Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 784

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 784 (NJ DDR 1958, S. 784); seine Führung und Entwicklung im Strafvollzug. Selbstverständlich darf dieses Verhalten nicht isoliert betrachtet werden. Hierin ist voll und ganz dem Urteil des OG vom 24. Juni 1958 I b Zst 12/58 zu folgen (NJ 1958 S. 605). Der Gedanke der Berücksichtigung des Verhaltens des Täters nach der Tat ist in verschiedenen Bestimmungen unseres Strafrechts enthalten. Er findet sich sowohl im § 46 StGB wie auch ganz besonders in den sozialistischen Normen des StEG. So heißt es im § 1: . wenn „das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat dies rechtfertigen“ und in § 9 Abs. 2 StEG: „Eine Bestrafung erfolgt nicht, wenn nach der Tat im gesamten Verhalten des Täters eine grundlegende Wandlung eingetreten ist.“ In allen Fällen sind an bestimmte objektive und subjektive Umstände, die erst nach der Tat eintreten, strafbefreiende oder die Strafe zugunsten des Täters modifizierende Wirkungen geknüpft. Es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, wo zwischen der Verurteilung und dem Strafantritt ein längerer Zeitraum liegt, z. B. durch die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Strafaufschub (§ 339 StPO). Die Vollstreckung kann sich auch aus anderen Gründen hinauszögem. In diesem zum Teil Wochen- und monatelangen Zeitraum können aber durchaus die in § 346 StPO verlangten Voraussetzungen eintreten, kann sich eine Wandlung des Täters in einem Maße abzeichnen, daß eine Strafverbüßung, als über den Strafzweck hinausgehend, sinnlos, ja, schädlich ist. Wie richtig und notwendig die Gewährung der bedingten Strafaussetzung auch ohne Teilverbüßung sein kann, zeigen folgende Beispiele: In der Strafsache des Kreisgerichts Annaberg gegen B. war der Angeklagte am 7. Juni 1958 wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen bedingt verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte der Staatsanwalt Protest ein, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung an das Kreisgericht führte. Das Kreisgericht erhielt die Weisung, den Angeklagten unbedingt zu verurteilen. Bei seiner Entscheidung ging das Bezirksgericht von dem Sachverhalt aus, wie er sich dem Kreisgericht zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung darbot und der auch eine unbedingte Verurteilung angezeigt erscheinen ließ. Am 16. August 1958, also zehn Wochen nach der ersten Verurteilung und 16 Wochen nach der Tat, kam es zur erneuten Verhandlung vor dem Kreisgericht. Inzwischen hatte der Verurteilte aber schon die richtigen Lehren aus seiner Straftat und der Verurteilung gezogen. Um dies auch unter Beweis zu stellen, hatte er eine schwere körperliche Arbeit in einer Zinnerzgrube unter Tage aufgenommen, obwohl er durchaus eine leichtere und besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können. Die ausgeworfene Strafe unter diesen Bedingungen zu vollstrecken die Persönlichkeit des Täters sprach ebenfalls dagegen war nicht gerechtfertigt. Ähnliche Umstände führten zur Gewährung bedingter Strafaussetzung in der Sache 5 S 15/58 des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt V gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Gericht hatte ebenfalls eine bedingte Verurteilung ausgesprochen, die jedoch vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit her durch Leichtsinn des Angeklagten war eine Arbeitskollegin gefährlich verletzt worden nicht gerechtfertigt war. Wegen des Eintritts der Rechtskraft wurde die Kassation angeregt, das Urteil aufgehoben und das Kreisgericht angewiesen, unbedingt zu verurteilen. Zeitpunkt der Tat war der 30. Dezember 1957, die erneute Verhandlung vor dem Kreisgericht war am 22. Juli 1958, also sieben Monate nach der ersten Verurteilung. In dieser Zeit hatte der Angeklagte, den sowohl die von ihm nicht gewollten Folgen der Tat als auch die erste Verurteilung tief beeindruckten, eine sehr positive Entwicklung genommen. Er wurde zu einem der besten' Arbeiter im Betrieb, und auch in gesellschaftlicher Hinsicht trat er weit stärker als bisher in Erscheinung. Das starke Schöffenkollektiv des Betriebes schuf eine Atmosphäre der gesellschaftlichen Erziehung. So hat sich als Folge des Strafprozesses das Arbeitskollektiv gefestigt, die Arbeitsschutzvorschriften wurden strenger eingehalten, und auch die Arbeitsdisziplin ist besser geworden. Jetzt den Verurteilten aus diesem Kreis herauszureißen, hätte der Gesellschaft keinen Nutzen gebracht. Sicher ist aus beiden Verfahren die Lehre zu ziehen, daß sowohl das Bezirksgericht wie auch das Oberste Gericht das Verhalten der Verurteilten nach der Tat bereits bei ihrer Entscheidung hätten berücksichtigen müssen. Dennodi werden die Gerichte immer wieder * vor ähnliche Situationen gestellt werden. Hier, wie überall, gilt es nicht dogmatisch, sondern dialektisch zu entscheiden. WOLFGANG WEISE, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Der Inhalt des Vergleichs im Privatklageverfahren In § 4 der 2. DB zur StPO vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689) wurde die Beendigung des Privatklageverfahrens durch Vergleich für zulässig erklärt. Über den möglichen Inhalt und die Rechtswirkungen solcher Vergleiche herrscht jedoch noch immer keine volle Klarheit. Nicht selten werden in diese Vergleiche zivil-rechtliche Vereinbarungen aufgenommen, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Privatklageverfahren stehen noch Gegenstand eines Anschlußverfahrens gemäß §§ 268 ff. StPO gewesen sind. Es fragt sich, inwieweit aus einer derartigen vergleichsweisen Regelung vollstreckt werden kann. Gemäß § 794 ZPO kann aus einem Vergleich, der vor einem Gericht im Güteverfahren, im Verfahren wegen einstweiliger Kostenbefreiung oder nach Klageerhebung abgeschlossen wird, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs kommt es also immer nur dann, wenn die Parteien das Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits in Anspruch genommen haben. Im wesentlichen ist ein zivilprozessualer Vergleich durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Er beendet die Rechtshängigkeit, er ist Vollstreckungstitel, er ersetzt jede Formvorschrift und bindet die Parteien des Vergleichs. Der Vergleich im Privatklageverfahren beendet ebenfalls Streitigkeiten im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Das Privatklageverfahren ist jedoch ein echtes Strafverfahren und unterscheidet sich lediglich durch einige Besonderheiten vom allgemeinen Strafverfahren, die sich daraus ergeben, daß der Staat es grundsätzlich den Bürgern selbst überläßt, wegen der Verletzung ihrer Ehre ein gerichtliches Strafverfahren in Gang zu bringen. Das Pfivatklageverfahren unterscheidet sich als eine besondere Form des Strafverfahrens daher grundsätzlich vom Zivilprozeß, obwohl einige äußerliche Übereinstimmungen vorhanden sind. Im Privatklageverfahren wird, wie in jedem anderen Strafverfahren, in erster Linie die strafrechtliche Verantwortlichkeit geprüft. Kommt es zu keiner gütlichen Beilegung, so erfolgt eine Bestrafung oder ein Freispruch. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Privatklageverfahren zivilrechtliche Streitigkeiten, die allerdings häufig Ursachen für Privatklageverfahren sind, umfassend zu erörtern und zu entscheiden. Die Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur sind nur, soweit dies § 200 StPO verlangt, zu untersuchen, beispielsweise als Beweggründe des Täters. Insoweit muß das Gericht auf die Parteien erzieherisch einwirken und ihnen Hinweise für ein unseren Gesetzen entsprechendes Verhalten auch in zivilrechtlichen Fragen geben. Die Parteien können in diesem Zusammenhang nur Erklärungen abgeben, die ins Protokoll aufgenommen werden. Diese Erklärungen sind jedoch nicht als Verpflichtung in den das Privatklageverfahren beendenden Vergleich aufzunehmen. Inhalt eines Vergleichs kann, wie aus § 4 der 2. DB folgt, nur Beendigung des Privatklageverfahrens, Zahlung einer Geldbuße an den Staatshaushalt sowie die Regelung der Kosten zwischen den Beteiligten sein. Die Auffassung von Pfeiffer (NJ 1958 S. 421 ff.) über die Nichtvollstreckbarkeit des Vergleichs im Privatklageverfahren hinsichtlich der Kostenvereinbarungen ist falsch und wird der Bedeutung des Vergleichs nicht gerecht. § 4 der 2. DB zur StPO sieht ausdrücklich eine Kostenvereinbarung als möglichen Inhalt des 784;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 784 (NJ DDR 1958, S. 784) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 784 (NJ DDR 1958, S. 784)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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