Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 792

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 792 (NJ DDR 1958, S. 792); § 30 StEG. Die in § 30 StEG beispielsweise aufgeführten Fälle sind Fälle erhöhter Gefährdung gesellschaftlichen Eigentums gegenüber denen des § 29 StEG. Wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StEG gegeben sind, dann ist auch eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums eingetreten. Es bedarf also dann nicht noch einer zusätzlichen Prüfung und Feststellung, ob weitere Umstände zu einer erhöhten Gefährdung geführt haben. § 30 Abs. 3 StEG ist demzufolge nur dann anzuwenden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, aber auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise eine erhöhte Gefährdung nicht eingetreten ist. OG, Urt. vom 18. September 1958 3 Zst II 63/58. Der Angeklagte war kommissarischer Leiter der Zweigstelle des Deutschen Reisebüros in D. In der Zeit vom 10. bis zum 31. Juli 1957 eignete er sich‘in sechs verschiedenen Fällen Geldbeträge an, die Kunden des Reisebüros eingezahlt hatten. Der Gesamtbetrag belief sich auf 2 409,45 DM. Um eine Aufdeckung zu verhindern, vernichtete er die Unterlagen für die Einzahlungen. Das Kreisgericht hatte diese Handlungen als Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums beurteilt und § 30 StEG angewendet, weil durch die Unterschlagung von rund 2400 DM dem gesellschaftlichen Eigentum ein schwerer Schaden zugefügt worden sei und der Angeklagte außerdem die Tat unter grober Verletzung der sich aus seiner verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten begangen habe. Das Bezirksgericht hat der Berufung insoweit stattgegeben, als mit ihr vorgetragen war, es liege kein schwerer Fall eines Angriffes auf gesellschaftliches Eigentum vor. Infolgedessen hat es auch auf Gefängnis anstatt auf Zuchthaus erkannt. Diese Abänderung hat das Bezirksgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Die in § 30 Abs. 2 StEG erwähnte schwere Schädigung könne nicht allein aus der Höhe des unterschlagenen Betrages festgestellt werden. Die Feststellung eines schweren Falles wäre nur möglich, wenn über die Höhe des unterschlagenen Betrages hinaus ein weiterer Schaden entstanden wäre, z. B. wenn infolge der Unterschlagung wichtige Planaufgaben nicht oder nur verspätet hätten erfüllt werden können oder wenn die Tat des Angeklagen eine Demoralisierung anderer Angestellter verursacht hätte und dadurch ein weiterer materieller Schaden entstanden wäre. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist der Meinung, daß die Höhe des Vermögensschadens allein den schweren Fall nicht begründen könne, sondern ein weiterer, mittelbarer Schaden hinzukommen müsse. Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 StEG läßt für diese Auslegung keinen Raum. In dieser Vorschrift wird bestimmt, daß unter den dort genannten Voraussetzungen ein Angriff auf gesellschaftliches Eigentum in den in § 29 StEG bezeichneten Formen als schwerer Fall beurteilt werden muß. § 30 StEG nennt auch nicht alle diese Voraussetzungen, sondern zählt nur die hervorstechendsten auf, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt; das sind einmal die in Buchst, a) bis c) dieser Bestimmung beschriebenen Fälle und weiter der ihnen vorangestellte Fall der „schweren Schädigung“, in dem ein erheblicher Vermögensschaden durch die Tat gleich, ob unmittelbar oder mittelbar verursacht worden ist. Ob ein Vermögensschaden so erheblich ist, daß eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums vorliegt, kann nicht nach einer festen Wertgrenze bestimmt werden. Das Gesetz selbst hat es vermieden, eine derartige Grenze festzusetzen; sie kann auch nicht durch die Rechtsprechung eingeführt werden. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist jedoch dem Kreisgericht zuzustimmen, daß die in so kurzer Zeit begangene Unterschlagung eines Betrages von 2400 DM eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums verursacht hat. Das Kreisgericht hatte in der vorliegenden Sache den schweren Fall auch damit begründet, daß der Angeklagte bei der Tat seine Pflichten gröblich verletzt habe (§ 30 Abs. 2 Buchst, a StEG). Die Prüfung dieser Frage war richtig, weil sie der vollen Charakterisierung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat diente, wenn sie auch nicht mehr erforderlich war, um die Annahme eines schweren Falles selbst zu begründen. Das Bezirksgericht stimmt dem Kreisgericht zunächst richtig darin zu, daß der Angeklagte unter grober Verletzung der sich aus seiner verantwortlichen Stellung als kommissarischer Zweigstellenleiter ergebenden Pflichten gehandelt hat. Gleichwohl lehnt es aber auch aus diesem Grunde die Anwendung des § 30 Abs. 1 StEG ab, weil nämlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine erhöhte Gefährdung gesellschaftlichen Eigentums nicht eingetreten sei (§ 30 Abs. 3 StEG). Zur Begründung führt es die gleichen Erwägungen an, die es zur Ablehnung der „schweren Schädigung“ dargelegt hat. Es sei über die Höhe des unterschlagenen Geldbetrages hinaus kein weiterer materieller Schaden eingetreten; deswegen könne von einer „erhöhten Gefährdung“ gesellschaftlichen Eigentums nicht gesprochen werden. Das Bezirksgericht ist offenbar der irrigen Auffassung, daß die „erhöhte Gefährdung“ in § 30 Abs. 3 StEG ein weiteres Tatbestandsmerkmal sei, das zu den Erfordernissen für die Annahme eines schweren Falles i. S. des § 30 Abs. 2 StEG noch hinzutreten müsse. Der Sinn des § 30 Abs. 2 StEG ist aber gerade der, die dort beispielsweise aufgeführten Fälle grundsätzlich als Fälle erhöhter Gefährdung gesellschaftlichen Eigentums gegenüber denen des § 29 StEG herauszustellen. Wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StEG gegeben sind, dann ist auch eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums eingetreten. Es bedarf also dann nicht noch einer zusätzlichen Prüfung und Feststellung, ob auf Grund weiterer Umstände eine erhöhte Gefährdung eingetreten ist. § 30 Abs. 3 StEG ist demzufolge nur dann anzuwenden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, aber auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise eine erhöhte Gefährdung nicht eingetreten ist. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die vom Bezirksgericht vorgenommene Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts nicht begründet war. Anmerkung: Vgl. hierzu auch Schwarz/Beyer auf S. 769 ff. dieses Heftes. D. Red. Zivilrecht § 4 Ziff. 1 e der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Zum Begriff der Abwässerschäden im Sinne eines Ausschlusses von der Haftpflichtversicherung. OG, Urt. vom 11. Oktober 1957 - 1 Uz 16/57. Der Kläger hat im Jahre 1954 in der Nähe der Gemeinde G., Kreis M., eine Anlage (Reglerstation) errichtet, um das dortige Erdgasvorkommen für Haushält und Industrie nutzbar zu machen. Das geschieht in der Weise, daß die Erdgase aufgefangen und in dem Reglerhaus gesammelt werden. Sie werden dort zur Erhöhung der Leuchtkraft mit Leuchtgas aus der Gasanstalt M. bei einem Druck von 10 atü gemischt. Bei der Abkühlung der Gase bildet sich eine Kondensflüssigkeit, die in einem besonderen Senktopf aufgefangen, durch den Druck des Gases aus dem Senktopf herausgetrieben und in Schächte abgeleitet wird, um von dort aus in die Erde zu versickern (Sickerschächte). Die Kondensflüssigkeit ist stark mit Rückständen von Chemikalien, wie Phenol, Benzin, Teer u. a., versetzt Das Projekt dieser Anlage war vom PKM-Projektierungs-, büro in Berlin ausgearbeitet worden und wurde nach Genehmigung durch den Rat des Kreises M., Abteilung Aufbau, ausgeführt. Im Mai 1956 stellte sich heraus, daß das Trinkwasser mehrerer in der Gemeinde G. gelegenen Brunnen sich im Geschmack und Geruch so verändert hatte, daß es für den menschlichen und tierischen Genuß nicht mehr tauglich war. Die Untersuchungen ergaben, daß dem Kondens-wasser schwere Kohlenwasserstoffe beigemischt waren, die aus dem Kondensat durch das Erdreich allmählich bis zu den Brunnen vorgedrungen waren. Gegen die von der Gemeinde G. aus diesem Grund gegen den Kläger erhobenen Ersatzansprüche hat der Kläger von der Verklagten auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtversicherung um Versicherungsschutz nachgesucht. 792;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 792 (NJ DDR 1958, S. 792) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 792 (NJ DDR 1958, S. 792)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, verherrlichten den Faschismus, beschädigten sozialistisches Eigentum und begingen weitere Handlungen, Tätlichkeiten gegen die DVP. Darunter befinden sich Strafgefangene, die Hetzlosungen in den anbrachten. Straftaten zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Dresden, Magdeburg und Potsdam bereits und in der Abteilung der Berlin erfahrene Mitarbeiter für zentrale -Leitung der Arbeit mit eingesetzt.

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