Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 813

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813); fels“ quittiert. Das außerordentliche Gericht Halle erblickte darin Landfriederisbruch in Tateinheit mit Bildung bewaffneter Banden und verurteilte Ehrt zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis. „Die Kämpfer der Roten Armee erhielten durch das Bewußtsein, im Falle ihrer Verwundung in einem Roten Lazarett sofort Aufnahme finden zu können, eine erhebliche Stütze und Rückhalt. Durch die Errichtung des Lazaretts leistete daher die Angeklagte der Roten Armee und damit dem Hochverrat wissentlich Hilfe durch Rat und Tat.“ Dieser Text entstammt dem Urteil des außerordentlichen Gerichts Naumburg gegen die Näherin Hedwig Krüger. Sie hatte die Einrichtung eines Lazaretts in der Domäne Wimmeliburg geleitet. Wegen Beihilfe zum Hochverrat und schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung wurde sie zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt. Zwei Beispiele mögen die Art der Verhandlungsführung vor den außerordentlichen Gerichten beleuchten. Respektvoll behandelte das außerordentliche Gericht in Halle die Polizeispitzel als Zeugen. So schrieb Landgerichtspräsident Dr. Gülland an den Justizminister am 20. Mai 1921: „Die in diesem Bericht (gemeint war ein Bericht der .Volkszeitung’ vom 16. April 1921 d. Verf.) auch auftretende Vernehmung eines als Spitzel bezeich-netan Zeugen, der allerdings tatsächlich ein Vertrauensmann der Polizei war, ist ohne weiteres als maßlose Verzerrung erkenntlich.“29 Im Juni 1921 standen der 18jährige Arbeiter Emst Tempelhof und der 20jährige Handlungsgehilfe Karl Lorenz aus Halle vor der berüchtigten Krüger-Kammer des außerordentlichen Gerichtes Halle. Beide Beschuldigte waren während der Vernehmungen durch die Polizei schwer mißhandelt worden. Lorenz hatte dem Untersuchungsrichter davon Mitteilung gemacht, aber nur die Antwort erhalten: „Ja, was wollen Sie? Im Mittelalter wurden die Diebe aufgehängt.“ Die Belastungszeugen waren von der Polizei so lange geschlagen worden, bis sie die „Wahrheit“ sagten. Als die * Verhandlung an diesem Punkt anlangte, würgte Landgerichtsdirektor Krüger weitere Ausführungen mit den Worten ab: „Die Erörterung dieses Punktes wollen wir hier lieber vermeiden.“ Zu diesem Sachverhalt, den die Hallesche Zeitung „Tribüne“ vom 8. Juni 1921 schilderte, nahm Landgerdchtsdirektor Krüger in einem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten Stellung. Er schrieb: „Die Äußerung: Die Erörterung dieses Punktes wollen wir hier lieber vermeiden hat positiver gelautet, vgl. den Bericht der Volkszeitung“30. Aber was die „Volkszeitung“ über den Fall berichtete, entlarvte das Gericht und seinen Vorsitzenden nicht weniger, als es in der „Tribüne“ geschah. Sie schrieb: „Als der Zeuge Storch in die Enge getrieben wurde und auf die Vorhaltungen der Verteidigung sich stumm und angstvoll windet, wird vom Gericht höflich zu Hilfe gesprungen: .Werden Sie nur nicht aufgeregt, sonst können wir ja eine kleine Pause machen.“ Trotzdem mußte er endlich bekennen: ,Wir sind dazu gezwungen worden, sonst hätten wir Dresche bekommen Man hielt uns einen Ochsenziemer hin, wir sollten daran riechen.“ Vors.: Es kann doch nicht so weitergehen, daß einseitig Dinge zur Sprache gebracht werden. Wir wollen uns doch nach dem alten deutschen Spruch richten: Man höre beide Teile. Angeklagter: Das hat der Leutnant Fischer von der Sipo nicht getan, denn als ich mich auf die ungerechten Anschuldigungen verteidigen wollte, stand neben mir ein Zeitfreiwilliger mit auf mich gerichteter Pistole und Fischer schrie mich an: Aas, halt die Schnauze!“31 Am 10. August 1921 hob der Reichsjustizminister das außerordentliche Gericht in Halle mit dem Ablauf des 29 LHA Magdeburg, Kep. C 80 (HaUe) XXV. 72, Bl. 38 Bück-seite. 30 LHA Magdeburg, Rep. C 80 (Halle) XXX 72, Bl. 54. 31 „Volkszeitrung für Halle und den Bezirk Magdeburg“ Nr. 131 vom 8. Juni 1921. 15. August auf32. Für jeden, der die Augen nicht verschloß, hatten die außerordentlichen Gerichte ihren Klassencharakter, ihren Zweck als Instrumente des Terrors gegen das Proletariat, als Mittel zur Aufrechterhaltung der Herrschaft der Monopolbourgeoisie enthüllt. Insgesamt hatten 25 außerordentliche Gerichte im Deutschen Reich bestanden. Nach einer bei den Akten des Reichs justizministeri ums befindlichen Statistik33 hatten sie folgende Strafen ausgesprochen: 5 mal lebenslängliches Zuchthaus, 451 mal zeitige Zuchthausstrafen, (davon 154 über 5 Jahre, 188 von 2 5 Jahren, 109 bis zu 2 Jahren) 2752 mal Gefängnisstrafen, (davon 270 über 2 Jahre, 617 von 1 bis zu 2 Jahren, 1865 bis zu 1 Jahr). 48 mal Festungshaft, 96 mal Geldstrafe. * Im Untersuchungsausschuß des preußischen Landtages sind sahireiche Verbrechen erwähnt worden, die die Schupo an gefangenen Arbeitern verübten. Sie umfassen sowohl Mißhandlungen als auch Morde. Bei den Akten des Regierungspräsidenten des Bezirks Merseburg befindet sich eine Liste über gerichtliche Verfahren gegen Angehörige der Schutzpolizei anläßlich der Märzunruhen im mitteldeutschen Industriegebiet 1921. Sie enthält Notizen über 31 Verfahren, die gegen Schupo-Angehörige geschwebt haben. 29 Verfahren endeten mit Einstellung, weil die Ermittlungen angeblich erfolglos blieben. In einem Verfahren erging ein Freispruch durch ein Schwurgericht. Nur in einem einzigen Fall erfolgte eine Verurteilung. Wir haben: dazu die Gerichtsakten selbst nicht auffinden können, wohl aber lag uns der Bericht des damaligen Regierungsrates Dr. Masur vor. Er hatte am 20. März 1924 der Haupt-verhandlung der Großen Strafkammer des Landgerichts Naumburg in der Strafsache gegen den Hauptmann der Schutzpolizei Ramschhom und den Wachtmeister der Schutzpolizei Scholz als Zuhörer bedgewohnt und dem Preußischen Minister des Innern seine Wahrnehmungen schriftlich mitgefeilt. Auf diesem Bericht beruhen unsere folgenden Ausführungen31: Am 28. März 1921 hatte der Polizeiwachtmeister Scholz den gefangenen Arbeiter Peter auf Befehl seines Hauptmanns Ramschhom erschossen. Drei Jahre dauerte es, bis das Gericht gegen Ramschhom und Scholz verhandelte, die wegen „vorsätzlicher Tötung ohne Überlegung“ angeklagt wurden. Als in den Kämpfen am 28. März 1921 die Schutzpolizei in Querfurt eindrang, hatte sich der Arbeiter Peter im Grundstück des Kaufmanns Hoffmann versteckt. Hoffmann entdeckte ihn. Peter ließ sich ohne Widerstand entwaffnen und wurde dann von Hoffmann zwei hinzukommenden Schupos übergeben. Einer dieser beiden Schupos war der Angeklagte Scholz. Er fesselte den Arbeiter Peter und führte ihn ab. Nach dem vorliegenden Bericht sagte der Angeklagte Scholz vor Gericht aus: „Auf dem Rückwege zu seiner Truppe wäre er der Hundertschaft Ramschhoms begegnet und hätte den Führer, den Angeklagten Ramschhom, gefragt, was . mit dem Manne geschehen solle, den er im Hause ■ 'des Hoffmann mit einem Revolver angetroffen habe, wo er hätte plündern wollen. Ramschhorn hätte ihm hierauf erwidert: .Schießen Sie ihn tot“. Er habe hierauf den Peter entfesselt und erschossen.“ Scholz gehörte zum Nachrichtenzug, der der Hundertschaft des Hauptmanns Ramschhom beigeordnet war. Man geht also nicht fehl in der Annahme, daß er seinen Hauptmann genau kannte und demnach eine Verwechslung ausgeschlossen war. Aber das Gericht war anderer Meinung. In dem Bemühen, Ramschhom reinzuwaschen, versuchte es, den inzwischen verstorbenen Hauptmann von Ramin für den Befehl verantwortlich zu machen. 32 DZA Potsdam, RJM, Verfassung 1/25, Bd. n, Nr. 6697, Bl. 232. 33 DZA Potsdam, BJM, Verfassung 1/36, Nr. 6714, Bl. 21/22. . 34 LHA Magdeburg, Bep. C 40 I e 1066. 813;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 813 (NJ DDR 1958, S. 813)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines inoffiziellen Beweismaterials mit der erwiesenen Unehrlichkeit des argumentiert. Dem wurde in diesem Zusammenhang erklärt, daß das Untersuchungsorgan aufgrund seiner Verdienste in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage geeigneter Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen des Prüfungsstadiums umfangreiche und wirksame Maßnahmen zur Verunsicherung und Zersetzung entsprechender Personenzusammenschlüsse durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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