Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 794

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 794 (NJ DDR 1958, S. 794); aber diese Zuführung entweder geradezu gewollt oder wenigstens im- natürlichen Sinn voraussehbar. Im Gegensatz dazu aber hat der Kläger in seinem Betrieb besondere Einrichtungen (Sickerschächte) geschaffen, die die Flüssigkeit in den Erdboden ableiten sollen, damit sie dort durch Aufsaugung unschädlich gemacht werden, also gar nicht erst mit dem Grundwasser in Berührung kommen. Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung über die Auslegung des Begriffs der Abwässerschäden kann schließlich auch nicht durch den Hinweis der Verklagten darauf entkräftet werden, daß es sich dabei in aller Regel um Risiken handle, die wegen ihres vorher nicht abschätzbaren Ausmaßes (Fischsterben, Unbrauchbarwerden ganzer Fluren auf Jahre hinaus) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben müßten. Auch diese Erwägung ist an und für sich nicht zu mißbilligen, nur trifft sie auf den vorliegenden Fall bei dessen besonderer Lage nicht zu. Wie die Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, hat es sich vorliegenden-falls von vornherein nur um einen einmaligen, begrenzten Schaden gehandelt. Der Kläger hat alsbald nach Bekanntwerden der Schäden an den Brunnen in G. die Schadensursache abgestellt. Seither werden die schadenstiftenden Kondensate, die ohnehin nur in verhältnismäßig geringem Umfang anfallen, ehe sie mit dem Erdreich in Berührung kommen, aufgefangen und in das Gaswerk M. abtransportiert. Ursprünglich wurden sie dort nur weiter aufbewahrt. Neuerdings werden nach einem inzwischen gemachten Verbesserungsvorschlag die Kohlenwasserstoffe, die ein geringeres spezifisches Gewicht als Wasser haben, abgepumpt und einer chemischen Fabrik zugeführt. Zu tragen hat also die Verklagte nur die Kosten, die notwendig sind, um die bereits eingetretenen Schäden an den Brunnen zu beseitigen. Diese Begrenzung des Schadens erklärt sich aus der dargelegten Begrenzung der Schadensursache. Das Versicherungsrisiko fällt daher im vorliegenden Fall nicht aus dem Rahmen des Normalen und Zumutbaren heraus. §§ 922, 926, 927, 935, 937, 940, 942, 944 ZPO. 1. Das Vorliegen des Verfügungsgrundes ist auf die Merkmale hin zu prüfen, die in §§ 935, 940 ZPO erschöpfend bezeichnet sind. Dazu gehört nicht das des „dringenden Falles“. Dies ist vielmehr nur für die Verfahrensfragen aus §§ 937 Abs. 2, 942, 944 ZPO zu prüfen. 2. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung darf rechtliches Gehör des Antragsgegners vor Entscheidung nicht in Form der Anhörung, sondern nur in Form der mündlichen Verhandlung stattfinden. 3. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Ablehnungsbeschluß erfolgt, wenn vor dem Beschwerdegericht mündlich verhandelt war, nicht durch Beschluß, gegen den ein Widerspruchsverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht stattfindet, sondern durch Urteil, gegen das weder der Widerspruch noch ein Rechtsmittel statthaft ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 20. Januar 1958 - 3 BCR 5/58. Die Antragsteller haben in ihrem Antragsschreiben vom 18. Dezember 1956 erklärt, daß sie in ein Zimmer der Wohnung des Antragsgegners mit Küchenbenutzung eingewiesen seien. Zunächst hätten sie von ihrem Recht auf Küchenbenutzung keinen Gebrauch gemacht. Wegen ihres sechs Monate alten Kleinkindes seien sie jetzt auf die Benutzung der Küche und des Badezimmers angewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 1957 habe aber der Antragsgegner ihnen die Benutzung der Küche und des Badezimmers verweigert und verbleibe auch dabei. Die Antragstellerin zu 1) hat diese Angaben eidesstattlich versichert und, zugleich im Namen des Antragstellers zu 2), beantragt zu erkennen, daß es dem Antragsgegner bei Vermeidung einer vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe verboten wird, die Antragsteller an der Benutzung der Küche, der Speisekammer und des Badezimmers zu hindern. Das Stadtbezirksgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 14. Dezember 1957 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden könne, wenn eine besondere Dringlichkeit bestehe. Nachdem die Antragsteller bereits im Sommer mit dem Antragsgegner erfolglos verhandelt hätten, hätten sie auch damals bereits Klage erheben können. Aus ihrem eigenen Verhalten abgesehen vom Vorbringen im Antrag ergebe sich, daß eine einstweilige Regelung wegen drohender Nachteile nicht erforderlich sei. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 1958 Beschwerde eingelegt und hervorgehoben, daß die Sorge um ihr kränkliches Kind, dessen Rückkehr aus der Krankenhausbeobachtung sie erwarteten, die einstweilige Regelung erforderlich mache. Ehe im gewöhnlichen Verfahren eine endgültige Regelung erfolge, werde voraussichtlich zu lange Zeit vergehen. Der Zivilsenat hat mündliche Verhandlung anberaumt. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, daß er bei Küchen- und Badezimmerbenutzung der Antragsteller in seinen eigenen Rechten unzumutbar eingeschränkt sei, zumal er noch eine weitere Untermietpartei in seiner Wohnung habe. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht verkennt die Bedeutung des besonderen Sachmerkmals der Dringlichkeit, indem es dieses Merkmal hier im Zusammenhang mit der Frage des Verfügungsgrundes erörtert. Das Merkmal des „dringenden Falles“ ist mit den §§ 937 Abs. 2, 942, 944 ZPO vom Gesetz in den Zusammenhang reiner Verfahrensfragen gestellt; keiner dieser Zusammenhänge steht in der Begründung des Beschlusses zur Rede. Materielle Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht der „dringende Fall“, sondern ein Sachverhalt, wie er in den §§ 935, 940 ZPO beschrieben ist. Insoweit hat das Stadtbezirksgericht zu Unrecht verneint, daß eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß sie die nahe Rückkehr ihres Kleinkindes von jetzt etwa 8 Monaten aus der Krankenhausbeobachtung erwarten. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile insbesondere für das Kind muß vermieden werden, daß die Antragsteller, und sei es auch nur vorübergehend, gezwungen sind, in dem einzigen Raum, den sie und das Kind als Wohn- und Schlafraum zur Verfügung haben, auch noch zu kochen und die anfallende Kleinwäsche des Kindes zu erledigen. Der Verfügungsgrund i. S. von § 940 ZPO ist daher glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft, da dem Zivilsenat der Einweisungsschein Vorgelegen hat, der den ausdrücklichen Vermerk „mit Küchenbenutzung“ enthält. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft machen können, daß diese Bestimmung durch die Abteilung Wohnungswesen oder durch eine Vereinbarung der Parteien nachträglich in Wegfall gekommen ist. Das mit der Beschwerde verfolgte Verlangen der Antragsteller ist daher in der Beschränkung ihres in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrages begründet. Die Verfahrensrechtsfrage, ob die Entscheidung des Zivilsenats hier, wo sie nach mündlicher Verhandlung erfolgt ist, in Form des Beschlusses oder in Form des Urteils ergehen muß, bedarf noch folgender näherer Erörterung: Die Vorschriften über die Beschwerde in den §§ 567 ff. ZPO bilden einen Rahmen, in welchen Gegenstände verschiedenster erstinstanzlicher Verfahrensherkunft und -grundlage einbezogen sind. Den Besonderheiten des „Herkunftsverfahrens“ ist aber in den Verfahrensvorschriften über die Beschwerde nicht ausdrücklich Rechnung getragen. Daraus ergibt sich im Einzelfall die Frage, ob ■ Grundsätze des Beschwerdeverfahrens gegenüber abweichenden Vorschriften des „Herkunftsverfahrens“ Vorgehen oder zurücktreten. Grundsätze des Beschwerdeverfahrens sind z. B. u. a. die fakultative Anhörung, die fakultative mündliche Verhandlung, die Entscheidung in Beschlußform, die Bindung der unteren Instanz an die Beschwerdeentscheidung für das ganze vor ihr ablaufende Verfahren. In Arrest-und einstweiligen Verfügungssachen steht der fakultativen Anhörung die Bestimmung des § 922 Abs. 3 ZPO insoweit entgegen, als im Falle der Kenntnisgabe des Antrages an den Gegner zur Stellungnahme es einem ganz allgemeinen Behandlungsprinzip entspräche, daß der Gegner vom Gericht nicht im Ungewissen über die Entscheidung gelassen wird. Der den Antrag ablehnende Beschluß aber darf gern. § 922 Abs. 3 ZPO dem Gegner nicht mitgeteilt werden. Auch das Beschwerdegericht darf nicht gegen § 922 Abs. 3 ZPO verstoßen. Der Grundsatz des Beschwerdeverfah- 794;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 794 (NJ DDR 1958, S. 794) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 794 (NJ DDR 1958, S. 794)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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