickelt, den Bonn mit den Mitteln der Gewalt und Willkür aufrechterhalten will. Schröders Forderung ist zugleich ein Zeichen der zunehmenden Schwäche des Monopolkapitals und seiner Isolierung, zu der die Militarisierung und die wahnwitzige Atomrüstungspolitik geführt haben. Die Nachfolger Hitlers, Görings und Goebbels’ werden daran genauso scheitern wie alle diejenigen, die sich zum Handlanger absolutistischer Herrschergelüste eines einzelnen oder einer kleinen Minderheit von Ausbeutern und Unterdrückern hergaben. Aus der Praxis für die Praxis Zur Rückgabe von Bodenanteilen bei Austritt oder Ausschluß aus der LPG Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27. August 1957 - 1 Zz 141/57 (NJ 1958 S. 180) ausgesprochen, daß beim Austritt oder Ausschluß aus der LPG ein „Anspruch auf Rückgewähr von Land der gleichen Bodenwertzahl“ (richtiger: Ackerzahl) besteht. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken. Allerdings verleitet die ungenaue Formulierung „Bodenanteile in gleicher Größe . und Qualität“, die das Oberste Gericht offenbar als wörtliches Zitat aus Ziff. 5 Abs. 2 des LPG-Musterstatuts Typ III verstanden wissen will, geradezu zu dieser Auffassung. Ziff. 5 Abs. 2 lautet aber wörtlich: „Beim Austritt oder Ausschluß aus der Produktionsgenossenschaft erfolgt die Rückgabe der Bodenanteile in gleicher Größe unter Berücksichtigung der Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien.“ Daraus ergibt sich, daß es sich nicht um eine gleiche Qualität des Bodens oder um Boden der gleichen Ackerzahl handeln muß. Man kann die Bestimmung auch nicht in diesem Sinne interpretieren, weil das Musterstatut ausdrücklich und ganz bewußt nicht von Boden gleicher Qualität oder von Boden gleicher Ackerzahl, sondern lediglich von am Rande der genossenschaftlichen Ländereien gelegenem Boden „unter Berücksichtigung der Qualität“ spricht. Erfolgt im Einzelfall eine Rückgabe von Bodenanteilen, dann doch nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Großraumbewirtschaftung der Ländereien der LPG gesichert sein muß, die für die weitere Entwicklung maßgebend ist. Nach Ziff. 5 Abs. 2 ist entscheidend, daß die Rückgabe von Bodenanteilen nur am Rande der genossenschaftlichen Ländereien erfolgen kann. Dies muß auch dann gelten, wenn z. B. kein Boden der gleichen Ackerzahl am Rande der Ländereien vorhanden ist oder wenn er zwar vorhanden ist, aber von der LPG aus bestimmten wirtschaftlichen Gründen dringend gebraucht wird. Hinsichtlich der Größe bietet eine Rückgabe der Bodenanteile in der Regel keine Schwierigkeiten. Schwierigkeiten können aber dann auftreten, wenn Bodenanteile der entsprechenden Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien nicht vorhanden sind oder aus wirtschaftlichen Gründen von der LPG unbedingt gebraucht werden. Dabei ist klar, daß geringe Qualitätsabweichungen nach oben oder unten nicht entscheidend sein dürften. Liegen aber, durch die örtliche Lage der Bodenanteile bedingt, größere Qualitätsunterschiede vor, so müßte bei der Rückgabe die Qualität der Bodenanteile hinsichtlich ihrer Größe berücksichtigt werden, wenn kein anderer gegenseitiger Ausgleich von den Partnern vorgenommen wird. Ohne die Rückgabe von Bodenanteilen auf den Akt einer gewöhnlichen Rechnerei zu reduzieren, könnte man m. E. von folgenden Gesichtspunkten ausgehen: Hat ein Bauer 10 ha Bodenanteile nach „Ackerzahl 40“, also insgesamt 400 eingebracht, so wären bei „Ackerzahl 50“ etwa 8 ha und bei „Ackerzahl 25“ etwa 16 ha Bodenanteile zurückzugeben. Zusammenfassend kann man sagen, daß die einge-brachten Bodenanteile und die zurückzugewährenden Bodenanteile in Größe und Qualität in einem tragbaren und angemessenen Verhältnis stehen müssen, wobei Größe und Qualität nicht absolut gleich zu sein brauchen und in der Praxis in der Regel auch nicht immer gleich sein werden. Eine derartige Auslegung läßt Ziff. 5 Abs. 2 LPG-Musterstatut Typ III auch zu. Sie dient der weiteren ökonomischen Festigung und Entwicklung einer einheitlichen Bodenbearbeitung der Ländereien durch die LPG. HEINZ GOLD, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Ist eine bedingt eingelegte Berufung zulässig? Die Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 25. Oktober 1957 - 2 S 129/57 (NJ 1958 S. 112) wirft verschiedene Probleme auf. Das Stadtbezirksgericht hat einerseits der Klägerin die einstweilige Kostenbefreiung zur Berufungseinlegung gewährt, andererseits die für den Fall der Gewährung der beantragten Kostenbefreiung unter Beiordnung der Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungseinlegung unter einer Bedingung erfolgte. Daraus ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Beschwerderecht der Klägerin durch die formell unzulässige Berufung nicht als verbraucht ansieht, sondern die Wiederholung der Berufung in zulässiger Form als möglich betrachtet. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die ZPO kennt keine Bestimmung, welche die Wiederholung einer wegen Formmangels als unzulässig verworfenen Berufung ausschließt, wenn die Wiederholung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte.1 Aus dem abgedructeten Teil der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob und wann das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde. Man kann daher auch nicht erkennen, ob die Rechtsmittelfirist bereits abgelaufen war oder ob 1 vgl. Peter/Ranke/Nathan, NJ 1955 S. 432 ff. j Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Oktober 1956 2 Za 94/56 mit Anm. von Feiler, NJ 1957 S. 525 ff. 855;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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