Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 824

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 824 (NJ DDR 1958, S. 824); der Deutschen Demokratischen Republik verleitet. Eine Verleitung von Personen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit liegt vor, wenn eine von Berufs wegen avisgeübte Tätigkeit gleich, ob es sich um den in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübten oder in Westdeutschland in Aussicht gestellten Beruf (oder Tätigkeit) handelt in einem die Willensbildung des Ange-sprodjenen beeinflussenden Maße Bestandteil der Beeinflussung war, der Täter also unter Bezugnahme auf die berufliche Tätigkeit des anderen dessen Abwanderungsentschluß herbeigeführt hat. Im vorliegenden Falle knüpfte der Angeklagte an die berufliche Tätigkeit E.s und K.s als Landwirte an und schilderte ihnen die Arbeitsverhältnisse in der westdeutschen Landwirtschaft in den rosigsten Farben. Dabei hat er ihnen vorgetäuscht, sie bekämen sofort Arbeit und könnten sich nach bei der Polizei ausliegenden Fotos die Bauern aussuchen, bei denen sie gern arbeiten möchten. Um die letzten Bedenken bei E. und K. auszuräumen, hat er ahnen versprochen, daß sie in Westberlin nicht in das Lager zu gehen brauchten und er sie bei seinem Vetter unterbringen werde, da sie sowieso bereits nach zwei Tagen nach Hannover ausgeflogen werden würden. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ihnen bis ins einzelne gehende Instruktionen gegeben hat, was sie auf der Flucht mitnehmen und wie sie sich bei einer etwaigen Kontrolle verhalten sollten. Mit diesen Handlungen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht darstellen, hat es der Angeklagte unternommen, zwei Personen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mittels Versprechungen und Täuschung in ihrer freien Willensentscheidung zu beeinflussen, und sie zum Verlassen ' der Deutschen Demokratischen Republik verleitet. Er hat sich demnach eines Verbrechens gegen § 21 Abs. 2 StEG schuldig gemacht, dessen Tatbestand lex specialis gegenüber der Anstiftung zum Vergehen gegen § 8 des Paßgesetzes ist, und hätte nach dieser gesetzlichen Bestimmung verurteilt werden müssen. Aber auch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe wird dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der staatsfeindlichen Handlung des Angeklagten nicht gerecht. Die besondere Skrupellosigkeit, mit der er gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, daß er sich nicht scheute, von den einer ungewissen Zukunft ausgelieferten Bürgern für seine verbrecherische Handlung auch noch 200 DM zu fordern. Darin, daß sie dem Angeklagten auch bereitwilligst diesen Betrag aushän-digtem, kommt ganz eindeutig der Erfolg, den der Anklagte mit seiner verbrecherischen Einflußnahme erzielt hatte, zum Ausdruck. Unter Beachtung dieser Umstände und der Tatsache, daß die Abwerbung von Fachkräften aus der Landwirtschaft eine Form des Klassenkampfes zur Hemmung und Verhinderung des Aufbaus des Sozialismus auf dem Lande darstellt, ist die vom Staatsanwalt in der ersten Hauptverhandlung beantragte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis keinesfalls als überhöht anzusehen. § 37 StPO. I Ein unabwendbarer Zufall ist gegeben, wenn der Berufungsführer an der Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist dadurch gehindert wird, daß bei dem Gericht keine Vorsorge getroffen ist, Schriftsätze bis 24 Uhr des Tages des Ablaufs der Rechtsmittelfrist abgeben zu können. OG, Beschl, vom 2. Aprü 1958 - 2 Wst III 3/58. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 14. Februar 1958 Berufung eingelegt und durch weiteren Schriftsatz gleichzeitig beantragt, ihm Befreiung von den nachteiligen Folgen einer Fristversäumnis zu gewähren. Diese Schriftsätze sind am 17. Februar 1958 beim Kreisgericht eingegangen. Der Antrag auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis war damit begründet, daß der Verteidiger, der erst am 14. Februar gegen 16.15 Uhr mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden war, an sich die Möglichkeit gehabt hätte, bis zum Ablauf der Berufungsfrist um 24.00 Uhr den Schriftsatz beim Kreisgericht abzugeben. Ihm sei jedoch bei der telefonischen Ankündigung der Berufungsschrift vom Direktor des Kreisgerichts mitgeteilt worden, nach Dienstschluß um 17 Uhr bestehe keine Möglichkeit mehr, einen Schriftsatz beim Kreisgericht abzugeben. Durch diesen Umstand sei dem Verteidiger eine fristgemäße Berufungseinlegung unmöglich gemacht worden. Den Antrag auf Befreiung von den nachteiligen Folgen einer Fristversäumnis hat das Bezirksgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, weil der Angeklagte, über Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung belehrt, nicht bis zur Zustellung des Urteils hätte zu Warten brauchen, ehe er seinen Verteidiger mit der Berufungseinlegung beauftragte. Die Fristversäumnis sei somit auf eigenes Verschulden des Angeklagten zurückzuführen. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, durch das Fehlen einer Möglichkeit, nach 17 Uhr beim Kreisgericht Berufung einzulegen, werde die Berufungsfrist um 7 Stunden verkürzt. Dies stelle für den Berufungsführer einen unabwendbaren Zufall dar. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts geht auf den entscheidenden Punkt in dem Antrag auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis nicht ein, sondern setzt sich mit der für die Entscheidung nicht maßgeblichen Frage auseinander, weshalb der Angeiklagte sich nicht früher zur Berufungseinlegung entschlossen hat, wodurch ihm die Einlegung der Berufung bis 17 Uhr des Tages, an dem die Berufungsfrist ablief, nicht möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht hat nicht erkannt, daß die Forderung, die Berufungsschrift bis zur Beendigung der Dienstzeit des Kreisgerichts abzugeben, auf eine Verkürzung der gesetzlich festgelegten Rechtsmittelfrist ihinausläuft. Dem Berufungsführer muß die .Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Schriftsatz bis zum Ablauf der Berufungsfrist, also bis 24 Uhr, beim Gericht abzugeben. Im vorliegenden Fall wäre dies nach Lage der Akten durchaus möglich gewesen, denn der Verteidiger des Angeklagten hat sich noch während der Dienstzeit des Kreisgerichts nach einer derartigen Möglichkeit erkundigt. Wenn das Kreisgericht auf diese Nachfrage hin mitteilt, die Berufung könne nur bis 17 Uhr entgegengenommen werden, so stellt das einen für den Angeklagten unabwendbaren Zufall dar, der ihn an der rechtzeitigen Berufungseinlegung hinderte, es sei denn, dem Verteidiger wäre eine Überbringung der Berufungsschrift bis 24 Uhr nicht möglich gewesen. Dafür enthalten die Sachalkten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerde war daher stattzugeben. §§ 23, 24 StEG. Schwerer Fall der Schädlingstätigkeit durch Behinderung genossenschaftlicher Einrichtungen in ihrer Tätige keit. BG Neubrandenburg, Urt. vom 4. Oktober 1958 1 BS 195/58. * Der Angeklagte T. ist der Sohn eines Landwirts. Er wurde von seinen Eltern im faschistischen Sinne erzogen und meldete sich im August 1944, kaum 18jährig, freiwillig zur Waffen-SS. Nach 1945 übernahm er die elterliche Wirtschaft, die er durch die Eheschließung mit der Tochter des Großbauern Paul F. vergrößerte. Auch nach 1945 hing der Angeklagte T. weiterhin der faschistischen Ideologie an. Er wurde dabei insbesondere von seinem Schwiegervater, der ehemals auch aktiver Nazi gewesen war, unterstützt. Am 17. Juni 1953 stellte sich der Angeklagte auf die Seite der Konterrevolution. Er organisierte eine Fahrt zum Kreisstaatsanwalt und wollte die Freilassung eines Wirtschaftsverbrechers erzwingen. Der Angeklagte B. entstammt einer Landarbeiterfamilie. Er hat nach seiner Schulentlassung ausschließlich auf junkerlichen Gütern als Landarbeiter gearbeitet. Während der Zeit des Faschismus war er Mitglied des Jungstahlhelms und später der SA. Nach 1945 arbeitete der Angeklagte B. bei dem Großbauern Karl F. Als dieser 1953 illegal die Republik verließ, bewirtschaftete der Angeklagte im Auftrag des Großbauern dessen Wirtschaft weiter. 1954 wurde er auf dem gebildeten ÖLB als Brigadier eingesetzt. Nach Gründung der LPG wurde er zuerst Brigadier, dann zweiter Vorsitzender und 1956 zum Vorsitzenden der LPG in Z. gewählt. Auch der Angeklagte G. entstammt einer Landarbeiterfamilie. Er war vorwiegend als Landarbeiter tätig. Im Jahre 1941 trat er der NSDAP bei. Nach 1947 arbeitete er bei dem Großbauern Paul F., dem Schwiegervater des Angeklagten T. Als der Großbauer Paul F. im Frühjahr 1953 illegal die DDR verließ, bearbeitete der Angeklagte den Hof weiter. 1957 wurde er zum zweiten Vorsitzenden der in Z. gegründeten LPG gewählt. 1. Als der Großbauer Paul F. im April 1953 illegal die Republik verließ, bestellte er vorher den Angeklagten G. 824;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 824 (NJ DDR 1958, S. 824) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 824 (NJ DDR 1958, S. 824)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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