Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 810

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 810 (NJ DDR 1958, S. 810); daß die Frau durch Überbelastung (Kindererziehung, Haushalt und berufliche Arbeit) zu abgespannt ist. Die Männer zeigen hier nicht immer das notwendige Verständnis und unterstützen ihre Frauen sehr wenig im Haushalt. Es müssen also noch weitgehende Erleichterungen für die berufstätige Frau geschaffen werden. In 10 Fällen war Grund der Ehezerrüttung, daß einer der Partner illegal die Republik und damit die Familie in unverantwortlicher Weise verließ. Bis auf 2 Fälle konnte festgestellt werden, daß die betreffenden Ehepartner gesellschaftlich nicht tätig waren. Jede Ehescheidung und die damit im Zusammenhang stehenden zerrütteten Verhältnisse hemmen den Menschen in seiner Arbeitskraft und damit auch unseren sozialistischen Aufbau. Das Kreisgericht Leipzig Stadtbezirk Nordost hat deshalb folgende Maßnahmen als Schlußfolgerung aus dieser Untersuchung für notwendig gehalten: 1. Von der Rechtsantragsstelle sollen nach Möglichkeit keine Scheidungsklagen mehr aufgenommen werden, ehe nicht der Scheidungbegehrende mit einem Richter und den Schöffen in der Rechtsberatung gesprochen hat. 2. In der Rechtsberatung wird versucht, beide Partner gleichzeitig zu beraten, um die Parteien von ganz ungerechtfertigten und übereilten Klagen abzuhalten. Dadurch ist es uns gelungen, den Eingang im 3. Quartal 1958 zu mindern. 3. Es ist notwendig, daß die Schöffenkollektive in den Betrieben stärker mit den Problemen der sozialistischen Moral vertraut gemacht werden, damit die Schöffen stärker als bisher auf ihre Arbeitskollegen einwirken können. 4. Das Kreisgericht muß in Zukunft wieder häufiger in Justizaussprachen die Eheverordnung erklären und dabei mehr auf die Ursachen der Zerrüttung und deren Folgen eingehen. 5. Weiterhin schlagen wir vor: In den Veranstaltungen der FDJ die Problematik der Ehe, der sozialistischen Moral und Ethik mehr als bis- her zu behandeln, um, wie Walter Ulbricht auf dem V. Parteitag der SED ausführte, die Grundsätze der sozialistischen Moral und Ethik zum festen Bestandteil unserer Weltanschauung bereits bei den jungen Menschen werden zu lassen. Desgleichen sollte in den Mittel- und Oberschulen über diese Probleme gesprochen werden, denn es zeigt sich immer wieder, daß junge Menschen diese Hilfe dringend benötigen. Auch in den Einheiten unserer Nationalen Volksarmee und der Volkspolizei sollte man derartige Zirkel , beginnen. 6. In den Betrieben werden jetzt vielfach sozialistische Eheschließungen durchgeführt. Dazu kommt der Beauftragte für Personenstandswesen in den Betrieb, und die Arbeitskollegen nehmen an der Feierstunde teil. Wäre es nicht möglich, daß diejenigen Kollegen, mit denen die jungen Eheleute täglich zusammen arbeiten, eine Art Patenschaft übernehmen? Kommt es zu ernsthaften Differenzen in jungen Ehen, dann sollten sich die AGL und die Kollegen um die Eheleute kümmern und mit ihnen eine sachliche und helfende Aussprache führen. Viele Ehegatten betrachten die Ehe und eheliche Differenzen auch heute noch als ihre Privatsache. Dies ist in einer sozialistischen Gesellschaftsordnung jedoch kein richtiger Standpunkt. Die Gesellschaft hat ein Recht darauf, dort zu kritisieren, wo es Bürger unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates nicht verstehen, eine einwandfreie sittliche und moralische Einstellung zur Ehe und zur Familie an den Tag zu legen. Diese Untersuchung soll lediglich die Problematik der Eheverfahren aufzeigen; sie ist nicht abgeschlossen. Das Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Nordost) wird weiterhin die Entwicklung auf diesem Gebiet beachten. Wir werden in Zusammenarbeit mit der Stadtbezirksleitung der SED entsprechend unseren Schlußfolgerungen auf die Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen einwirken, damit unsere Erfahrungen verallgemeinert werden und eine Anleitung zum Handeln für diese Institutionen darstellen. Die Ausnahmegerichte zur Unterdrückung der mitteldeutschen Märzkämpfer im Jahre 1921 (Schluß)* Von Dt. RUDOLF HERRMANN, Dozent am Institut für Strafrecht, und ARNULF SCHMÜCKING, wiss. Assistent am Institut für Staats- und Rechtsgeschichte der Martin-Luther-Universität Halle Einen Tag nachdem der sozialdemokratische Reichspräsident Ebert die VO über die Bildung außerordentlicher Gerichte unterzeichnet hatte, am 30. März 1921, teilte der Reichs justizminister dem Präsidenten des Landgerichts Halle, Dr. Gülland, mit, daß für den Landgerichtsbezirk Halle ein außerordentliches Gericht zu bilden sei, und wies ihn an, die Mitglieder des außerordentlichen Gerichts und ihre Vertreter zu berufen sowie die personellen und technischen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zu schaffen16. Zum Leiter der Staatsanwaltschaften bei allen im Oberlandesgerichtsbezirk Naumburg geschaffenen außerordentlichen Gerichten17 wurde im Einvernehmen mit dem Preußischen Justizministerium der Generalstaatsanwalt Mackeldag bestimmt18. Schon am 1. April 1921 kündigte Dr. Gülland dem Reichsjustizminister den Beginn der Tätigkeit des außerordentlichen Gerichts für den 2. April 1921 an. Die Schnelligkeit, mit der die umfangreichen * Der erste Teil dieses Beitrages ist in NJ 1958 S. 772 abgedruckt. 18 Deutsches Zentralarchiv Potsdam, Reichsjustizministeriuin (RJM), Verfassung 1/26, Bd. X, Nr. 6699, Bl. 7. 17 Außer in Halle waren auch bei den anderen Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Naumburg außerordentliche Gerichte gebildet worden: in Nordhausen, Erfurt, Naumburg, Halberstadt, Magdeburg, Stendal und Torgau. 18 ygl. hierfür und für die folgenden Tatsachen: DZA Pots- dam, a. a. O., Bl. 8, 37, 7. organisatorischen Probleme gelöst wurden, könnte verwundern. Jedoch gibt ein Blich hinter die Kulissen Aufschluß, daß dem Landgerichtspräsidenten die Bestimmungen der Verordnung schon vor ihrem Erlaß bekannt waren. Der Entwurf war ihm schon früher mitgeteilt worden. Darüber hinaus war schon am 1. Februar 1921 eine Rundverfügung des Reichsjustizministers ergangen, auf Grund deren „die Vorbereitung für die Bildung außerordentlicher Gerichte und für die alsbaldige Aufnahme ihrer Tätigkeit schon jetzt zu treffen und auf dem Laufenden zu halten für erforderlich geachtet wurde, . “19. Wie man sieht, hatte die Regierung schon zwei Monate vor der Auslösung der von ihr geplanten Provokation die Aburteilung der Arbeiter durch außerordentliche Gerichte vorbereitet. Die Justizmaschinerie erwartete bereits die Opfer, die ihr die Hörsing-Polizei zuführen sollte. Am 2. April 1921 begann das außerordentliche Gericht des Landgerichtsbezirks Halle in zwei Abteilungen mit 14 Richtern und vier Staatsanwälten zu arbeiten. Nach § 2 der VO über die Bildung außerordentlicher Gerichte war jede Abteilung mit drei Berufs-richtem zu besetzen; gleichzeitig war aber für Vorsitzende und Beisitzer ein Stellvertreter zu bestimmen. In der ersten Abteilung führte Landgerichtsdirektor 19 DZA Potsdam, RJM, Verfassung 1/25, Bd. II, Nr. 6697, Bl. 103. 810;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 810 (NJ DDR 1958, S. 810) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 810 (NJ DDR 1958, S. 810)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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