Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 787

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 787 (NJ DDR 1958, S. 787); Rechtsprechung Strafrecht § X StEG. X. Der Umstand, daß ein beabsichtigtes Verbrechen infolge der Sicherungsmaßnahmen unseres Staates nur geringe Erfolgsaussichten hat, kann nicht für die Anwendung der bedingten Verurteilung ausschlaggebend sein. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der bedingten Verurteilung, wenn die den Gegenstand der Urteilsfindung bildende Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen wird. OG, Urt. vom 15. August 1958 - 2 Zst II 53/58. Durch das angefoehtene Urteil ist der Angeklagte wegen versuchten Betrugs zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum gern. § 29 StEG unter Festsetzung einer Bewährungfrist von drei Jahren zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der am 25. Januar 1917 geborene Angeklagte wurde am 22. März 1954 vom Kreisgericht K. wegen Unzucht mit Kindern zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach teilweiser Verbüßung der Strafe erhielt er am 6. November 1957 bedingte Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Seit dem 11. November 1957 arbeitete er als Holländergehilfe im Preßspanwerk U. Dieses Werk hatte den Auftrag, die durch den Geldumtausch im Oktober 1957 ungültig gewordenen Banknoten einzukollern. Die Einkollerung wurde von zwei Angestellten der Deutschen Notenbank überwacht. Der Angeklagte, der von seinem Arbeitsplatz aus den Einkollerungsvorgang beobachten konnte, sah, daß ein Teil des Altgeldes aus dem Kollergang herausfiel. In einem unbeobachteten Augenblick steckte er mehrere - Päckchen dieser alten Banknoten in seine Hosentasche und nahm sie mit nach Hause. Hier stellte er fest, daß es insgesamt 5980 DM Altgeld waren. Er entschloß sich, die Banknoten umzutauschen, und ging deswegen am 22. November 1957 zur Deutschen Notenbank. Dort erzählte er, daß er das Geld vor seiner Inhaftierung ohne Wissen seiner Ehefrau gespart und es nach seiner Haftenlassung unter seinen Sachen wieder vorgefunden habe. Infolge seiner Inhaftierung sei ihm die rechtzeitige Anmeldung zum Umtausch des Geldes nicht möglich gewesen. Nachdem der Angeklagte vom stellvertretenden Direktor der Bank erfahren hatte, daß er einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, einreichen müsse, stellte er diesen Antrag umgehend. Anläßlich der am 29. November 1957 auf Grund des Antrages stattgefundenen Rücksprache beim Rat des Kreises erklärte er auch dort wiederum, es handele sich bei den alten Banknoten um sein Spargeld. Die von der Abteilung Finanzen veranlaßte Überprüfung der Angaben des Angeklagten ergab deren Unrichtigkeit, so daß ein Umtausch des Altgeldes nicht vorgenommen wurde. Bei der Strafzumessung hat sich das Kreisgericht davon leiten lassen, daß das vom Angeklagten beabsichtigte Verbrechen „von vornherein fast keine Aussicht auf Vollendung geboten hat“. t Gegen dieses Urteil richtet sich der auf den Strafausspruch beschränkte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, weil der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat sowie das Vorleben des Angeklagten eine bedingte Verurteilung nicht rechtfertigten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Eine bedingte Verurteilung nach § 1 StEG kann nur ausgesprochen werden, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach der Begehung der Tat dies recht-fertigen. Zutreffend hat das Kreisgericht zwar darauf hingewiesen, daß das vom Angeklagten begangene Verbrechen in einem nicht unerheblichen Grade gesellschaftsgefährlich und seine Tat auch deshalb besonders verwerflich ist, weil ihm erst wenige Tage vorher bedingte Strafaussetzung gewährt worden war. Es hat aber nicht beachtet, daß für die Bemessung der Strafe der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat maßgebend ist, wie er sich aus der Schwere, der Schutz- bedjürftigkeit des angegriffenen Objekts, den möglichen Folgen der Tat und den Methoden der Verbrechensausführung ergibt Demzufolge hätte das Kreisgericht bei der Beurteilung der Tat des Angeklagten von der Notwendigkeit des besonderen strafrechtlichen Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums als der ökonomischen Grundlage unseres Staates und dem Umfang der beabsichtigten Schädigung des Volkseigentums ausgehen müssen. Sodann hätte es die sich auf das Verschulden des Angeklagten beziehenden Umstände würdigen müssen. Erst nach einer eingehenden Prüfung aller objektiven und subjektiven Umstände, die die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit der begangenen Tat verstärkend oder mindernd bestimmen, hätte das, Kreisgericht die richtige Strafe festsetzen können. Diese notwendige, allumfassende Prüfung hat das Kreisgericht jedoch nicht vorgenommen, denn sonst hätte es erkannt, daß die von ihm ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis nicht dem Grade der Gesellschaftsgefährlichkeit des vom Angeklagten begangenen Verbrechens entspricht, weil der Umstand, daß das beabsichtigte Verbrechen infolge der Sicherungsmaßnahmen unseres Staates fast keine Erfolgsaussichten hatte, nicht als strafmildernd berücksichtigt werden kann, wie es das Kreisgericht getan hat. Unrichtig und dem Gesetz entgegenstehend ist auch die bedingte Verurteilung des Angeklagten. Das Kreisgericht hat die Anwendung dieser Strafart damit begründet, daß dem Angeklagten noch einmal Gelegenheit gegeben werden solle, „zu beweisen, daß er endgültig von seinem verbrecherischen Wege abzugehen in der Lage ist“. Diese Ausführung läßt erkennen, daß nicht vom Wesen und Zweck dieser neuen, sozialistischen Strafart ausgegangen ist. Eine bedingte Verurteilung ist darauf gerichtet, den Verurteilten ohne Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen. Diese Besonderheit der bedingten Verurteilung als Strafe ergibt, daß sie nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen die Unterdrückungsfunktion der Strafe hinter ihre Erziehungsfunktion zurücktreten kann, weil der Angeklagte genügend positive Eigenschaften besitzt, die ihn veranlassen, unter dem Eindruck einer derart ernsten Zurechtweisung auch ohne Freiheitsentziehung künftig die Gesetze unseres Staates zu achten. Daß in vorliegendem Falle eine bedingte Verurteilung allein schon aus den in der Person des Angeklagten liegenden Umständen nicht gerechtfertigt ist, hat das Kreisgericht unberücksichtigt gelassen. Der Angeklagte hat die zu beurteilende Straftat wenige Tage nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft, innerhalb der ihm zugebilligten Bewährungszeit begangen und damit gezeigt, daß er aus s der bisherigen Bestrafung keine Lehren gezogen hat und nicht bereit ist, die Gesetze der Arbeiter-und-Bauem-Macht freiwillig zu achten. Die Bereitschaft eines Angeklagten hierzu ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der neuen Strafart. Die Verwerflichkeit der Handlungsweise des Angeklagten wird auch dadurch noch gekennzeichnet, daß ihm nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft jede erforderliche Hilfe von den staatlichen Dienststellen zuteil geworden ist, um ein neues Leben zu beginnen und wieder ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft zu werden. Er hat sofort einen Wohnraum und einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz erhalten. Auch standen ihm ausreichende Geldmittel für seinen Lebensbedarf zur Verfügung. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände stellt die vom' Kreisgericht ausgesprochene bedingte Verurteilung sowohl der Höhe als auch der Strafart nach nicht die geeignete Strafmaßnahme dar, die erforderlich ist, um die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik ausreichend zu schützen und um dem Angeklagten die nicht zu unterschätzende Schwere seiner Tat vor Augen zu führen und ihn zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit anzuhalten. 7 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 787 (NJ DDR 1958, S. 787) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 787 (NJ DDR 1958, S. 787)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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