Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 8 (NJ DDR 1958, S. 8); friedigende Behandlung der Materie verbieten, mit einigen ersten Hinweisen zu den wichtigsten Bestimmungen versuchen, das Verständnis für die im einzelnen getroffenen Regelungen zu erleichtern. * Die vom StEG aufgestellten Tatbestände der Staatsverbrechen lassen sich, wenn man vom Staatsverrat als dem schwersten Staatsverbrechen dem Verrat am Staat absieht, nach den Besonderheiten der verschiedenen Verbrechen in drei Komplexe einteilen, deren Erkenntnis uns ermöglicht, tiefer in das Wesen dieser Verbrechen einzudringen und ihre spezifische Angriffsrichtung gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht zu sehen. Die erste Gruppe umfaßt die Verratstatbestände: Spionage, Nachrichtensammlung und Verbindung zu verbrecherischen Organisationen oder Dienststellen. Diesen Verbrechen ist gemeinsam, daß sie darauf gerichtet sind, den Feinden der Deutschen Demokratischen Republik Voraussetzungen und Anknüpfungspunkte für ihre Wühl- und Umsturztätigkeit in die Hand zu spielen. Zur zweiten Gruppe gehören die verschiedenen Formen staatsgefährdender Tätigkeit, und zwar staatsgefährdende Gewaltakte, Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht, staatsgefährdende Propaganda und Hetze sowie auch die Staatsverleumdüng. Diese Verbrechen sind in der oder jener Form stets darauf gerichtet, das Verhältnis der Massen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht, ihr Vertrauen in ihren Staat und seine Organe, in seine Ziele und historische Mission, in seine Kraft und Autorität zu untergraben, ihre schöpferische Initiative und Aktivität beim sozialistischen Aufbau zu lähmen und dadurch den Arbeiter-und-Bauern-Staat der elementaren Bedingung seiner Kraft und Wirksamkeit seiner tiefen Verwurzelung in den Volksmassen zu berauben. Die dritte Gruppe schließlich bilden die Diversionen sowie Schädlingstätigkeit und Sabotage. Diese Verbrechen sind darauf gerichtet, das ökonomische und militärische Potential unserer Republik zu schwächen und das gesellschaftliche Leben zu desorganisieren, namentlich aber den sozialistischen Aufbau, die ihm dienende wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Tätigkeit des volksdemokratischen Staates zu durchkreuzen und letztlich unmöglich zu machen. Eine besondere Stellung innerhalb dieser Verbrechensgruppen nimmt die Verleitung zum Verlassen der Republik ein; denn dieses Verbrechen das ein spezifischer Ausdruck des den Bedingungen der nationalen Spaltung unterliegenden Klassenkampfes in Deutschland ist enthält Elemente sowohl des Verrats und der staatsgefährdenden Tätigkeit als auch der Schädlingstätigkeit. Mit der Auslieferung von Bürgern unserer Republik in den Machtbereich der NATO ist es zugleich darauf gerichtet, die Arbeiter-und-Bauern-Macht von den Massen zu lösen und das gesellschaftliche Leben, insbesondere unsere Volkswirtschaft, zu desorganisieren. - 1. Die schwerste Angriffsform der Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ist der Staats-verrat (§ 13 StEG). Das äußert sich in der vom Tatbestand gegebenen Charakterisierung der Tathandlung ebenso wie in der Schwere der Strafdrohung, die für den Regelfall Zuchthaus von fünf bis fünfzehn Jahren und Vermögenseinziehung vorsieht. Staatsverbrechen solcher Art sind vor unseren Gerichten bisher nur in einigen Fällen zur Aburteilung gelangt. Zu nennen sind hier die Strafverfahren vor dem Obersten Gericht gegen Angehörige der staatsfeindlichen Verschwörergruppe Harich im März und Juli dieses Jahres12 und aus zurückliegender Zeit auch das Verfahren gegen Silgradt u. a.13. Die wahrscheinlich auch künftig relativ geringe Zahl der als Staatsverrat zur Bestrafung kommenden Verbrechen erklärt sich vor allem aus der vom Tatbestand gegebenen Begrenzung selbst, nach dem nur solche Handlungen Staatsverrat darstellen, 12 vgl. NJ 1957 S. 166 ff. 13 Vgl. NJ 1954 S. 459 ff. die sich unmittelbar gegen den Bestand der volksdemokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die verfassungsmäßige Tätigkeit der höchsten Organe der Staatsgewalt oder die territoriale Integrität unserer Republik richten. Die Anwendung des Tatbestands des Staatsverrats dürfte juristisch im allgemeinen kaum Schwierigkeiten bereiten. Lediglich seine in Ziff. 1 gekennzeichnete Begehungsform das Unternehmen, die verfassungsmäßige Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Sturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen kann möglicherweise Fragen der Abgrenzung zu anderen Staatsverbrechen wie Spionage, Diversion, Schädlingstätigkeit, Sabotage u. a. aufwerfen. Denn diese können im Einzelfall auch spezifische Methoden eines Staatsverrats darstellen. Die erwähnten Strafverfahren vor dem Obersten Gericht weisen auf eine Reihe wichtiger Kriterien hin: so z. B. der sachliche wie evtl, auch zeitliche Umfang des Verbrechens, die konkreten Ziele seiner Urheber und insbesondere sein Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen und Plänen feindlicher Agenturen, die Ausnutzung von Vorgängen und Situationen nationaler oder internationaler Art (wie z. B. der Suez-Aggression und der Konterrevolution in Ungarn), der Grad der Planmäßigkeit und Organisiertheit des Verbrechens, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Kombination verschiedener Methoden wie Spionage, Hetze, Sabotage u. ä. Die in Ziff. 2 genannte Begehungsform des Staatsverrats ist gegenüber den staatsgefährdenden Gewaltakten i. S. des § 17 und den Angriffen auf örtliche Organe der Staatsmacht nach § 18 StEG durch die genau umrissene Kennzeichnung des Kreises der betroffenen Staatsorgane und Personen eindeutig abgegrenzt. Bezüglich § 13 Ziff. 3 ist zu beachten, daß der dort gekennzeichnete Angriff auf die territoriale Integrität der Republik u. U. auch in Gestalt einer besonders schweren staatsgefährdenden Propaganda und Hetze, deren Regelfall von § 19 StEG erfaßt wird, begangen werden und insoweit die Anwendung des § 19 ausschließen kann. Auch hierbei werden insbesondere der Umfang, die gegebene zeitliche und örtliche Situation, der Grad der Planmäßigkeit und Organisiertheit und die anderen bereits zu Ziff. 1 erwähnten Faktoren wichtige Abgrenzungskriterien darstellen. 2. Nach dem Staatsverrat ist, darauf weisen die systematische Stellung des Tatbestands und auch die schwere Strafdrohung (Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und fakultative Vermögenseinziehung) hin, die Spionage (§ 14 StEG) das gefährlichste und verwerflichste Staatsverbrechen. Mit ihr werden den Feinden der Deutschen Demokratischen Republik die Bedingungen in die Hände gespielt, die sie zur Organisierung des von ihnen auf ökonomischem, politischem und ideologischem Gebiet gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht geführten kalten Krieges, zur Vorbereitung und Durchführung von Putschversuchen und aggressiven Interventionen benötigen und ohne die sie den Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik überhaupt nicht führen könnten. Nach dem Tatbestand des § 14 sind Gegenstand eines Spionageverbrechens was in der Rechtsprechung zwar in Ansätzen, aber begrifflich noch nicht so eindeutig herausgearbeitet wurde14 stets Staatsgeheimnisse. Da eine an formelle Merkmale (wie etwa die verwaltungsmäßige Behandlung von Vorgängen als „geheime Verschlußsache“ oder „vertrauliche Dienstsache“) anknüpfende Definition des Staatsgeheimnisses oder gar die Festlegung eines Katalogs zu einengend und deshalb nicht möglich ist, wurde im Tatbestand des § 14 eine materielle Umschreibung des Staatsgeheimnisses gegeben15. Hiernach erfordert die Bestrafung wegen Spionage im Strafverfahren also stets auch konkrete Feststellungen darüber, daß ein bestimmtes Interesse unseres Staates an der Geheim- M vgl. zum Beispiel OGSt I S. 36 41, S. 141 und 149 und OGSt n S. 7 und 68, ferner NJ 1956 S. 25. 15 vgl. zum Begriff des Staatsgeheimnisses auch die Ausführungen von Kühlig, NJ 1956 S. 429. Im Gegensatz zu Kühligs Vorschlag wurde im Gesetz zwecks größerer Anschaulichkeit eine konkrete Umschreibung des Staatsgeheimnisses gegeben. 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 8 (NJ DDR 1958, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 8 (NJ DDR 1958, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X