Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 808

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 808 (NJ DDR 1958, S. 808); Deshalb wird m. E. mit Recht immer .wieder in den Kassationsgesuchen hervorgehoben, daß das Ergebnis der Kostenentscheidung eine „Art Strafe“ ist bzw. daß man in den Fällen, in denen die Frau überhaupt kein eigenes Einkommen hat, sondern nur von dem ihr durch Urteil zugesprochenen Unterhalt lebt, ihr das, was man ihr mit der einen Hand gibt, mit der anderen wieder nimmt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ein Urteil mit einem solchen Ergebnis der Kostenentscheidung unverständlich ist und die den Gerichten durch § 2 GVG gestellte Aufgabe nicht erfüllt. Bedauerlicherweise ist es aber Tatsache, daß solche Kostenentscheidungen noch an der Tagesordnung sind. Sie sind auch darauf zurückzuführen, daß nicht immer erkannt wird, daß auch die außergerichtlichen Kosten zu den Kosten des Verfahrens gehören und nicht isoliert von der Entscheidung über die Gerichtskosten behandelt werden können. Es soll hier auf die Fälle, in denen Klage oder Berufung aus prozessualen Gründen abgewiesen oder zurückgenommen worden sind, nicht näher eingegangen werden. Insoweit ist nach Erlaß der Richtlinie Nr. 10 im allgemeinen Einheitlichkeit der Rechtsprechung festzustellen. Es konnte bisher nur selten beobachtet werden, daß in diesen Fällen die Kastenentscheidung nicht aus den §§ 91 ff., 271 Abs. 3 und 515 Abs. 3 ZPO genommen wurde. Dennoch ist es vorgekommen, daß Gerichte in dieser Hinsicht Fehlentscheidungen getroffen haben. So mußte das Oberste Gericht einen Beschluß des Kreisgerichts E. aufheben, mit dem im Fall einer Klagrücknahme mit dem Hinweis auf § 19 EheVO die Gerichtskosten dem Kläger als dem „wirtschaftlich stärkeren Teil“ auferlegt wurden, während die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst tragen sollte. Gleicherweise unrichtig entschied das Bezirksgericht L. Hier hatte die Verklagte nach Durchsprechen des Streitstoffes ihre Berufung zurückgenommen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf-zuerlegen. Der Kläger hatte beantragt, diese Kosten gemäß § 515 Abs. 3 ZPO der Verklagten aufzuerlegen. Das Bezirksgericht hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt mit der verfehlten Begründung, „§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei durch die speziellere Vorschrift des § 19 EheVO gegenstandslos geworden. Die getroffene Kostenentscheidung beruhe auf § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVO. Sie sei mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Dage des Klägers und die Tatsache, daß der Kläger im wesentlichen die Veranlassung zur Scheidung der Ehe gegeben habe, gerechtfertigt.“ § 19 Abs. 1 EheVO fordert, daß die Kostenentscheidung unter „Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen“ zu erfolgen hat. Da bei einer Klage- bzw. Berufungsrücknahme überhaupt keine Feststellungen vorliegen, kann auch „unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse der Parteien“ keine Kostenentscheidung getroffen werden. Das ist unmißverständlich in Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 10 zum Ausdruck gebracht worden. Es ist auch keine Seltenheit, daß die Bezirksgerichte die Kostenentscheidung, insbesondere soweit sie nur die der 2. Instanz betrifft, mit einem „Obsiegen“ bzw. „Unterliegen“ begründen und zu dieser Begründung § 19 EheVO angeben. Hier ist man also gedanklich bei den Prinzipien der Kostenbestimmungen der ZPO, nennt aber, da man weiß, daß diese Bestimmungen bei Entscheidungen in der Sache keine Anwendung finden dürfen, die Kostenbestimmung der Eheverordnung. Nathan hat in der Anmerkung zum Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt (NJ 1956 S. 288) darauf hingewiesen, daß das materielle Kostenrecht der Zivil- ■ Prozeßordnung darauf zugeschnitten ist, daß es sich im Zivilrecht in der Regel um die Entscheidung von Vermögensverhältnissen handelt, bei der sich ziffernmäßig feststellen läßt, wer die „unterliegende“ Partei ist. Deshalb sei es nicht nur innerlich gerechtfertigt, sondern auch möglich gewesen, die Kostenverteilung an das Obsiegen oder Unterliegen im Prozeß anzuknüpfen. Das habe auch auf die Ehe übertragen werden können, so- lange ihre vermögensrechtlichen Aspekte im Vordergrund standen. Heute aber, wo das Urteil in einer Scheidungssache nur noch feststellt, ob eine Ehe ihren Sinn verloren habe, sei es überhaupt nicht mehr möglich, die Kostenentscheidung auf das veirmögensmäßig verstandene Merkmal des „Obsiegens“ oder „Unterliegens“ abzustellen. Es muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß bei der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren außer Betracht bleiben muß, ob die Berufung Erfolg hatte oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. Fehlerhaft ist es deshalb, wenn das Bezirksgericht E. zur Begründung der Kastenentscheidung ausführt, es habe bei den Kosten der zweiten Instanz nicht unberücksichtigt bleiben können, daß der Kläger mit seinem eingelegten Rechtsmittel Erfolg gehabt habe und die Verklagte unterlegen sei. Daher halte es der Senat für geboten, insoweit von der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO Gebrauch zu machen. Auch in der Berufungsinstanz kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsverfahren „für“ oder „gegen“ den einen oder anderen Teil ausgefallen ist, sondern auf die richtige Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen. Diese Würdigung muß mit unseren gesellschaftlichen Auffassungen übereinstimmen. Weiter müssen die gesamten Umstände des Falles und die Interessenlage beider Parteien Beachtung finden, wobei insbesondere auch ihre Vermögenslage zu berücksichtigen ist. Vom Ergebnis dieser Prüfung wird es ab-hängen, ob der Regelfall des § 19 Abs. 1 Satz 1 EheVO anzuwenden oder ob und in welchem Maße von der Ausnahme des Satzes 2 Gebrauch zu machen ist. Bei richtiger Prüfung kann es u. U. durchaus berechtigt sein z. B. bei Zurückweisung der Berufung der verklagten Ehefrau gegen das die Scheidung aussprechende Urteil , dem Ehemann die gesamten Kosten odereinen größeren Teil der Berufungskosten aufzuerlegen, insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht überzeugend begründet war oder wenn erst die Verhandlung vor der zweiten Instanz Feststellungen ergab, die die Klage rechtfertigten. Die Vielzahl der Fälle, in denen besonders in erstinstanzlichen Urteilen die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, gibt noch zu einer Bemerkung Veranlassung. Es wird zwar in den Begründungen der sicherlich van mir nicht zu Unrecht vermutete Gedanke, die Parteien hätten sich vor dem Kreisgericht selbst vertreten können und sich nicht der Hilfe eines Anwalts zu bedienen brauchen, nicht offen ausgesprochen. Er kommt aber bei der Anwendung des Ausnahmefalles zum Ausdruck, z. B. in dem vom Kreisgericht G. entschiedenen oben angeführten Fall, in dem dem Verklagten lediglich die gesamten Gerichtskosten auferlegt wurden, während die Klägerin, die allein von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hatte. Einer solchen Erwägung, falls sie für die Kostenentscheidung bestimmend gewesen sein sollte, kann kein Gewicht beigelegt werden, besonders deshalb nicht, weil es keiner Partei verwehrt werden kann, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Weiter muß immer den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles Rechnung getragen werden. Es ist keine Seltenheit, daß die Frau und Mutter von mehreren schulpflichtigen Kindern berufstätig ist und nicht am Sitz des Kreisgerichts wohnt Sie wird, ganz gleich ob als Klägerin oder Verklagte, in vielen Fällen nicht in der Lage sein, alle mit einem Scheidungsverfahren zusammenhängenden Fragen so zu überblicken, wie das oftmals bei den Ehemännern zu beobachten ist Diese Feststellungen treffen auch für die Mehrzahl der sogenannten alten Ehen zu. Wenn sich eine Partei in der berechtigten Sorge um die Wahrnehmung ihrer und der Kinder Interessen der Hilfe eines Anwalts bedient, so dürfen ihr daraus, sofern es die Würdigung des festgestellten Sachverhalts zuläßt, keine Nachteile in Form von hohen Kostenbelastungen entstehen. 808;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 808 (NJ DDR 1958, S. 808) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 808 (NJ DDR 1958, S. 808)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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