Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 850

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 850 (NJ DDR 1958, S. 850); Zur Pfändung von Bankguthaben Von Prof. Dr. HANS HARTWIG und Dozent FRIEDRICH-KARL WINKLER, Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle Aus der Praxis wird uns mitgeteilt, daß verschiedene Auffassungen darüber bestehen, ob der von einem Pfändungsgläubiger gegen eine Bank oder Sparkasse als Drittschuldner erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch das Guthaben des Schuldners erfaßt, das erst nach der Pfändung entsteht. Die Frage wird insbesondere bei Konten akut, die als Gehaltsgirokonten, Mietkonten oder von Gewerbetreibenden als Kontokorrentkonten unterhalten werden und bei denen das zur Zeit der Pfändung vorhandene Bankguthaben nicht ausreicht, um die Forderung des Gläubigers voll zu befriedigen. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen sind für die Praxis hauptsächlich aus zwei Gründen von Bedeutung. Einmal hat die Tatsache, daß ein großer Kreis von Institutionen und Personen kontenführungspflichtig und zur unverzüglichen Einzahlung von Bareingängen bei den Geldinstituten verpflichtet ist1 oder Lohn- und Gehaltskonten geführt werden1 2, zur Folge, daß die Pfändung der Forderungen oft nicht beim ursprünglichen Drittschuldner, dem Mieter, dem Lohnschuldner, dem Schuldner des Gewerbetreibenden u. a. erfolgt, sondern bei der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt. Sodann werden die Geldinstitute als Drittschuldner nicht nur für zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch für Forderungen in Anspruch genommen, die im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, das im wesentlichen auf ähnlichen Grundsätzen aufgebaut ist wie die Zwangsvollstreckung der Zivilprozeßordnung.3 Was die Gehaltsgiro- und Mietkonten betrifft, so wird in der Praxis teilweise die Meinung vertreten, daß auf deren Pfändung die Bestimmung des § 832 ZPO anzu-j wenden sei, d. h. also, daß durch die Pfändung ohne , weiteres auch das Bankguthaben erfaßt werde, das erst nach dem Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses entsteht. Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt i werden, als eine unmittelbare Anwendung dieser Be-j Stimmung auf ein Bankguthaben schon nach ihrem . Sinn und Wortlaut nicht möglich ist. Sobald nämlich ! der Gehaltsschuldner oder Mieter seine Schuld durch ! Überweisung auf das Bankkonto des Gehaltsempfän-! gers oder Vermieters erfüllt hat, steht diesen nur noch eine Forderung gegen ihre Bank auf Grund des mit dieser geschlossenen Vertrages zu, die gegenüber der Forderung, die gegen den Gehaltsschuldner oder Mieter bestand, einen ganz anderen ökonomischen und rechtlichen Charakter aufweist. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung des § 832 ZPO. Für den Gläubiger bietet sich aber ein anderer Weg, um wegen seiner Forderung befriedigt zu werden, wenn ! hierzu die Pfändung des zur Zeit der Pfändung bestehenden Saldos nicht ausreicht. Aus 832 ZPO ergibt sich, daß in den dort genannten Fällen~3le Pfändung auch die erst künftig fällig werdenden Beträge ergreift, ohne daß der Pfändungsbeschluß eine Pfändung auf diese künftigen Bezüge ausdrücklich auszudehnen braucht. Daraus und aus der allgemein anerkannten Abtretbarkeit künftiger Forderungen, die deren Pfändbarkeit nach sich zieht (§ 851 ZPO), ist die allgemeine Folgerung zu ziehen, daß jeffe künftige Forderung gepfändet werden kann.4 Man wird allerdings die Zulässigkeit der Pfändung einer künftigen Forderung ähnlich wie bei der Abtretung oder Verpfändung davon abhängig machen müssen, daß mindestens bereits ein Rechtsboden geschaffen sein muß, aus dem sich , die Forderung entwickeln kann. So wird also z. B. die 1 §§ 2, 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zahlungs-Verkehrs vom 2L April 1950 (GBl. S. 355). 2 AO über die Führung von Lohn- und Gehaltskonten vom 29. Juni 1955 (GBl. H S. 246). 3 vgl. insbesondere §§ 325 ft. Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 2. Mai 1931 (RGBl. I S. 161), Preuss.VO, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (GS. S. 545). 4 Anderer Ansicht Kulaszewski, Die Pfändung der Kontokorrentsalden bei landwirtschaftlichen Kreditinstituten, Deutsche Finanzwirtschaft 1957, Heft 20, S. 622. 850 Pfändung unbestimmter Mieten aus erst künftig abzuschließenden Verträgen nicht als zulässig erachtet werden können. Wenn dagegen der Eigentümer eines Miethauses bei einer Bank ein Mietkonto unterhält, auf das die Mieter die Miete einzahlen, so kann man die Entstehung von Forderungen des Vermieters gegen die Bank als ausreichend fundiert und daher die Pfändung einer künftigen Saldoforderung als zulässig ansehen. Verallgemeinert läßt sich sagen und das gilt für jedes Kontokorrent, nicht nur für Gehaltsgiro- und Mietkonten , daß auf der Grundlage eines Kontokorrents zwischen der Bank und dem Bankkunden ein Rechtsverhältnis entsteht, aus dem sich künftige Forderungs-' rechte gegen die Bank ergeben können, so daß also auch eine Pfändung der künftigen Saldoförderung erfolgen kann, die in der Praxis zweckmäßig mit einer gleichzeitigen Pfändung des gegenwärtigen Saldos zu verbinden sein wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Kontokorrent um ein solches i. S. der §§ 355 ff. HGB oder um ein sog. einfaches banktechnisches Kontokorrent5 Handelt. Außerdem bedeutet die Pfändung künftiger Salden eines Kontokorrentverhältnisses weder eine Mehrarbeit für die Bank noch eine Erhöhung ihres Risikos gegenüber irgendeinem anderen Drittschuldner (vgl. §§ 840, 841 ZPO), da die Bank nur zur Abführung des jeweiligen Saldoguthabens verpflichtet ist und die Berechtigung der laufenden Verfügungen des Konteninhabers nicht zu überprüfen braucht. Enthält eine der Verfügungen des Kontoinhabers eine Benachteiligung des Gläubigers, so ist es dessen Angelegenheit, die Verfügung anzufechten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß muß klar zum Ausdruck bringen, daß auch künftig eingehende Beträge gepfändet und überwiesen werden sollen. Gibt die Fassung des Beschlusses in dieser Hinsicht zu Zweifeln Anlaß, so muß der Drittschuldner einen ergänzenden Beschluß beantragen. Wenn dieser nicht beigebracht wird, so wird der Drittschuldner die künftig eingehenden Beträge gern. § 372 BGB zu hinterlegen haben, wenn nicht der Schuldner selbst die Auszahlung an den Gläubiger verlangt. Nicht einheitlich beantwortet wird bei der Pfändung künftiger Saldoforderungen die Frage, ob die Pfändung in dem Sinne zulässig ist, daß alle weiteren Guthaben erfaßt werden, oder nur in dem Sinne, daß sie nur für den nächsten vertraglichen Abschluß wirkt, der ein Guthaben für den Schuldner bei der Bank oder Sparkasse ergibt. Hier wird weitgehend der Standpunkt vertreten, daß die Pfändung des künftigen Saldos präzise auf den Saldo am nächsten Periodenschluß bezogen werden müsse. Als Begründung hierfür wird angeführt, daß Pfändungen darüber hinaus wegen mangelnder Bestimmbarkeit als unzulässig zu erachten seien. Unseres Erachtens ist diese Begründung nicht stichhaltig, da eine künftige Forderung solange zur Entstehung j kommen kann, als das Kontokorrentverhältnis besteht, j 'V Wenn man dieser Ansicht folgt, wird man um so mehr ; Anlaß haben, die Frage zu prüfen, welchen Vollstrek-kungsschutz der Schuldner bei Pfändungen von Saldoguthaben genießt. Soweit es sich um Gehaltsgirokonten handelt, können die Schutzbestimmungen der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) keine unmittelbare Anwendung finden, da Arbeitseinkommen, das auf ein Bankkonto überwiesen worden ist, . als Geld zu behandeln ist, das der Schuldner bereits eingenommen hat. In diesem Falle kann aber § 811 Ziff. 8 ZPO sinngemäß angewendet werden, d. h. also, daß, soweit die unpfändbaren Geldmittel in einem Bankguthaben bestehen, die Forderung gegen die Bank als unpfändbar anzusehen ist. Zum Schutz des Inhabers eines Gehaltskontos kann daneben noch Art. 6 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I S. 666) zur Anwendung gelangen, der zwar bei der Pfändung von Arbeitseinkünften beim Lohnschuldner s Kulaszewski, a. a. O.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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