Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 802

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 802 (NJ DDR 1958, S. 802); heiten durch sämtliche Mitarbeiter der Bezirksstaatsanwaltschaft geschehen. Dazu ist es notwendig, daß sämtliche Staatsanwälte der Bezirksstaatsanwaltschaft laufend von den Feststellungen und Arbeitsergebnissen der einzelnen Brigaden Kenntnis erhalten. Mit der Durchsetzung des neuen Arbeitsstils muß sich jeder Mitarbeiter der Bezirksstaatsanwaltschaft ganz gleich, aus welcher Abteilung, und ganz gleich, welche Frage an ihn herangetragen wird befassen. Es wird nicht möglich sein, daß immer die gleichen Staatsanwälte in einer Brigade arbeiten. Deshalb ist es notwendig, daß sich alle Mitarbeiter der Bezirksdienststelle mit den Arbeitsergebnissen vertraut machen, damit sie ebenfalls an der Lösung der Aufgaben an der Basis richtig mitwirken können. Die aus den Brigadeeinsätzen gezogenen Schlußfolgerungen müssen ihren Niederschlag- in den Arbeitsplänen der Bezirksstaatsanwaltschaft und der Kreis- staatsanwaltschaften finden. Der Kreis ist erst ganz geschlossen, wenn die Ergebnisse der Feststellungen auch der Bezirksleitung der Partei und den zentralen Justizorganen übermittelt werden, damit diese noch besser als bisher in die Lage versetzt werden, die entsprechenden politischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben des V. Parteitages einzuleiten. Zum Zwecke der Durchsetzung der Schlußfolgerungen wird die Behördenleitung besser als bisher die Kontrolle der Durchführung organisieren müssen. Es wäre zu begrüßen, wenn die Oberste Staatsanwaltschaft einen Erfahrungsaustausch mit anderen Bezirks- und Kreisstaatsanwälten organisieren und irn Zusammenhang damit die Erfahrungen der Brigadeeinsätze und der Einsätze einzelner Staatsanwälte der Obersten Staatsanwaltschaft an der Basis auswerten würde. Probleme des Berufungsverfahrens nach rechtskräftiger Scheidung i Von KARL-HEINZ EBERHARDT, Richter am Stadtgericht von Groß-Berlin Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Unterhalt der minderjährigen Kinder im Ehe verfahren nicht an die Anträge der Prozeßparteien gebunden. Es kann sowohl auf einen höheren Unterhalt erkennen, als der Ehegatte, dem es das Sorgerecht zuspricht, gefordert hat, als auch auf einen niedrigeren Betrag, als der Ehegatte, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wurde, selbst zahlen will. Gleiches gilt im Falle von Prozeßvergleichen und Anerkenntnissen’1. Macht das erstinstanzliche Gericht von diesen Möglichkeiten Gebrauch und schließt sich ihm die Rechtsmittelentscheidung nicht an, so können sich unter Umständen daraus erhebliche Probleme entwickeln. Zur Erläuterung der Problematik sollen zunächst einige Fälle aus der Praxis der letzten Monate dienen. 1. Beispiel: Dem Eheverfahren ging ein längeres Getrenntleben der Parteien voraus. In dieser Zeit wurde von der Frau ein Kind geboren, dessen Erzeuger unstreitig ein Dritter war. Die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Mannes, der erst im vorbereitenden Termin von der Existenz des Kindes erfuhr, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Die Anfechtungsfrist der Ehefrau war wegen deren Rechtsunkenntnis bereits verstrichen. Da der Erzeuger des Kindes von der Geburt ab freiwillig Unterhalt zahlte, war die Frau nicht auf den Gedanken gekommen, eine Verpflichtung des Ehemannes könnte noch bestehen. Beide Parteien erklärten übereinstimmend, der Mann solle für das Kind keinen Unterhalt zahlen. Trotzdem war das Gericht gern. § 9 EheVO verpflichtet, im Scheidungsurteil über Sorgerecht und Unterhalt des Kindes zu entscheiden1 2. Dieser Verpflichtung konnte es sich auch nicht durch Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des beabsichtigten Ehelichkeitsanfechtungsprozesses entziehen, weil die Entscheidung des Ehescheidungsprozesses davon nicht abhing (§ 153 ZPO). Die Zivilkammer schied die Ehe, übertrug das Sorgerecht der Frau und verurteilte den Mann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 60 DM an1 das Kind. Gegen die Unterhaltsentscheidung legte der Mann Berufung ein und erhob gleichzeitig Ehelichkeitsanfechtungsklage. Auf seinen Antrag setzte der Zivilsenat das Berufungsverfahren aus, weil im Rechtsmittelverfahren die Voraussetzungen des § 153 ZPO erfüllt waren. Nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtehelichkeit wurde nach dem Antrag des Berufungsklägers entschieden. 1 vgl. z. B. Dlllhöfer in NJ 1956 S. 107 ff., Gindorf in NJ 1956 S. 286 ff. und Heinricäi/Göldner in NJ 1956 S. 522 ff. 2 vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1957 1 Zz 69/57 - in NJ 1957 S. 559. 2. Beispiel: In der streitigen Verhandlung schlossen die Parteien vor der Zivilkammer einen Vergleich, durch den sich der Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 100 DM an das einjährige Kind der Parteien verpflichtete. Im Scheidungsurteil lehnte die Zivilkammer die Bestätigung des Vergleichs ab und verurteilte den Mann zu einem monatlichen Unterhalt von 150 DM mit der Begründung, diese Summe werde durch seine Einkommensverhältnisse gerechtfertigt. Die Berufung des Mannes führte eine Herabsetzung auf den im Vergleich vereinbarten Betrag herbei, weil das erste Urteil die Lebensverhältnisse der Frau und den Bedarf des Kindes unberücksichtigt gelassen hatte. 3. Beispiel: Das erstinstanzliche Gericht lehnte die Bestätigung des Vergleichs ab und erkannte auf einen niedrigeren Unterhaltsbetrag. Im Berufungsverfahren gegen d'as unzureichend begründete Urteil ergab sich bei der Untersuchung aller Einkommensverhältnisse, daß die im erstinstanzlichen Vergleich vereinbarte Summe an der untersten Grenze des Vertretbaren lag. 4. Beispiel: Beiden Eltern war durch das Vormundschaftsorgan das Sorgerecht entzogen worden. Da sich das Kind auch nicht bei einem von ihnen aufhielt, war über die Unterhaltspflichten von beiden zu befinden. Die Zivilkammer verurteilte im Scheidungsurteil beide Eltern zu gleichhohen Beträgen, deren Gesamtsumme mangels Leistungsfähigkeit beider den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht deckte. Der schwerbeschädigte Vater legte gegen diese Entscheidung mit der Begründung Berufung ein, die auf seine Beschädigung zurückzuführenden besonderen Aufwendungen schlössen im Zusammenhang mit seinemsehr geringen Einkommen jegliche Unterhaltsbelastung aus. Das Berufungsverfahren erwies die Berechtigung dieser Behauptung, ohne daß sich daraus die Möglichkeit ergab, den Unterhaltsbeitrag der Mutter des Kindes zu erhöhen. Bei jedem dieser vier Beispiele besteht die Problematik darin, eine richtige Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens (mit zwei Rechtsanwälten) zu fällen. Zunächst ist es sehr fraglich, nach welcher Bestimmung über die Kosten zu entscheiden ist. § 19 EheVO regelt lediglich die Kostenentscheidung in Ehe Sachen. Hier ist aber stets die Ehescheidung schon rechtskräftig, so daß es sich im Berufungsverfahren eigentlich nur noch um eine Unterhaltssache handelt. Daraus wäre zu folgern, daß nach rechtskräftiger Entscheidung in erster Instanz für das Berufungsverfahren wieder die §§ 91 ff. ZPO gelten. 802;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 802 (NJ DDR 1958, S. 802) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 802 (NJ DDR 1958, S. 802)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der unter strikter Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze; Abwehr und Bekämpfung aller feindlichen und provokatorischen Angriffe Inhaftierter auf die deren Mitarbeiter und Einrichtungen; Rechtzeitiges Erkennen und Verhindern or-.

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