Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 786

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786); 5. Die Urteile werden nicht nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung verkündet, sondern ein Verkündungstermin anberaumt, der zu weit hinausgeschoben wird. Selbst dann liegt ein vollständig abgefaßtes Urteil meist nicht vor. 6. Bei Beweiserhebungen durch Rechtshilfegerichte bzw. Beiziehung von Auskünften wird keine Wiedervorlagefrist verfügt, also bei Verzögerungen auch nicht gemahnt. 7. Durch die ungenügende Beachtung der Aktenordnung werden Verfahren als unerledigt geführt, obwohl die Akten längst weggelegt werden könnten. 8. Von der Geschäftsstelle wurden verkündete Beschlüsse erst nach einigen Wochen ausgefertigt und nach einer weiteren erheblichen Verzögerung abgesandt. Zu 1.: Nach § 216 ZPO hat die Bestimmung der Termine innerhalb von 24 Stunden durch den Vorsitzenden zu erfolgen. Die Überprüfungen ergaben, daß diese Vorschrift nicht genügend beachtet wird und fast immer eine zum Teil erhebliche Fristüberschreitung vorlag. Beim Kreisgericht Reichenbach (Vogtl.) war es z. B. üblich, daß die Festlegung der Termine durch die Geschäftsstelle erfolgte. Die Richter hatten dadurch keinen Überblick über den Ablauf des Terminstages, wodurch, wie von den Richtern selbst zugegeben wurde, Leerlauf für das Gericht und lange Wartezeiten für die Parteien entstanden. Es besteht bei dieser Praxis darüber hinaus die Gefahr, daß besonders dringende Fälle unter Umständen zu wenig berücksichtigt werden. Zu 2.: In der Zivilprozeßordnung ist nur geregelt, wann frühestens der erste Termini (Einlassungsfrist) stattfinden kann. Es gibt aber keine gesetzliche Bestimmung darüber, bis wann der erste Termin spätestens stattzufinden hat. Dies darf nicht dazu führen, daß der erste Verhandlungstermin in Zivil- und Familiensachen erst nach drei bis vier Wochen oder noch später durchgeführt wird, wie dies bei vielen Gerichten der Fall ist. Eine derartige Handhabung verstößt gegen die Prinzipien einer beschleunigten und konzentrierten Durchführung der Prozesse und muß zwangsläufig zur Erhöhung der Reste führen. Es ist auch nicht zweckmäßig, wie das beim Kreisgericht Reichenbach (Vogtl.) üblich war, daß die Akten beim Staatsanwalt bis zu zehn Tagen zur Einsichtnahme waren. Dadurch muß eine kurze Terminsanberaumung auf Schwierigkeiten stoßen, zumal dann dem Richter und den Schöffen nicht genügend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs halte ich es für zweckmäßig und durchführbar, daß der Staatsanwalt die Akten in der Geschäftsstelle einsieht oder spätestens am nächsten Tage zurückgibt. Zu 3.: Eine weitere Verzögerung der Verfahren trat dadurch ein, daß über Gesuche wegen einstweiliger Kostenbefreiung, obwohl alle Unterlagen und die Erklärung der Gegenpartei bereits Vorlagen, erst nach zwei bis drei Wochen entschieden und Termin anberaumt worden ist. Bei einigen Gerichten ist es auch zur Regel gewor-den, daß die Gesuche um Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung nicht gleichzeitig als Klage bezeichnet werden. Die Sekretäre und Rechtsantragstellen verfolgen bei dieser Handhabung das Ziel, für die Antragsteller bei Abweisung des Antrages keine Kosten entstehen zu lassen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß auch bei schlüssigen Ansprüchen vorerst nur ein Gesuch auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung aufgenommen wird'. Es wird auch bei Armenrechtsverfahren noch viel zuwenig von der Möglichkeit der Anhörung der Parteien gemäß § 118 a ZPO Gebrauch gemacht, obwohl gerade diese Verfahrensart bei Unterhaltsprozessen zweckmäßig ist und bei Abschluß des Verfahrens durch einen Vergleich keine Kosten für die Parteien enstehen. Die Erfahrung in der Praxis hat gezeigt, daß die Parteien in der Regel immer vergleichsbereit sind, wenn keine Kostenfolgen eintreten. Man sollte von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch machen, wenn der Unterhaltsschuldner nur ein geringes Einkommen hat. Zu 4.: Voraussetzung für eine schnelle Erledigung der Prozesse ist, daß der Richter und die Schöffen genaue Kenntnis vom Akteninhalt haben und bereits bei Ansetzung des Termins angeordnet wurde, welche Auskünfte, alten Prozeßakten usw. beigezogen werden sollen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich auch aus § 272 b in Verbindung mit § 499 b Abs. 3 ZPO. Die Überprüfung hierzu ergab, daß es oft nur deshalb zu Vertagungen gekommen ist, weil das Gericht notwendige Auskünfte, z. B. über das Einkommen der Parteien, nicht vorher beigezogen hatte. Weitere erhebliche Verzögerungen (bis zu dreieinhalb Monaten) traten dadurch ein, daß bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit nicht sofort ein amtsärztliches Zeugnis angefordert wurde. Die ungenügende Prozeßvorbereitung hatte außerdem oft zur Folge, daß wegen der nach dem ersten Termin noch beizuziehenden Auskünfte nicht gleich ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden konnte. Zu 5.: Nach § 310 ZPO erfolgt die Verkündung des Urteils in dem Termin, in dem die letzte mündliche Verhandlungen geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Überprüfung ergab, daß nur in Ausnahmefällen eine sofortige Urteilsverkündung erfolgte und sonst immer ein Verkündungstermin anberaumt wurde. Wenn § 310 ZPO auch nur eine Sollvorschrift ist, kann es keinesfalls gutgeheißen werden, daß die Verkündüngstermine bei einigen Kreisgerichten mitunter sogar bis über einen Monat hinaus angesetzt werden. Weiter konnte fest-gestellt werden, daß den Parteien viel zu oft Erklärungsfristen bewilligt werden, obwohl der Streitstoff bereits vollständig vorgetragen war. Zu 6.: Erhebliche Verzögerungen traten weiter dadurch ein, daß bei Rechtshilfeersuchen, Beiziehung von Gutachten und Auskünften keine Wiedervorlagefristen verfügt wurden. Die Folge war, daß auch keine Mahnungen erfolgten und die Prozesse mitunter bis zu zwei Monaten verzögert wurden, obwohl es sich oft nur um die Beiziehung von Lohnbescheinigungen handelte. Es wird deshalb zweckmäßig sein, außer der Vorlagefrist die Anfrage mit einem Dringlichkeitsvermerk, wie das bei vielen Gerichten schon immer üblich ist, zu versehen. Im übrigen dürfte es bei einer guten Arbeit der Geschäftsstelle überhaupt nicht Vorkommen, daß Akten ohne Fristnotierung abgelegt werden. Zu 7.: Mehrfach konnte festgestellt werden, daß die Bestimmungen der neuen Aktenordnung nicht beachtet werden. Dies war besonders dann der Fall, wenn verfügt wurde, daß neuer Termin von Amts wegen anberaumt wird. Eine Voraussetzung für eine derartige Verfügung war jedoch meist nicht gegeben, da in diesen Fällen die Parteien den Prozeß aus verschiedenen Gründen nicht weiterbetreiben wollten. Es wäre deshalb richtiger gewesen, von den Parteien Anträge auf Ruhen des Verfahrens stellen zu lassen und die Sache dann nach Ablauf von drei Monaten wegzulegen. Zu 8.: Zu hohen Resten kann es schließlich auch kommen, wenn die Ausfertigung und Absendung der Beschlüsse nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Beschleunigung durchgeführt werden. Dies war besonders beim Kreisgericht Zwickau-Land der Fall, wo Beschlüsse teilweise erst nach Ablauf eines Monats abgesandt wurden. Gleichzeitig zeigt diese Arbeitsweise der Geschäftsstelle, daß keine Kontrolle durch den Sekretär hinsichtlich der Erledigung erfolgte. Die Umstellung unserer Arbeitsweise auf Kurzrevisionen hat zur Beschleunigung der Verfahren und Senkung der Reste in Zivil- und Familiensachen beigetragen. Darüber hinaus haben wir erreicht, daß die überprüften Gerichte jetzt am Monatsbeginn eine kollektive Auswertung über das im Vormonat erreichte Arbeitsergebnis und die noch vorhandenen Reste vornehmen. Die Kurzrevisionen haben auch wesentlich dazu beigetragen, eine bessere Verbindung zwischen der Justizverwaltungsstelle und den einzelnen Gerichten herzustellen, da durch diese Arbeitsweise die Instrukteure in kürzeren Zeitabständen anleitend bei den Gerichten tätig werden können. Eine Gegenüberstellung der vorhandenen Reste zeigt bereits deutlich, daß die Gerichte, die die neuen Arbeitsmethoden anwenden, die Anzahl der unerledigten Zivil- und Familiensachen erheblich verringern konnten. BRUNO HÜTTL, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt 786;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 786 (NJ DDR 1958, S. 786)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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