Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 847

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 847 (NJ DDR 1958, S. 847); sollte, wenn sie vorsätzlich begangen, offensichtlich und erheblich war und den Tod oder eine schwere Körperverletzung des Angreifers zur Folge hatte. Einige Verfasser nahmen zu den Fragen der Stadien der Entwicklung des Verbrechens Stellung. Dabei wurden die Grundprinzipien des Entwurfs die allgemeine Strafbarkeit von Vorbereitung und Versuch allgemein gebilligt. Lediglich Piontkowski sprach sich entschieden dafür aus, die allgemeine Strafbarkeit der Vorbereitung zu beseitigen und nur in besonderen Fällen zuzulassen. Er begründet das mit der in den allermeisten Fällen fehlenden Gesellschaftsgefährlichkeit der Vorbereitung, unter Hinweis auf die Gesetzgebung der Länder der Volksdemokratie und die ersten, noch zu Lenins Lebzeiten erlassenen sowjetischen Strafgesetze. Piontkowski tritt übrigens auch für eine Einschränkung der Strafbarkeit fahrlässiger Handlungen ein und will Fahrlässigkeit ebenfalls nur in besonderen Fällen für strafbar erklären.12 Merku-s c h e w ging sogar so weit, vorzuschlagen, die Begriffe „Vorbereitung“ und „Versuch“ fallenzulassen und einen einheitlichen Begriff des „nichtvollendeten Verbrechens“ zu schaffen.13 Die Formulierung des Versuchs im Entwurf, die fordert, daß das Verbrechen „aus vom Verbrecher unabhängigen Gründen“ nicht zu Ende geführt wurde, wurde allgemein abgelehnt14, da sie zu eng sei. Außerdem sei sie durch die Bestimmungen über den Rücktritt gegenstandslos. Eine umfangreiche Diskussion hat sich zu Fragen der Strafe entwickelt. Es wurden eine Reihe von Vorschlägen zu den einzelnen Strafarten gemacht. U. a. wurde vorgeschlagen, die obere Grenze der Freiheitsentziehung auf 20, für schwere Fälle auf 25 Jahre festzulegen13 *, während andere Verfasser den im Entwurf vorgeschlagenen Strafrahmen (10 bzw. 15 Jahre) billigen. Jakubowitsch und Stepitschew wandten sich gegen die Beibehaltung der Ausweisung als Strafart, da sie weder für den Täter noch für die Gesellschaft zweckmäßig sei.10 Sacharow lehnt die Beibehaltung der Vermögenseinziehung ab (soweit es sich nicht um die Einziehung der Gegenstände bzw. Früchte des Verbrechens oder um Schadensersatz handelt), da sie außerhalb dieser Fälle hauptsächlich die Angehörigen des Täters, also am Verbrechen nicht beteiligte Personen treffe.1! Mironow dagegen schlägt vor, die Vermögenseinziehung einzuschränken, sie in jedem Fall aber als Kann-Bestimmung auszugestalten.10 * Große Aufmerksamkeit widmeten die Diskussionsteilnehmer auch den Fragen der Vorbestraftheit und des Rückfalls. Eine große Anzahl Teilnehmer der Diskussion fordert verschärfte Strafbestimmungen gegen Rückfallverbrecher, und zwar sowohl hinsichtlich der Möglichkeit, schwerere Strafe zu verhängen, als auch hinsichtlich des Strafvollzuges (Nichtanrechnung von Arbeitstagen, Trennung von den übrigen Gefangenen, usw.) und der Einschränkung der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung.19 Außerhalb der Rückfallproblematik wird allerdings von vielen Verfassern das Institut der Vorbestraftheit (und das damit verbundene Institut der Straftilgung) abgelehnt. Das wird im wesentlichen damit begründet, daß einer Person, die ihre Strafe verbüßt hat, keine Nachteile aus der Vorstrafe erwachsen dürfen. Wenn sich aber eine Aufenthaltsbeschränkung oder Berufsbeschränkung nach Verbüßung der Strafe notwendig machten, so könnten und müßten sie durch Gerichtsurteil verhängt werden. Am ausführlichsten findet sich dieser Standpunkt bei Kudrjawzew und Niki-f o r o w argumentiert.20 21 Einige Verfasser, so z. B. Nowikow11, sprechen sich allerdings für eine Beibehaltung des Instituts der Vorbestraftheit und teil- 12 Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 9, S. 82 ff. 13 vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 9, S. 35. 14 So Insbesondere Husselnow, a. a. O. 15 So z. B. Lestschew, Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 9, S. 37. 18 vgl. Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 8, S. 106. 17 vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 9, S. 34. is vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 7, S. 46. W So z. B. Husselnow, a. a. O.; Michailow und Krapilin, Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 7, S. 45; Sa-downikow, Sozialistitscheskaja sakonnost, 1958, Nr. 9, S. 46. 20 vgl. Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 7, S. 112. 21 vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 7, S. 49. weise sogar für eine Verschärfung gegenüber dem Entwurf aus. Neben der Diskussion der „Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung“, die naturgemäß hauptsächlich Fragen des Allgemeinen Teils erfaßt, beginnt in der Sowjetunion auch die Diskussion über Fragen des Besonderen Teils. Diese Diskussion baut hauptsächlich auf den bereits fertiggestellten, allerdings in der Presse noch nicht veröffentlichten Entwürfen der Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken auf.22 Außer einer Reihe von Einzelvorschlägen über die Aufnahme bestimmter Tatbestände in den Besonderen Teil (z. B. machte Tschernych in Nr. 9 der Zeitschrift „Sozialistitscheskaja sakonnost“ eingehende Vorschläge über die Ausgestaltung eines besonderen Kapitels über Angriffe gegen die Rechtspflege), konzentriert sich die Diskussion bisher auf das Problem der Regelung des strafrechtlichen Schutzes des sozialistischen und des persönlichen Eigentums. Bekanntlich ist der Entwurf des StGB der RSFSR zur Konstruktion des StGB von 1926 zurückgekehrt.23 Es wurde ein einheitliches Kapitel über Vermögensdelikte mit einheitlichen Tatbeständen (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung usw.) gebildet, wobei die entsprechenden Angriffe auf sozialistisches Eigentum bei den einzelnen Tatbeständen meist als schwere Fälle angesehen wurden. Demgegenüber sieht der StGB-Ent-wurf der Ukrainischen SSR ein besonderes Kapitel „Angriffe auf sozialistisches Eigentum“ vor. Eine Zwischenstellung nimmt der Entwurf der Estnischen SSR ein. Er enthält zwar auch ein gemeinsames Kapitel über Vermögensdelikte; jedoch ist innerhalb dieses Kapitels die Entwendung sozialistischen Eigentums als selbständiger Tatbestand gegenüber den verschiedenen Angriffen auf persönliches Eigentum ausgestaltet.24 Im Verlaufe der bisherigen Diskussion in der Presse wurde die Formulierung des Entwurfs der RSFSR (also die Konstruktion eines einheitlichen Kapitels über Vermögensdelikte) einhellig abgelehnt. Von allen Diskussionsteilnehmern wird die Notwendigkeit einer Trennung der Angriffe auf persönliches und auf sozialistisches Eigentum bejaht.23 Blum hält es dabei für richtiger, die Angriffe auf sozialistisches Eigentum in das Kapitel über die Angriffe auf die sozialistische Wirtschaft aufzunehmen. Bezüglich der Angriffe auf sozialistisches Eigentum wird festgestellt (so insbesondere Iwanow a. a. O.), daß sich der durch den Erlaß vom 4. Juni 1947 eingeführte einheitliche Begriff der Entwendung sozialistischen Eigentums bewährt habe und beizubehalten sei. Dagegen hätten sich die qualifizierenden Merkmale der mehrfachen Begehung und der Begehung als Gruppe nicht bewährt. Iwanow schlägt daher vor, lediglich vom Ausmaß des verursachten Schadens auszugehen und dementsprechend einen Normalfall, einen schweren Fall und einen minderschweren Fall einzuführen. Bezüglich der Angriffe auf persönliches Eigentum wird die Systematisierung nach der Art der Tatbegehung (Diebstahl, Unterschlagung, usw.) für richtig gehalten. Jedoch kritisiert Geifer Einzelheiten der im Entwurf der RSFSR enthaltenen Tatbestände, so insbesondere die Wiedereinführung der Unterscheidung von heimlicher (Diebstahl) und offener Wegnahme fremden Eigentums. Die Abgrenzung zwischen Diebstahl, offener Wegnahme und Raub hätte früher erhebliche Schwierigkeiten gemacht, die durch die Schaffung des einheitlichen Diebstahlsbegriffs im Erlaß vom 4. Juni 1947 (heimliche oder offene Wegnahme) beseitigt worden wären. Diese Regelung könnte durchaus beibehalten werden. Die Ausführungen konnten nur einen kleinen Teil der breiten Diskussion erfassen, die gegenwärtig in der Sowjetunion geführt wird. Sie zeigen aber die Vielfalt der Probleme, die diskutiert werden, und können vielleicht auch manche Anregung zu unserer Strafrechtsdiskussion geben. 22 vgl. dazu den Artikel von Boldyrjew in BID 1958, Nr. 20, Sp. 601 ff. 23 vgl. Boldyrjew, a. a. O. 24 vgl. dazu Blum, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 7, S. 120. 25 vgl. Blum, a. a. O.; Geifer, Sozialistitscheskaja sakonnost, 1958, Nr. 9, S. 47; Iwanow, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 8, S. 93. 847;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 847 (NJ DDR 1958, S. 847) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 847 (NJ DDR 1958, S. 847)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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