Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 827

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 827 (NJ DDR 1958, S. 827); Zivil- und Familienrecht bei den Angeklagten B. und G. wegen ihrer verantwortlichen Funktionen, die sie zur Störung des Auf baus des Sozialismus mißbrauchten, der schwere Fall auch nach § 24 Abs. 2 Buchst, d gegeben. Die Tat der Angeklagten ist ven größter Gesellschafts-gefährlichkeit. Der Aufbau des Sozialismus ist eine Voraussetzung für die Wiedervereinigung unseres Vaterlandes auf friedlicher Grundlage und damit ein Beitrag zur Erhaltung des Friedens. Alle Angeklagten haben sich durch ihre Verbrechen auf die Seite der Monopolisten und Kriegstreiber gestellt. Sie haben die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft in erheblichem Maße gestört. Die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft in unserem Agrarbezirk, dem auf Grund der Beschlüsse des V. Parteitags der SED große Aufgaben übertragen sind, ist von größter Bedeutung für die Entwicklung unserer Staatsmacht in den nächsten Jahren. Harte Strafen sind daher erforderlich, um unsem Staat vor derartigen Anschlägen zu schützen; dies um so mehr, als es sich bei allen Angeklagten um Menschen handelt, die unsere Ordnung mit größter Intensität angriffen. Darüber hinaus handelt es sich um unbelehrbare Feinde unserer Ordnung, auf deren An-' griffe der Staat nur mit harten Sanktionen reagieren kann. Sie sind mit einer zeitigen Zuchthausstrafe zu bestrafen. § 18 StEG; § 114 StGB. Zur Abgrenzung der Nötigung zu einer Amtshandlung (§ 114 StGB) von Angriffen gegen örtliche Organe der Staatsmacht (§ 18 StEG). KrG Aue, Urt. vom 18. August 1958 S 295/58. Der Sohn des Angeklagten hatte ohne Genehmigung des Rates der Stadt zwei Zimmer im Hause des Angeklagten bezogen. Als bei einer Besprechung mit Vertretern des Rates des Kreises und der Sachbearbeiterin für Wohnraumlenkung beim Rat der Stadt, H., dem Angeklagten angedeutet wurde, daß sein Sohn aus Gründen der gerechten Verteilung des Wohnraums die Zimmer räumen müsse, anderenfalls eine Zwangsräumung vorgenommen werde, wurde der Angeklagte ausfällig. Er sagte, daß er sich einer Zwangsräumung mit Gewalt widersetzen werde und dabei könne auch „Blut fließen“. Weiterhin drohte er der Sachbearbeiterin H., die seiner Meinung nach die Zwangsräumung durchsetzen wollte, er werde sie umbringen. Trotz wiederholter Ermahnungen ließ der Angeklagte sich nicht beruhigen. Aus den Gründen: Die Äußerung dös Angeklagten: „Hier wird Blut fließen“ und die Bedrohung der Angestellten H. verfolgten den Zweck, die Abteilung Wohnraumlenkung von einer Zwangsräumung abzuhalten. Der Angeklagte hat durch seine Drohung eine Behörde zur Unterlassung einer Amtshandlung genötigt und sich damit eines Vergehens gern. § 114 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wußte, daß seine Worte: „Hier wird Blut fließen“ eine Drohung darstellten, und wollte die Abteilung Wohnraumlenkung damit veranlassen, die freigewordene Wohnung seinem Sohn zuzuweisen. Das Gericht hatte in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dieser Sachverhalt auch den Tatbestand des § 18 StEG erfüllt. Einen Angriff gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht begeht hiernach, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung die gesetzmäßige Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei § 18 StEG um ein Staatsverbrechen handelt. Das Gericht ist nicht der Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt ein Verbrechen gemäß § 18 StEG darstellt. Diese Ansicht des Gerichts stützt sich vor allen Dingen darauf, daß die Handlung des Angeklagten streng individuellen Charakter trägt. Sie war keineswegs im allgemeinen darauf gerichtet, die Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern, sondern nur darauf, in der fraglichen Wohnungsangelegenheit eine Zwangsräumung zu verhindern, ln gleicher Weise verhält es sich mit der Bedrohung der Angestellten H. Das Gericht gelangt daher zu der Überzeugung, daß die Handlung des Angeklagten ein Vergehen gemäß § 114 StGB darstellt. § 323 ZPO. Über den Umfang der erforderlichen Nachprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 323 ZPO bei Erhebung einer Abänderungsklage gegenüber einem vor Gericht abgeschlossenen Unterhaltsvergleich. OG, Urt. vom 17. September 1957 - 1 Zz 155/57. Die Verklagten sind die ehelichen Kinder des Klägers, dessen Ehe mit der Mutter der Verklagten durch Urteil des Kreisgerichts M. vom 28. April 1954 geschieden wurde. Im Scheidungsverfahren hatten die Eheleute einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich der Kläger verpflichtete, für zwei eheliche Kinder, die jetzigen Verklagten, zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt von je 50 DM zu zahlen. Dem Vergleich lag ein Nettoeinkommen des Klägers von 1767 DM im Vierteljahr zugrunde. Mit der am 6. Juli 1956 erhobenen Klage hat der Kläger Herabsetzung des Unterhalts der Verklagten auf je 40 DM monatlich begehrt mit der Behauptung, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Sein Einkommen habe sich um etwa 100 DM monatlich verringert. Er sei auch wieder verheiratet und habe nunmehr für ein weiteres eheliches Kind zu sorgen, das aus dieser Ehe hervorgegangen sei. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben nicht bestritten, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu seinen Ungunsten geändert haben. Sie sind aber der Ansicht, daß der Kläger bei seinem jetzigen Verdienst noch immer in der Lage sei, den bisherigen Unterhalt weiterzuzahlen. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß ihre Mutter ein sehr geringes Einkommen habe, so daß sie nicht in der Lage sei, noch finanzielle Mittel für den Unterhalt der Verklagten zu gewähren. Das Kreisgericht M. hat nach Beiziehung von Lohnauskünften mit Urteil vom 27. Juli 1956 der Klage stattgegeben und den im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich dahin abgeändert, daß der Kläger ab 1. Juli 1956 nur noch 40 DM monatlich Unterhalt für jedes Kind zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil haben die Verklagten Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebten. Bei einer formalen Behandlung seien die Voraussetzungen des § 323 ZPO zwar gegeben. Bei Abschluß des Vergleichs hätten ihnen aber mindestens 70 DM als monatlicher Unterhalt zugestanden, so daß der Kläger, wenn eine solche Vereinbarung damals getroffen worden wäre, allenfalls die Herabsetzung des Unterhalts auf 50 DM verlangen könnte. Dieser Betrag entspräche aber jetzt seinen Einkommensverhältnissen und ihren Bedürfnissen. Gegen dieses Verlangen hat sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gewendet. Es sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob die früheren Einkommensverhältnisse richtig beurteilt worden seien und ob den Verklagten damals ein höherer Unterhalt zugestanden hätte. Das Gericht hätte lediglich zu prüfen, ob sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichs die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 1956 der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht notwendig zu einer Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht führen müsse. § 323 ZPO gebe ihm nur das prozessuale Recht, eine Abänderungsklage zu erheben. Das besage aber nicht, daß damit auch stets eine Abänderung der Unterhaltspflicht verbunden sein müsse. In der Regel würden sich beide Ansprüche dann decken, wenn die abzuändernde Entscheidung von Amts wegen getroffen worden sei. Im damaligen Verfahren sei die Festsetzung des Unterhalts für die Kinder ausschließlich vom Parteiwillen bestimmt worden, so daß nunmehr die Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten und die Unter-haltsverpflichtung des Klägers überhaupt erst zu prüfen seien. Danach sei der Kläger aber auch jetzt noch in der Lage, den bisher gezahlten Unterhalt von 50 DM für jedes Kind weiterzuleisten. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der von den Eltern der Verklagten im Ehescheidungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1954 abgeschlossene und protokollierte Unterhaltsvergleich ist unter richterlicher Mitwirkung zustande gekommen, wie sie in Erweiterung der allgemeinen, den gerichtlichen Sühneversuch betreffenden Bestimmung des § 296 ZPO bereits in § 3 Abs. 2 der 1. Verordnung zur Durchführung der Verordnung be- 827;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 827 (NJ DDR 1958, S. 827) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 827 (NJ DDR 1958, S. 827)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen Girke operativ bedeutsamen Gewaltakten in der als wesentliche Seiten der vorbeugenden Terrorabwehr Staatssicherheit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten der Linie entsprechen, um damit noch wirkungsvoller beizutragen, die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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