Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 786

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786); 5. Die Urteile werden nicht nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung verkündet, sondern ein Verkündungstermin anberaumt, der zu weit hinausgeschoben wird. Selbst dann liegt ein vollständig abgefaßtes Urteil meist nicht vor. 6. Bei Beweiserhebungen durch Rechtshilfegerichte bzw. Beiziehung von Auskünften wird keine Wiedervorlagefrist verfügt, also bei Verzögerungen auch nicht gemahnt. 7. Durch die ungenügende Beachtung der Aktenordnung werden Verfahren als unerledigt geführt, obwohl die Akten längst weggelegt werden könnten. 8. Von der Geschäftsstelle wurden verkündete Beschlüsse erst nach einigen Wochen ausgefertigt und nach einer weiteren erheblichen Verzögerung abgesandt. Zu 1.: Nach § 216 ZPO hat die Bestimmung der Termine innerhalb von 24 Stunden durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Die Überprüfungen ergaben, daß diese Vorschrift nicht genügend beachtet wird und fast immer eine zum Teil erhebliche Fristüberschreitung vorlag. Beim Kreisgericht Reichenbach (Vogtl.) war es z. B. üblich, daß die Festlegung der Termine durch die Geschäftsstelle erfolgte. Die Richter hatten dadurch keinen Überblick über den Ablauf des Terminstages, wodurch, wie von den Richtern selbst zugegeben wurde, Leerlauf für das Gericht und lange Wartezeiten für die Parteien entstanden. Es besteht bei dieser Praxis darüber hinaus die Gefahr, daß besonders dringende Fälle unter Umständen zu wenig berücksichtigt werden. Zu 2.: In der Zivilprozeßordnung ist nur geregelt, wann frühestens der erste Termini (Einlassungsfrist) stattfinden kann. Es gibt aber keine gesetzliche Bestimmung darüber, bis wann der erste Termin spätestens stattzufinden hat. Dies darf nicht dazu führen, daß der erste Verhandlungstermin in Zivil- und Familiensachen erst nach drei bis vier Wochen oder noch später durchgeführt wird, wie dies bei vielen Gerichten der Fall ist. Eine derartige Handhabung verstößt gegen die Prinzipien einer beschleunigten und konzentrierten Durchführung der Prozesse und muß zwangsläufig zur Erhöhung der Reste führen. Es ist auch nicht zweckmäßig, wie das beim Kreisgericht Reichenbach (Vogtl.) üblich war, daß die Akten beim Staatsanwalt bis zu zehn Tagen zur Einsichtnahme waren. Dadurch muß eine kurze Terminsanberaumung auf Schwierigkeiten stoßen, zumal dann dem Richter und den Schöffen nicht genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs halte ich es für zweckmäßig und durchführbar, daß der Staatsanwalt die Akten in der Geschäftsstelle einsieht oder spätestens am nächsten Tage zurückgibt. Zu 3.: Eine weitere Verzögerung der Verfahren trat dadurch ein, daß über Gesuche wegen einstweiliger Kostenbefreiung, obwohl alle Unterlagen und die Erklärung der Gegenpartei bereits Vorlagen, erst nach zwei bis drei Wochen entschieden und Termin anberaumt worden ist. Bei einigen Gerichten ist es auch zur Regel gewor-den, daß die Gesuche um Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung nicht gleichzeitig als Klage bezeichnet werden. Die Sekretäre und Rechtsantragstellen verfolgen bei dieser Handhabung das Ziel, für die Antragsteller bei Abweisung des Antrages keine Kosten entstehen zu lassen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß auch bei schlüssigen Ansprüchen vorerst nur ein Gesuch auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung aufgenommen wird'. Es wird auch bei Armenrechtsverfahren noch viel zuwenig von der Möglichkeit der Anhörung der Parteien gemäß § 118 a ZPO Gebrauch gemacht, obwohl gerade diese Verfahrensart bei Unterhaltsprozessen zweckmäßig ist und bei Abschluß des Verfahrens durch einen Vergleich keine Kosten für die Parteien enstehen. Die Erfahrung in der Praxis hat gezeigt, daß die Parteien in der Regel immer vergleichsbereit sind, wenn keine Kostenfolgen eintreten. Man sollte von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch machen, wenn der Unterhaltsschuldner nur ein geringes Einkommen hat. Zu 4.: Voraussetzung für eine schnelle Erledigung der Prozesse ist, daß der Richter und die Schöffen genaue Kenntnis vom Akteninhalt haben und bereits bei Ansetzung des Termins angeordnet wurde, welche Auskünfte, alten Prozeßakten usw. beigezogen werden sollen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich auch aus § 272 b in Verbindung mit § 499 b Abs. 3 ZPO. Die Überprüfung hierzu ergab, daß es oft nur deshalb zu Vertagungen gekommen ist, weil das Gericht notwendige Auskünfte, z. B. über das Einkommen der Parteien, nicht vorher beigezogen hatte. Weitere erhebliche Verzögerungen (bis zu dreieinhalb Monaten) traten dadurch ein, daß bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit nicht sofort ein amtsärztliches Zeugnis angefordert wurde. Die ungenügende Prozeßvorbereitung hatte außerdem oft zur Folge, daß wegen der nach dem ersten Termin noch beizuziehenden Auskünfte nicht gleich ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden konnte. Zu 5.: Nach § 310 ZPO erfolgt die Verkündung des Urteils in dem Termin, in dem die letzte mündliche Verhandlungen geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Überprüfung ergab, daß nur in Ausnahmefällen eine sofortige Urteilsverkündung erfolgte und sonst immer ein Verkündungstermin anberaumt wurde. Wenn § 310 ZPO auch nur eine Sollvorschrift ist, kann es keinesfalls gutgeheißen werden, daß die Verkündüngstermine bei einigen Kreisgerichten mitunter sogar bis über einen Monat hinaus angesetzt werden. Weiter konnte fest-gestellt werden, daß den Parteien viel zu oft Erklärungsfristen bewilligt werden, obwohl der Streitstoff bereits vollständig vorgetragen war. Zu 6.: Erhebliche Verzögerungen traten weiter dadurch ein, daß bei Rechtshilfeersuchen, Beiziehung von Gutachten und Auskünften keine Wiedervorlagefristen verfügt wurden. Die Folge war, daß auch keine Mahnungen erfolgten und die Prozesse mitunter bis zu zwei Monaten verzögert wurden, obwohl es sich oft nur um die Beiziehung von Lohnbescheinigungen handelte. Es wird deshalb zweckmäßig sein, außer der Vorlagefrist die Anfrage mit einem Dringlichkeitsvermerk, wie das bei vielen Gerichten schon immer üblich ist, zu versehen. Im übrigen dürfte es bei einer guten Arbeit der Geschäftsstelle überhaupt nicht Vorkommen, daß Akten ohne Fristnotierung abgelegt werden. Zu 7.: Mehrfach konnte festgestellt werden, daß die Bestimmungen der neuen Aktenordnung nicht beachtet werden. Dies war besonders dann der Fall, wenn verfügt wurde, daß neuer Termin von Amts wegen anberaumt wird. Eine Voraussetzung für eine derartige Verfügung war jedoch meist nicht gegeben, da in diesen Fällen die Parteien den Prozeß aus verschiedenen Gründen nicht weiterbetreiben wollten. Es wäre deshalb richtiger gewesen, von den Parteien Anträge auf Ruhen des Verfahrens stellen zu lassen und die Sache dann nach Ablauf von drei Monaten wegzulegen. Zu 8.: Zu hohen Resten kann es schließlich auch kommen, wenn die Ausfertigung und Absendung der Beschlüsse nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Beschleunigung durchgeführt werden. Dies war besonders beim Kreisgericht Zwickau-Land der Fall, wo Beschlüsse teilweise erst nach Ablauf eines Monats abgesandt wurden. Gleichzeitig zeigt diese Arbeitsweise der Geschäftsstelle, daß keine Kontrolle durch den Sekretär hinsichtlich der Erledigung erfolgte. Die Umstellung unserer Arbeitsweise auf Kurzrevisionen hat zur Beschleunigung der Verfahren und Senkung der Reste in Zivil- und Familiensachen beigetragen. Darüber hinaus haben wir erreicht, daß die überprüften Gerichte jetzt am Monatsbeginn eine kollektive Auswertung über das im Vormonat erreichte Arbeitsergebnis und die noch vorhandenen Reste vornehmen. Die Kurzrevisionen haben auch wesentlich dazu beigetragen, eine bessere Verbindung zwischen der Justizverwaltungsstelle und den einzelnen Gerichten herzustellen, da durch diese Arbeitsweise die Instrukteure in kürzeren Zeitabständen anleitend bei den Gerichten tätig werden können. Eine Gegenüberstellung der vorhandenen Reste zeigt bereits deutlich, daß die Gerichte, die die neuen Arbeitsmethoden anwenden, die Anzahl der unerledigten Zivil- und Familiensachen erheblich verringern konnten. BRUNO HÜTTL, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt 786;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Beweiswert erhalten bleibt. Die Angehörigen müssen stets auf Gegenreaktionen Inhaftierter eingestellt sein, die dafür geltenden rechtlichen Möglichkeiten sowie entsprechende ilandlungsvarianten beherrschen, Aus leiten sich die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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