Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 791

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 791 (NJ DDR 1958, S. 791); ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübten oder den in Westberlin oder Westdeutschland in Aussicht gestellten Beruf handelt. OG, Urt. vom 29. August 1958 lb Ust 136/58. ‘ * I Die Zeugin K. war von der Angeklagten beauftragt worden, für die Westberliner Pension SÄ. ein Hausmädchen zu suchen. Sie sprach die jugendliche Zeugin L. an und brachte den Wunsch der Angeklagten vor. Die Zeugin suchte daraufhin die Angeklagte in ihrer Wohnung auf. Die Angeklagte versicherte der Jugendlichen, daß sie in Westberlin gut untergebracht werden würde und sie dort kostenlos das Theater und die Oper besuchen könne. Darüber hinaus stellte sie in Aussicht, daß die Zeugin später auch) einmal die Pension erben könne. Die Zeugin L. besuchte die Angeklagte nach dieser Unterredung noch einige Male. Ende August 1957 brachte die Angeklagte die Zeugin L. nach Westberlin. Schon in den ersten Tagen ihres Aufenthalts brachte die Zeugin L. zum Ausdrude, daß sie sich in Westberlin einsam fühle. Aus diesem Grunde setzte sich die Pensionsinhaberin Sch. mit der Pension N. in Verbindung und erhielt von dort die Zusage, daß noch eine Hausgehilfin eingestellt werden könne. Mit diesem Bescheid fuhr die Angeklagte, die sich bis dahin in Westberlin aufgehalten hatte, in die DDR zurück. Sie bestellte die Jugendliche G. zu sich und sagte ihr, daß sie noch eine weitere Stelle in Westberlin ausfindig gemacht habe, so daß die Zeugin gleichfalls nach Westberlin übersiedeln könne. Dabei versprach die Angeklagte, daß es die Jugendliche in Westberlin gut haben würde. So würde ihr dort ein eigenes Zimmer mit Bad zur Verfügung stehen. Außerdem bestände die Möglichkeit, die Pension später einmal zu erben. Es wurde festgelegt, daß die Reise nach Westberlin Mitte September 1957 vonstatten gehen sollte. In der Zwischenzeit erschien bei der Angeklagten die Zeugin C., die sich der Angeklagten gegenüber anbot, ebenfalls in Westberlin als Hausgehilfin zu arbeiten. Die Angeklagte unterstützte diesen Entschluß und brachte die Zeuginnen G. und C. nach Westberlin. Während die Zeugin G. als Hausmädchen Unterkunft fand, bekam die Zeugin C. erst nach längerem Bemühen einen Arbeitsplatz. Da die Zeuginnen in Westberlin ein sehr schlechtes Leben hatten und sie sich mit den dortigen Ausbeutungsverhältnissen nicht abfinden konnten, kehrten sie in die Deutsche Demokratische Republik zurück. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte der fortgesetzten Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit es sich um die Jugendlichen L. und G. handelt, für schuldig befunden und auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren erkannt. Im Fall der Küchenhilfe C. hat das Bezirksgericht eine Schuld der Angeklagten i. S. des § 21 Abs. 2 StEG nicht für vorliegend erachtet, weil die Abwerbung dieser Zeugin nicht wegen ihrer beruflichen Tätigkeit oder wegen ihrer besonderen Fähigkeiten oder Leistungen erfolgt sei. Gegen das Urteil haben die Angeklagte und der Staatsanwalt des Bezirks Rechtsmittel eingelegt. Mit der Berufung wird das Urteil insoweit angegriffen, als die Angeklagte wegen Verleitung der Jugendlichen G. zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik verurteilt worden ist. Es wird ausgeführt, daß die Angeklagte diese Jugendliche nitht mittels Versprechungen zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik verleitet habe. Vielmehr habe sich ihre Tätigkeit hinsicht-' lieh dieser Zeugin auf eine bloße Vermittlerrolle beschränkt, da die Bereitschaft zu einer Übersiedlung nach Westberlin bei dieser Zeugin schon bestanden habe. Mit dem Protest wird die Verurteilung der Angeklagten wegen Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik auch im Falle der Zeugin C. angestrebt und zur Begründung vorgetragen: Die Angeklagte habe diese Zeugin mittels Versprechungen abgeworben, weil sie geeignet war, in Westberlin eine bestimmte berufliche Tätigkeit, nämlich die einer Hausgehilfin, auszuüben. Damit habe sie aber den Tatbestand des § 21 Abs. 2 StEG erfüllt und hätte deshalb auch in diesem Fall zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden müssen. Da das Bezirksgericht dies nicht erkannt habe, sei die Strafe zu niedrig ausgefallen. Aus den Gründen: Der Berufung war der Erfolg zu versagen. Die vom Bezirksgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten im Falle der Jugendlichen G. ist nicht zu beanstanden. Das objektive Tatgeschehen, wie es vom Bezirksgericht fehlerfrei festgestellt worden ist, läßt keinen Zweifel darüber zu, daß die Angeklagte mit dem Ziel gehandelt hat, die Jugendliche G. zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu verleiten. Das ergibt sich daraus, daß sie dem Mädchen ein Stellenangebot gemacht und es nach Westberlin begleitet hat. Der Verurteilung der Angeklagten im Falle der Jugendlichen G. steht auch nicht entgegen, daß bei ihr eine gewisse Bereitschaft zum illegalen Verlassen der Republik vorhanden war. Das Unternehmen der Verleitung umfaßt sowohl die Weckung des Abwanderungsentschlusses als auch die Bestärkung eines bereits vorhandenen. Das Stellenangebot und die in diesem Zusammenhang gemachten Versprechungen, die darin gipfelten, daß sie die Pension einmal erben könnte, sind Versprechungen im Sinne des Gesetzes und stellen eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentscheidung dar. Sie führten zur Bestärkung des Vorhabens der Zeugin, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen, und lösten den Entschluß aus. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe nicht überhöht. Angesichts der von der Angeklagten bei der Durchführung der strafbaren Handlung gezeigten Intensität und der Folgen ihrer Tat die Jugendlichen L. und G. haben, wenn auch vorübergehend, die Deutsche Demokratische Republik verlassen ist eine Herabsetzung der Strafe keinesfalls gerechtfertigt. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Protest hatte Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, daß die mit dem Rechtsmittel angegriffene Rechtsauffassung des Bezirksgerichts unrichtig ist. Das Bezirksgericht vertritt den Standpunkt, daß das Verhalten der Angeklagten im Fall der Zeugin C. nicht als Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik gern. § 21 Abs. 2 StEG beurteilt werden könne, weil die berufliche Tätigkeit der Zeugin als Küchenhilfe nicht dafür ausschlaggebend gewesen sei, daß sich die Angeklagte bereit erklärt habe, sie nach Westberlin mitzunehmen und ihr dort eine Stelle als Hausgehilfin zu vermitteln. Diese Ansicht ist falsch. Eine Verleitung „wegen der beruflichen Tätigkeit“ liegt vor bei jeder Tätigkeit, die von Berufs wegen ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübten oder einen in Westberlin oder Westdeutschland in Aussicht gestellten Beruf handelt und dieser dem Täter bekannt war. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verleitung wegen der in Westdeutschland in Aussicht genommenen Tätigkeit des Hausmädchens, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit gegeben ist. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß sich auch die Zeugin C. durch die Beeinflussung und die Versprechungen der Angeklagten, ihr einen Arbeitsplatz in Westberlin zu verschaffen, zum illegalen Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik entschlossen hat. Schließlich ist die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, die Angeklagte habe sich im Falle der Zeugin C. nicht der Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik i. S. des § 21 Abs. 2 StEG schuldig gemacht, auch deshalb fehlerhaft, weil mit ihr übersehen wird, daß es sich bei den in § 21 StEG genannten Verbrechen um Unternehmensdelikte handelt. Indem die Angeklagte zwecks Realisierung des erhaltenen Auftrages die Zeugin K. beauftragte, ihr ein geeignetes Mädchen als Hausgehilfin für die Pension Sch. zu beschaffen, hatte sie den Tatstand erfüllt. Das Bezirksgericht hätte deshalb erkennen müssen, daß sich die Angeklagte schon insoweit eines Verbrechens gemäß § 21 Abs. 2 StEG schuldig gemacht hat. Wegen des vorbezeichneten Mangels in der rechtlichen Beurteilung des strafbaren Verhaltens der Angeklagten ist das Bezirksgericht auch zu einem unrichtigen Strafausspruch gelangt, weil diesem nicht das gesamte strafbare Handeln der Angeklagten zugrunde gelegt worden ist. 791;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 791 (NJ DDR 1958, S. 791) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 791 (NJ DDR 1958, S. 791)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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