Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 785

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785); Vergleichs vor. Sofern eine solche Kostenvereinbarung aufgenommen wird, steht sie einer Kostenentscheidung im Strafverfahren bzw. in einem das Strafverfahren beendenden Beschluß gleich. Für die außergerichtlichen Kosten erfolgt die Kostenfestsetzung durch den Sekretär; auf das Verfahren und die Vollstreckung finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 352 Abs. 2 StPO). Es bestehen m. E. keine Bedenken, den Vergleich zur Beilegung des Privatklageverfahrens trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift als einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i. S. des § 103 Abs. 1 ZPO anzusehen. Der Vergleich würde sonst zu einer rein deklaratorischen Angelegenheit und hätte in vielen Fällen einen weiteren Zivilprozeß zur Folge. Im übrigen können im Zusammenhang mit der Beilegung eines Privatklageverfahrens in den Vergleich noch bestimmte, im wesentlichen moralische Verpflichtungen, z. B. Entschuldigungserklärungen, Verpflichtungen zur Wahrung der Hausgemeinschaft u. ä., aufgenommen werden. Raum für die Aufnahme von zivil-rechtlichen Verpflichtungen ist nicht vorhanden. Eine Ausnahme besteht in der Möglichkeit der vergleichsweisen Beilegung eines Anschlußverfahrens gemäß §§ 268 ff. StPO (vgl. Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts vom. 28. April 1958, Abschn. V Ziff. 5). Insoweit ist der Vergleich ebenfalls Vollstrek-kungstitel im Sinne der ZPO. Das Gericht würde von seiner Hauptaufgabe im Privatklageverfahren abgelenkt, wenn man die Aufnahme von weiteren zivilrechtlichen Vereinbarungen im Vergleich zulassen wollte. Die Strafkammer kann auch, will sie ihre eigentlichen Aufgaben nicht vernachlässigen, die Gesetzlichkeit solcher Vereinbarungen nicht so gründlich, wie erforderlich, prüfen. Es besteht die Gefahr, daß der Angeklagte, um einer Bestrafung zu entgehen, zu zivilrechtlichen Verpflichtungen bereit ist, die er sonst nie eingehen würde. Bei der Schaffung des § 4 der 2. DB zur StPO wurde nicht davon ausgegangen, daß auch allgemeine zivilrechtliche Verpflichtungen in den x Vergleich zur Beendigung des Privatklageverfahrens aufgenommen werden können. Die Aufnahme von zivilrechtlichen Vereinbarungen als Bestandteil des Vergleichs ist daher, abgesehen von dem möglichen zivilrechtlichen Anschlußverfahren, nicht zulässig. Wollen die Parteien über einen im Privatklageverfahren aufgetauchten Zivilrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich abschließen, so können sie gern. § 500 ZPO zum Zwecke eines Güteverfahrens an einem ordentlichen Gerichtstag bei der Zivilkammer erscheinen und sich dort vergleichen. Meist wird dieser Weg jedoch nicht erforderlich sein, weil die Parteien ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen nach Belehrung durch das Gericht freiwillig erfüllen. Keinesfalls darf es aber mehr Vorkommen, daß ein Kreisgericht eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Mietsverhältnisses in einen ein Privatklageverfahren beendenden Vergleich aufnimmt. Dabei hat es der Vorsitzende der Strafkammer nicht einmal für notwendig erachtet, die Akten über die bei demselben Gericht eingereichte Räumungsklage beizuziehen. Aus dieser unzulässigerweise aufgenommenen Vereinbarung kann natürlich nicht vollstreckt werden. KARL-HEINZ BEYER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Hinweise für die Beseitigung der Reste in Zivilsachen Auf einer Tagung des Ministeriums der Justiz wurde u. a. die Aufgabe gestellt, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Reste in Straf-, Zivil- und Familiensachen durchzuführen, und zwar mit dem Ziel, die vorhandenen Reste auf ein Mindestmaß in kürzester Zeit zu senken und dafür zu sorgen, daß in Zukunft die unerledigten Sachen nur in einem angemessenen Verhältnis zu den Neueingängen entstehen können. Die durch die Statistik bei den einzelnen Gerichten des Bezirks Karl-Marx-Stadt ausgewiesenen Restbestände (bis zu vier Monatseingängen) lassen erkennen, daß die Verfahrensdauer in Zivil- und Familiensachen zu lang ist. Befriedigend ist das Ergebnis bei Strafsachen, wo die Rückstände weit unter einem Monatseingang liegen. Die lange Verfahrensdauer in Familiensachen, bei denen die meisten Rückstände bestehen, wirkt sich besonders nachteilig auf die am Verfahren beteiligten Bürger aus, da es sich hier hauptsächlich um Klagen wegen Unterhaltsforderungen und Ehescheidungen handelt. Gerade diese Prozesse, die unmittelbar die Lebenssphäre der Familie berühren, erfordern schnellste Erledigung, um nachteilige Folgen zu verhindern und die Beteiligten nicht über Gebühr mit der Ungewißheit über den Ausgang des Prozesses zu belasten. Um diesen untragbaren hohen Bestand an unerledigten Sachen, der auch das Vertrauen der Werktätigen zur Justiz beeinträchtigt, schnellstens zu beseitigen, hat die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt eine Überprüfung der vorhandenen Reste in Straf-, Zivil- und Familiensachen bei allen Kreisgerichten auf Grund der vorhandenen statistischen Unterlagen vorgenommen. Diese Untersuchung erstreckte sich auf die Zeit von Mai bis August 1958. Geprüft wurden die auf jeden Richter entfallende Zahl von monatlichen Neueingängen, die monatliche Erledigungszahl und die am Monatsschluß im Verhältnis zu den Eingängen vorhanden gewesenen unerledigten Sachen. Unberücksichtigt geblieben ist dabei die Arbeitsverteilung bei den einzelnen Gerichten, da eine territoriale Aufteilung, bei der jeder Richter für einen bestimmten Gerichtsbezirk alle Straf-,' Zivil- und Familiensachen bearbeitet, noch nicht bei allen Gerichten des Bezirks durchgeführt ist. Bereits diese Überprüfung ergab aufschlußreiche Erkenntnisse über den Leistungsstand der einzelnen Gerichte. Im Verhältnis der Eingänge zu den im gleichen Zeitraum erledigten Sachen war kaum eine Veränderung festzustellen, d. h., die Zahl der Eingänge deckte sich fast genau mit der Zahl der Erledigungen. Die übereinstimmende Zahl der Eingänge und Erledigungen stand jedoch im Widerspruch zu den vorhandenen Resten, obwohl die verglichenen Gerichte mit der gleichen Anzahl Richter besetzt waren. Es zeigte sich, daß die vorhandenen Reste, besonders in Familiensachen, gegenüber den Gerichten mit wenig Resten einen Unterschied bis zu 100 Prozent ausmachten. Weiter war aus diesem gleichbleibenden Erledigungsstand, der nie die Eingänge überstieg zu ersehen, daß nichts unternommen wurde, um die Restbestände zu verringern. Auf Grund dieser Feststellungen haben wir mit allen Instrukteuren überprüft, inwieweit unsere bisherige Arbeitsweise richtig war oder geändert werden mußte. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß durch die bisher in größeren Zeitabständen durchgeführten Revisionen eine entscheidende Einflußnahme auf eine Senkung der Reste nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grunde sind wir dazu über-. gegangen, jeweils nach Auswertung der monatlichen Statistik bei den sich zeigenden Schwerpunkten sofort durch operativen Einsatz die Ursachen für die hohen Restbestände an Ort und Stelle zu erforschen. Dies geschah mit Hilfe von Kurzrevisionen, bei denen mehrere Instrukteure die Arbeitsweise eines Gerichts an einem Tag unter dem Gesichtspunkt der Beschleu-* nigung der Verfahren untersuchten. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurden dann verallgemeinert und auf Direktorentagungen zur Diskussion gestellt. Im folgenden möchte ich die typischen Fehler nennen, die für die lange Verfahrensdauer bei den überprüften Kreisgerichten ursächlich waren. 1. Die Anberaumung der Termine erfolgte nicht innerhalb von 24 Stunden, sondern mitunter erst nach acht bis 14 Tagen. 2. Die Zeit zwischen Eingang der Klage und dem ersten Verhandlungstermin ist zu lang. 3. Gesuche um Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung werden sehr schleppend bearbeitet. Nach Bewilligung kann oft kein Termin anberaumt werden, da verschiedene Gerichte regelmäßig nur ein Gesuch auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung aufnehmen und dies nicht mit einer Klage verbinden, obwohl die beabsichtigte Rechtsverfolgung dringend erforderlich ist und Erfolg verspricht. 4. Die ungenügende Vorbereitung der Verhandlungen führte häufig zu Vertagungen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Terminen waren zu groß. 785;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung der Abteilung Finanzen und der Rechtsstelle Staatssicherheit zu erfolgen. Der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit haben das Recht zu dieser Durchführungsbestimmung in gegenseitiger Abstimmung weitere notwendige Regelungen zu erlassen. Diese Durchführungsbestimmung tritt am in Kraft.

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