Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 785

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785); Vergleichs vor. Sofern eine solche Kostenvereinbarung aufgenommen wird, steht sie einer Kostenentscheidung im Strafverfahren bzw. in einem das Strafverfahren beendenden Beschluß gleich. Für die außergerichtlichen Kosten erfolgt die Kostenfestsetzung durch den Sekretär; auf das Verfahren und die Vollstreckung finden die Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 352 Abs. 2 StPO). Es bestehen m. E. keine Bedenken, den Vergleich zur Beilegung des Privatklageverfahrens trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift als einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i. S. des § 103 Abs. 1 ZPO anzusehen. Der Vergleich würde sonst zu einer rein deklaratorischen Angelegenheit und hätte in vielen Fällen einen weiteren Zivilprozeß zur Folge. Im übrigen können im Zusammenhang mit der Beilegung eines Privatklageverfahrens in den Vergleich noch bestimmte, im wesentlichen moralische Verpflichtungen, z. B. Entschuldigungserklärungen, Verpflichtungen zur Wahrung der Hausgemeinschaft u. ä., aufgenommen werden. Raum für die Aufnahme von zivil-rechtlichen Verpflichtungen ist nicht vorhanden. Eine Ausnahme besteht in der Möglichkeit der vergleichsweisen Beilegung eines Anschlußverfahrens gemäß §§ 268 ff. StPO (vgl. Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts vom. 28. April 1958, Abschn. V Ziff. 5). Insoweit ist der Vergleich ebenfalls Vollstrek-kungstitel im Sinne der ZPO. Das Gericht würde von seiner Hauptaufgabe im Privatklageverfahren abgelenkt, wenn man die Aufnahme von weiteren zivilrechtlichen Vereinbarungen im Vergleich zulassen wollte. Die Strafkammer kann auch, will sie ihre eigentlichen Aufgaben nicht vernachlässigen, die Gesetzlichkeit solcher Vereinbarungen nicht so gründlich, wie erforderlich, prüfen. Es besteht die Gefahr, daß der Angeklagte, um einer Bestrafung zu entgehen, zu zivilrechtlichen Verpflichtungen bereit ist, die er sonst nie eingehen würde. Bei der Schaffung des § 4 der 2. DB zur StPO wurde nicht davon ausgegangen, daß auch allgemeine zivilrechtliche Verpflichtungen in den x Vergleich zur Beendigung des Privatklageverfahrens aufgenommen werden können. Die Aufnahme von zivilrechtlichen Vereinbarungen als Bestandteil des Vergleichs ist daher, abgesehen von dem möglichen zivilrechtlichen Anschlußverfahren, nicht zulässig. Wollen die Parteien über einen im Privatklageverfahren aufgetauchten Zivilrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich abschließen, so können sie gern. § 500 ZPO zum Zwecke eines Güteverfahrens an einem ordentlichen Gerichtstag bei der Zivilkammer erscheinen und sich dort vergleichen. Meist wird dieser Weg jedoch nicht erforderlich sein, weil die Parteien ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen nach Belehrung durch das Gericht freiwillig erfüllen. Keinesfalls darf es aber mehr Vorkommen, daß ein Kreisgericht eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Mietsverhältnisses in einen ein Privatklageverfahren beendenden Vergleich aufnimmt. Dabei hat es der Vorsitzende der Strafkammer nicht einmal für notwendig erachtet, die Akten über die bei demselben Gericht eingereichte Räumungsklage beizuziehen. Aus dieser unzulässigerweise aufgenommenen Vereinbarung kann natürlich nicht vollstreckt werden. KARL-HEINZ BEYER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Hinweise für die Beseitigung der Reste in Zivilsachen Auf einer Tagung des Ministeriums der Justiz wurde u. a. die Aufgabe gestellt, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Reste in Straf-, Zivil- und Familiensachen durchzuführen, und zwar mit dem Ziel, die vorhandenen Reste auf ein Mindestmaß in kürzester Zeit zu senken und dafür zu sorgen, daß in Zukunft die unerledigten Sachen nur in einem angemessenen Verhältnis zu den Neueingängen entstehen können. Die durch die Statistik bei den einzelnen Gerichten des Bezirks Karl-Marx-Stadt ausgewiesenen Restbestände (bis zu vier Monatseingängen) lassen erkennen, daß die Verfahrensdauer in Zivil- und Familiensachen zu lang ist. Befriedigend ist das Ergebnis bei Strafsachen, wo die Rückstände weit unter einem Monatseingang liegen. Die lange Verfahrensdauer in Familiensachen, bei denen die meisten Rückstände bestehen, wirkt sich besonders nachteilig auf die am Verfahren beteiligten Bürger aus, da es sich hier hauptsächlich um Klagen wegen Unterhaltsforderungen und Ehescheidungen handelt. Gerade diese Prozesse, die unmittelbar die Lebenssphäre der Familie berühren, erfordern schnellste Erledigung, um nachteilige Folgen zu verhindern und die Beteiligten nicht über Gebühr mit der Ungewißheit über den Ausgang des Prozesses zu belasten. Um diesen untragbaren hohen Bestand an unerledigten Sachen, der auch das Vertrauen der Werktätigen zur Justiz beeinträchtigt, schnellstens zu beseitigen, hat die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt eine Überprüfung der vorhandenen Reste in Straf-, Zivil- und Familiensachen bei allen Kreisgerichten auf Grund der vorhandenen statistischen Unterlagen vorgenommen. Diese Untersuchung erstreckte sich auf die Zeit von Mai bis August 1958. Geprüft wurden die auf jeden Richter entfallende Zahl von monatlichen Neueingängen, die monatliche Erledigungszahl und die am Monatsschluß im Verhältnis zu den Eingängen vorhanden gewesenen unerledigten Sachen. Unberücksichtigt geblieben ist dabei die Arbeitsverteilung bei den einzelnen Gerichten, da eine territoriale Aufteilung, bei der jeder Richter für einen bestimmten Gerichtsbezirk alle Straf-,' Zivil- und Familiensachen bearbeitet, noch nicht bei allen Gerichten des Bezirks durchgeführt ist. Bereits diese Überprüfung ergab aufschlußreiche Erkenntnisse über den Leistungsstand der einzelnen Gerichte. Im Verhältnis der Eingänge zu den im gleichen Zeitraum erledigten Sachen war kaum eine Veränderung festzustellen, d. h., die Zahl der Eingänge deckte sich fast genau mit der Zahl der Erledigungen. Die übereinstimmende Zahl der Eingänge und Erledigungen stand jedoch im Widerspruch zu den vorhandenen Resten, obwohl die verglichenen Gerichte mit der gleichen Anzahl Richter besetzt waren. Es zeigte sich, daß die vorhandenen Reste, besonders in Familiensachen, gegenüber den Gerichten mit wenig Resten einen Unterschied bis zu 100 Prozent ausmachten. Weiter war aus diesem gleichbleibenden Erledigungsstand, der nie die Eingänge überstieg zu ersehen, daß nichts unternommen wurde, um die Restbestände zu verringern. Auf Grund dieser Feststellungen haben wir mit allen Instrukteuren überprüft, inwieweit unsere bisherige Arbeitsweise richtig war oder geändert werden mußte. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß durch die bisher in größeren Zeitabständen durchgeführten Revisionen eine entscheidende Einflußnahme auf eine Senkung der Reste nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grunde sind wir dazu über-. gegangen, jeweils nach Auswertung der monatlichen Statistik bei den sich zeigenden Schwerpunkten sofort durch operativen Einsatz die Ursachen für die hohen Restbestände an Ort und Stelle zu erforschen. Dies geschah mit Hilfe von Kurzrevisionen, bei denen mehrere Instrukteure die Arbeitsweise eines Gerichts an einem Tag unter dem Gesichtspunkt der Beschleu-* nigung der Verfahren untersuchten. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurden dann verallgemeinert und auf Direktorentagungen zur Diskussion gestellt. Im folgenden möchte ich die typischen Fehler nennen, die für die lange Verfahrensdauer bei den überprüften Kreisgerichten ursächlich waren. 1. Die Anberaumung der Termine erfolgte nicht innerhalb von 24 Stunden, sondern mitunter erst nach acht bis 14 Tagen. 2. Die Zeit zwischen Eingang der Klage und dem ersten Verhandlungstermin ist zu lang. 3. Gesuche um Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung werden sehr schleppend bearbeitet. Nach Bewilligung kann oft kein Termin anberaumt werden, da verschiedene Gerichte regelmäßig nur ein Gesuch auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung aufnehmen und dies nicht mit einer Klage verbinden, obwohl die beabsichtigte Rechtsverfolgung dringend erforderlich ist und Erfolg verspricht. 4. Die ungenügende Vorbereitung der Verhandlungen führte häufig zu Vertagungen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Terminen waren zu groß. 785;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 785 (NJ DDR 1958, S. 785)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der Sicherungsaufgaben unerläß-. . lieh. Zur Gewährleistung einer allseitigen Transport-und Prozeßabsicherung ist eine enge aufgbenbezogene Zusammenarbeit mit anderen -operativen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das Zusammenwir- ken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und gesellschaftlichen Kräften, um mögliche negative Auswirkungen zu verhindern ziehungswe inz ehränLeen. Die Grundanforderung umfaßt die Durchsetzung der Prinzipien der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit führten oder führen konnten. Gemeinsam mit dem Führungsoffizier sind die Kenntnisse des über Staatssicherheit , seine Arbeitsweise, die zum Einsatz kommenden Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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