Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 846

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 846 (NJ DDR 1958, S. 846); ist, werden Umfang und Ausmaß der ideologischen Folgen sein. Das trifft auch besonders in den Fällen zu, wo vermittels Erpressung, Drohung, Nötigung usw. auch die persönliche Freiheit der Abgeworbenen verletzt worden ist. Die ökonomisch-politischen Folgen dagegen fließen aus der Stellung, der Rolle und Bedeutung des Verleiteten, die er in der Gesellschaft innehat. Aus dem Wesen des angegriffenen Objekts ergibt es sich, daß mit der Abwerbung wie kaum bei einem änderen Verbrechen meist eine ganze Kette äußerst gesellschaftsgefährlicher Folgen einhergehen. Werden z. B. Wissenschaftler abgeworben, so wird als Folge der Zerstörung des staatsbürgerlichen Verhältnisses zugleich die wissenschaftliche Forschung und die Produktion geschädigt und auch das Vertrauen der Bevölkerung zur DDR untergraben. Zur Abwerbung von Ärzten stellt das Kommunique des Politbüros der SED fest: „Durch Ab Werbung und Organisierung der Republikflucht wollen sie Ärzte zur Mißachtung ihrer ethischen Pflichten verleiten, die gesundheitliche Betreuung der Bevölkerung der DDR stören und die medizinische Intelligenz von der aktiven Mitarbeit am Wohle des Volkes abhalten“37 1 37 ND Ausgabe Vorwärts vom 18. September 1958 S. 1. Die Abwerbung von Ärzten ist darüber hinaus aber deshalb noch besonders gefährlich, weil sie dazu mißbraucht werden, in der westdeutschen NATO-Söldner-armee ärztliche Planstellen zu besetzen. Durch die Abwerbung von Angehörigen der bewaffneten Formationen wird gleichzeitig die Sicherheit der DDR gegen Anschläge von innen oder außen angegriffen. Besonders gefährliche Folgen zieht auch die Abwerbung von Bauern, Mitgliedern von LPG u. a. in der Landwirtschaft Tätigen nach sich. Die Folgen der Abwerbung dieser Kategorie bestehen in der Beeinträchtigung der reibungslosen Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen für die Industrie. Diese aus der Abwerbung folgenden Ergebnisse sind nicht unbedeutend; sie sind vom Standpunkt des Gegners die Haupttriebkraft. Mit dem Angriff auf das wichtigste Potential des Staates soll der Aufbau des Sozialismus in jeder Beziehung geschädigt werden. Denn jeder Mensch ist zugleich Arbeiter, Bauer, Wissenschaftler, Forscher oder Techniker usw. Darin kommt besonders deutlich die Zersetzungswirkung des Verbrechens und die Tatsache zum Ausdruck, daß das Verbrechen sowohl Elemente des Verrates und der staatsgefährdenden Tätigkeit als auch der Schädlingstätigkeit enthält. , Zur Strafgesetzdiskussion in der Sowjetunion Von MICHAEL BENJAMIN, wiss. Aspirant am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Diskussion zu Fragen der sowjetischen Strafgesetzgebung hat einen sehr breiten Umfang angenommen. In den vier Monaten seit der Veröffentlichung des Entwurfs der Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken1 sind in der Sowjetpresse über 50 Beiträge zur zukünftigen Strafgesetzgebung veröffentlicht worden. Sie befassen sich mit fast allen Fragen des Allgemeinen und einer Reihe von Problemen des Besonderen Teils. In diesem Artikel soll im Anschluß an den Artikel von Mehnert2 ein Überblick über einige weitere Hauptfragen der sowjetischen Diskussion gegeben werden. Eine Reihe von Autoren befaßt sich mit den Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortung und des Verbrechensbegriffs, die insbesondere in den Artikeln 1, 3, 4, 8 des Entwurfs enthalten sind. Einwände ruft insbesondere die Formulierung des Art. 3 hervor, die das Prinzip „nullum crimen sine lege“ zum Ausdruck bringt. Art. 3 des Entwurfs knüpft die strafrechtliche Verantwortlichkeit an die Begehung einer Handlung, „die einem im Strafgesetz vorgesehenen Tatbestand entspricht“3. Der Hinweis auf den „Tatbestand“ begegnet Einwänden unter Hinweis darauf, daß z. B. bei Versuchs- und Beihilfehandlungen alle Merkmale des Tatbestands nicht erfüllt zu sein brauchten, andererseits z. B. bei Geringfügigkeit der Handlung formal alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, obgleich ein Verbrechen nicht vorzuliegen brauche. Diese Ansicht vertreten u. a. Wyschinskaja und Kusnezow4. Am ausführlichsten ist sie bei Sacharow argumentiert. Er weist darauf hin, daß man allerdings den Begriff des Tatbestandes auch weiter auffassen könne, indem man auch die „vor die Klammer gezogenen“ Merkmale des Allgemeinen Teils einbeziehe. Dazu bemerkt er aber: „Ein neues Strafgesetz soll die Erfahrung der Praxis und die Errungenschaften der Rechtswissenschaft ausnutzen; dabei kann es aber nur allgemein anerkannte, endgültig entschiedene und unbestrittene Leitsätze und Begriffe enthalten. Das kann man vom Begriff des Tatbestandes nicht sagen.“5 6 7 8 9 10 11 Es wird von diesen Verfassern vorgeschlagen, in Art. 3 des Entwurfs nicht von der Verwirklichung eines Tatbestandes, sondern von der Begehung einer im Strafgesetz vorgesehenen Handlung zu sprechen. 1 Der Entwurf ist übersetzt worden und in MD 1958, Nr. 20, Sp. 585 ff. veröffentlicht. 2 vgl. Mehnert, Zum Entwurf der Grundsatzbestimmungen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, NJ 1958 S. 699 ff. 3 MD 1958, Nr. 20. Sp. 586. 4 vgl. Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 8, S. 74. 5 vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 9, S. 33 34. In diesem Zusammenhang wird von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, bei der materiellen Verbrechensbestimmung (Art. 8 Abs. 1 des Entwurfs6) das Merkmal der Strafbarkeit bzw. Strafrechtswidrigkeit hinzuzufügen.7 Gleichzeitig wird die Forderung erhoben, im Art. 8 Abs. 2, der die Regel über den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für geringfügige Handlungen enthält, entsprechend der bisherigen Regelung das Merkmal des Fehlens schädlicher Folgen mitaufzunehmen.8 Lebhafte Einwände haben auch die Formulierungen der Notwehr und des Notstandes gefunden. Kiritschenko1® und Tischkewitsch11 fordern, daß in diesen Bestimmungen ausdrücklich die gesellschaftliche Nützlichkeit und Rechtmäßigkeit der Notwehr und des Notstandes hervorgehoben würden. Außerdem wird kritisiert, daß der Kreis der durch Notstand bzw. Notwehr zu verteidigenden Objekte zu eng sei. Es wird auch gefordert, ausführlichere Bestimmungen über die Strafbarkeit der Notwehrüberschreitung aufzunehmen. (Im Entwurf wird die Notwehrüberschreitung nur als Strafmilderungsgrund in Art. 29 Ziff. 5 aufgeführt.) Kiritschenko fordert, in Übereinstimmung mit dem Entwurf des StGB der Russischen Föderation, daß der Täter milder bestraft oder von der Strafe befreit werden könne, wenn er infolge durch den Angriff hervorgerufener starker Erregung die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. Tischkewitsch stellt die interessante Forderung, daß die Übersdireitung der Notwehr nur dann strafbar sein 6 Art. 8 lautet: „Als Verbrechen wird eine gesellschaftsge-ffihrliche Handlung (Tim oder Unterlassen) angesehen, die sich gegen die sowjetische Gesellschafts- und Staatsordnung, das sozialistische Eigentum, die Persönlichkeit, die politischen Rechte, die Vermögensrechte und die sonstigen Rechte der Bürger richtet oder die sozialistische Rechtsordnung in anderer Weise verletzt. Ein Tun oder Unterlassen' ist, auch wenn es formal die Merkmale irgendeiner im Strafgesetz vorgesehenen Handlung enthält, kein Verbrechen, wenn es wegen Geringfügigkeit keine gesellphaftliche Gefahr darstellt.“ (RID, a. a. O.) 7 So Strutschkow, Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 7, S. 47; Orlowski, Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 9, S. 36, u. a. 8 vgl. Miron ow, Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 7, S. 46; Husseinow, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 10. S. 106. 9 Z. B. lautet der Artikel über Notwehr: „Handlungen, die in Notwehr gegen einen gesellschaftsgefährlichen Anschlag auf die Interessen des Sowjetstaates oder auf das sozialistische Eigentum, die Persönlichkeit oder die Rechte der sich verteidigenden oder einer anderen Person begangen wurden, haben keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge, sofern die Grenzen der Notwehr nicht überschritten wurden.“ (MD, a. a. O.) 10 vgl. Sowjetskoje gossudarstwo i prawo, 1958, Nr. 8, S. 89. 11 vgl. Sowjetskaja justizija, 1958, Nr. 10, S. 37. 846;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 846 (NJ DDR 1958, S. 846) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 846 (NJ DDR 1958, S. 846)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die Aufschluß geben über die von der von anderen und Staaten und von Westberlin ausgehenden Pläne, Zielstellungen und Aktivitäten sowie über die Entwicklung neuer Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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