Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 8 (NJ DDR 1958, S. 8); friedigende Behandlung der Materie verbieten, mit einigen ersten Hinweisen zu den wichtigsten Bestimmungen versuchen, das Verständnis für die im einzelnen getroffenen Regelungen zu erleichtern. * Die vom StEG aufgestellten Tatbestände der Staatsverbrechen lassen sich, wenn man vom Staatsverrat als dem schwersten Staatsverbrechen dem Verrat am Staat absieht, nach den Besonderheiten der verschiedenen Verbrechen in drei Komplexe einteilen, deren Erkenntnis uns ermöglicht, tiefer in das Wesen dieser Verbrechen einzudringen und ihre spezifische Angriffsrichtung gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht zu sehen. Die erste Gruppe umfaßt die Verratstatbestände: Spionage, Nachrichtensammlung und Verbindung zu verbrecherischen Organisationen oder Dienststellen. Diesen Verbrechen ist gemeinsam, daß sie darauf gerichtet sind, den Feinden der Deutschen Demokratischen Republik Voraussetzungen und Anknüpfungspunkte für ihre Wühl- und Umsturztätigkeit in die Hand zu spielen. Zur zweiten Gruppe gehören die verschiedenen Formen staatsgefährdender Tätigkeit, und zwar staatsgefährdende Gewaltakte, Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht, staatsgefährdende Propaganda und Hetze sowie auch die Staatsverleumdüng. Diese Verbrechen sind in der oder jener Form stets darauf gerichtet, das Verhältnis der Massen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht, ihr Vertrauen in ihren Staat und seine Organe, in seine Ziele und historische Mission, in seine Kraft und Autorität zu untergraben, ihre schöpferische Initiative und Aktivität beim sozialistischen Aufbau zu lähmen und dadurch den Arbeiter-und-Bauern-Staat der elementaren Bedingung seiner Kraft und Wirksamkeit seiner tiefen Verwurzelung in den Volksmassen zu berauben. Die dritte Gruppe schließlich bilden die Diversionen sowie Schädlingstätigkeit und Sabotage. Diese Verbrechen sind darauf gerichtet, das ökonomische und militärische Potential unserer Republik zu schwächen und das gesellschaftliche Leben zu desorganisieren, namentlich aber den sozialistischen Aufbau, die ihm dienende wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Tätigkeit des volksdemokratischen Staates zu durchkreuzen und letztlich unmöglich zu machen. Eine besondere Stellung innerhalb dieser Verbrechensgruppen nimmt die Verleitung zum Verlassen der Republik ein; denn dieses Verbrechen das ein spezifischer Ausdruck des den Bedingungen der nationalen Spaltung unterliegenden Klassenkampfes in Deutschland ist enthält Elemente sowohl des Verrats und der staatsgefährdenden Tätigkeit als auch der Schädlingstätigkeit. Mit der Auslieferung von Bürgern unserer Republik in den Machtbereich der NATO ist es zugleich darauf gerichtet, die Arbeiter-und-Bauern-Macht von den Massen zu lösen und das gesellschaftliche Leben, insbesondere unsere Volkswirtschaft, zu desorganisieren. - 1. Die schwerste Angriffsform der Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ist der Staats-verrat (§ 13 StEG). Das äußert sich in der vom Tatbestand gegebenen Charakterisierung der Tathandlung ebenso wie in der Schwere der Strafdrohung, die für den Regelfall Zuchthaus von fünf bis fünfzehn Jahren und Vermögenseinziehung vorsieht. Staatsverbrechen solcher Art sind vor unseren Gerichten bisher nur in einigen Fällen zur Aburteilung gelangt. Zu nennen sind hier die Strafverfahren vor dem Obersten Gericht gegen Angehörige der staatsfeindlichen Verschwörergruppe Harich im März und Juli dieses Jahres12 und aus zurückliegender Zeit auch das Verfahren gegen Silgradt u. a.13. Die wahrscheinlich auch künftig relativ geringe Zahl der als Staatsverrat zur Bestrafung kommenden Verbrechen erklärt sich vor allem aus der vom Tatbestand gegebenen Begrenzung selbst, nach dem nur solche Handlungen Staatsverrat darstellen, 12 vgl. NJ 1957 S. 166 ff. 13 Vgl. NJ 1954 S. 459 ff. die sich unmittelbar gegen den Bestand der volksdemokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die verfassungsmäßige Tätigkeit der höchsten Organe der Staatsgewalt oder die territoriale Integrität unserer Republik richten. Die Anwendung des Tatbestands des Staatsverrats dürfte juristisch im allgemeinen kaum Schwierigkeiten bereiten. Lediglich seine in Ziff. 1 gekennzeichnete Begehungsform das Unternehmen, die verfassungsmäßige Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Sturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen kann möglicherweise Fragen der Abgrenzung zu anderen Staatsverbrechen wie Spionage, Diversion, Schädlingstätigkeit, Sabotage u. a. aufwerfen. Denn diese können im Einzelfall auch spezifische Methoden eines Staatsverrats darstellen. Die erwähnten Strafverfahren vor dem Obersten Gericht weisen auf eine Reihe wichtiger Kriterien hin: so z. B. der sachliche wie evtl, auch zeitliche Umfang des Verbrechens, die konkreten Ziele seiner Urheber und insbesondere sein Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen und Plänen feindlicher Agenturen, die Ausnutzung von Vorgängen und Situationen nationaler oder internationaler Art (wie z. B. der Suez-Aggression und der Konterrevolution in Ungarn), der Grad der Planmäßigkeit und Organisiertheit des Verbrechens, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Kombination verschiedener Methoden wie Spionage, Hetze, Sabotage u. ä. Die in Ziff. 2 genannte Begehungsform des Staatsverrats ist gegenüber den staatsgefährdenden Gewaltakten i. S. des § 17 und den Angriffen auf örtliche Organe der Staatsmacht nach § 18 StEG durch die genau umrissene Kennzeichnung des Kreises der betroffenen Staatsorgane und Personen eindeutig abgegrenzt. Bezüglich § 13 Ziff. 3 ist zu beachten, daß der dort gekennzeichnete Angriff auf die territoriale Integrität der Republik u. U. auch in Gestalt einer besonders schweren staatsgefährdenden Propaganda und Hetze, deren Regelfall von § 19 StEG erfaßt wird, begangen werden und insoweit die Anwendung des § 19 ausschließen kann. Auch hierbei werden insbesondere der Umfang, die gegebene zeitliche und örtliche Situation, der Grad der Planmäßigkeit und Organisiertheit und die anderen bereits zu Ziff. 1 erwähnten Faktoren wichtige Abgrenzungskriterien darstellen. 2. Nach dem Staatsverrat ist, darauf weisen die systematische Stellung des Tatbestands und auch die schwere Strafdrohung (Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und fakultative Vermögenseinziehung) hin, die Spionage (§ 14 StEG) das gefährlichste und verwerflichste Staatsverbrechen. Mit ihr werden den Feinden der Deutschen Demokratischen Republik die Bedingungen in die Hände gespielt, die sie zur Organisierung des von ihnen auf ökonomischem, politischem und ideologischem Gebiet gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht geführten kalten Krieges, zur Vorbereitung und Durchführung von Putschversuchen und aggressiven Interventionen benötigen und ohne die sie den Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik überhaupt nicht führen könnten. Nach dem Tatbestand des § 14 sind Gegenstand eines Spionageverbrechens was in der Rechtsprechung zwar in Ansätzen, aber begrifflich noch nicht so eindeutig herausgearbeitet wurde14 stets Staatsgeheimnisse. Da eine an formelle Merkmale (wie etwa die verwaltungsmäßige Behandlung von Vorgängen als „geheime Verschlußsache“ oder „vertrauliche Dienstsache“) anknüpfende Definition des Staatsgeheimnisses oder gar die Festlegung eines Katalogs zu einengend und deshalb nicht möglich ist, wurde im Tatbestand des § 14 eine materielle Umschreibung des Staatsgeheimnisses gegeben15. Hiernach erfordert die Bestrafung wegen Spionage im Strafverfahren also stets auch konkrete Feststellungen darüber, daß ein bestimmtes Interesse unseres Staates an der Geheim- M vgl. zum Beispiel OGSt I S. 36 41, S. 141 und 149 und OGSt n S. 7 und 68, ferner NJ 1956 S. 25. 15 vgl. zum Begriff des Staatsgeheimnisses auch die Ausführungen von Kühlig, NJ 1956 S. 429. Im Gegensatz zu Kühligs Vorschlag wurde im Gesetz zwecks größerer Anschaulichkeit eine konkrete Umschreibung des Staatsgeheimnisses gegeben. 8;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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