Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 777

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 777 (NJ DDR 1958, S. 777); Ill In engem Zusammenhang mit der Theorie des materiellen Verbrechensbegriffs steht das Problem seiner juristischen Anwendung eine Frage, die auch bei den Arbeiten der StGB-Kommission eine Rolle gespielt hat. Wenn Schmidt in seinem Bericht über die Arbeit der StGB-Grundkommission die Meinungen von „Praxis“ und „Wissenschaft“ gegenüberstellt6, so trifft dies nur auf den engen Kreis der Kommission zu; tatsächlich wurde die Auseinandersetzung in ihrer ganzen Schärfe von der Wissenschaft begonnen7. Im Grunde genommen ist diese Frage durch die gesellschaftliche Praxis entschieden worden, ehe die Diskussion überhaupt begann. Das treffendste Beispiel hierfür ist die Entstehung des. § 8 StEG. Ausgehend von der richtigen, wissenschaftlich begründeten Auffassung, daß eine Bestrafung nur dann Sinn hat, wenn wirklich eine gesellschaftsgefährliche Handlung vorliegt, begannen unsere Justizorgane in den Jahren 1953/54 in den Fällen, in denen eine Handlung zwar formal unter einen bestimmten Tatbestand fiel, der Sache nach aber zu geringfügig war, um gesellschaftsgefährlich zu sein, die Strafverfahren einzustellen bzw. Freisprüche auszusprechen. Diese Praxis beruhte auf einer unmittelbaren Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs; denn es gab keine Strafaüsschluß-norm, auch keine vorhergehende Gerichtspraxis, die ihr zugrunde zu legen waren. Diese Praxis fand schließlich in der Vorschrift des § 8 StEG ihre gesetzliche Fixierung. Die unmittelbare Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs hat sich also als eine wichtige Methode der sozialistischen Strafpolitik erwiesen. Wir sehen die Bedeutung des § 8 StEG vor allem darin, daß er ein besonders klarer Ausdruck der Anwendung marxistisch-leninistischer Grundsätze im Strafrecht ist. Zweifellos ist es auch im neuen StGB notwendig, eine ihm entsprechende Vorschrift beizubehalten. Auf dem 33. Plenum des ZK der SED erklärte Walter Ulbricht: „Sozialisten sind keine Fetischisten der e vgl. Schmidt a. a. O. 7 vgl. Staat und Recht 1958 Heft 1 S. 88. Bemerkungen zur Schaffung Wir veröffentlichen im folgenden die ersten Diskussionsbeiträge, die uns zu dem in NJ 1958 S. 630 ff. veröffentlichten Aufsatz von Schmidt über die bisherigen Arbeiten der StGB-Kommission zugegangen sind, und fordern zu weiterer Diskussion über die Gestaltung eines künftigen Strafgesetzbuchs auf. Was die Einteilung krimineller Handlungen in Verbrechen und Vergehen anbetrifft, deren Beibehaltung die Kommission vorschlägt, so sollte das Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden nicht die zu erwartende Strafart sein. Denn damit würden wir über die von der bürgerlichen Gesetzgebung vorgenommene formale Klassifizierung nicht wesentlich hinausgehen. Man sollte sich daher über die qualitative Gemeinsamkeit derjenigen gesellschaftlichen Verhältnisse Klarheit verschaffen, die durch die künftigen Verbrechenstatbestände geschützt werden sollen. In diesem Zusammenhang gilt es dann, dem die Verbrechen enthaltenden Kapitel eine allgemeine Bestimmung voranzustellen, die das Wesen aller als Verbrechen ausgestalteten Handlungen näher erläutert und ihren in der. Qualität begründeten Unterschied gegenüber den Vergehen herausstellt. In der Regel wird es sich dabei um Rechtsverletzungen handeln, die die Interessen der gesamten Gesellschaft angreifen. Noch einige Worte zur Schuld. Nach meiner Auffassung ist der von der Kommission bisher erarbeitete Begriff viel zu allgemein gehalten. Die Kennzeichnung der Einstellung des Täters als „schädlich“ stellt eine sehr klassenneutrale Umschreibung der Schuld dar und bringt auch nicht den Maßstab für eine positive, unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Einstellung zum Ausdruck. Daher sollte main die Einstellung des strafbar Handeln- Strafe und hängen ihr nicht sklavisch an.“8 Das gilt nicht nur für die Wahl der notwendigen Erziehungsoder Strafmaßnahme, es gilt vor allem auch für die Beurteilung einer Handlung als Streif tat. Nicht jede Gesetzesverletzung, nicht jede moralisch-politisch verwerfliche Handlung ist damit auch gesellschaftsgefährlich. Selbst Handlungen, die formal dem Wortlaut eines Tatbestands des Strafgesetzes entsprechen, die auch moralisch-politisch verwerflich sind, müssen eine gewisse Intensität aufweisen, bevor man sie als gesellschaftsgefährlich bezeichnen kann. Es ist durchaus möglich, daß in einigen Fällen eine Handlung eben wegen dieser Geringfügigkeit nicht gesellschaftsgefährlich, keine Straftat ist. Was oben für die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit im allgemeinen gesagt wurde, gilt selbstverständlich auch für die Prüfung der Geringfügigkeit einer Handlung. Sie kann nur unter allseitiger Berücksichtigung aller konkreten Umstände der Tat, des Täters, der konkreten Situation im Klassenkampf festgestellt werden. Jede solche Entscheidung ist in hohem Maße eine politische Entscheidung. Aufgabe des Gesetzes kann es deshalb nur sein, die allgemeinen, grundlegenden Hinweise für den Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit zu geben. Dazu gehört die Forderung, daß die Intensität der Handlung gering sein muß und daß ein Schaden durch die Handlung nicht verursacht wurde. Jede weitergehende Reglementierung würde den Sinn einer solchen Vorschrift aufheben. Die gegenwärtige Fassung des § 8 StEG entspricht durchaus diesen Anforderungen. Sie hat sich auch in der Praxis bewährt, und wir sind der Meinung, daß sie in das neue StGB übernommen werden könnte. Das gilt auch für § 8 Abs. 2. Er stellt völlig richtig heraus, daß die durch § 8 StEG erfaßten Handlungen zwar nicht als Straftaten anzusehen sind, daß sie aber in der Regel von der Gesellschaft nicht zu billigen sind und darum eine anderweitige staatliche Reaktion oft erforderlich ist. (wird fortgesetzt) 8 Walter Ulbricht, Referat auf dem 33. Plenum des ZK der SED, Berlin 1957, S. 120. eines sozialistischen Strafrechts den besser als im Widerspruch zur herrschenden Auffassung der Werktätigen stehend kennzeichnen. Nicht einzusehen ist auch, weshalb man die schuldhafte Einstellung des Täters nicht auf die gleichen Objekte bezieht, gegen die sich, der Begriffsbestimmung der Straftat folgend, jede strafbare Handlung richtet. Die Schuld wird von der Kommission u. a. auf „einzelne gesellschaftliche Verhältnisse“ bezogen, obwohl diejenigen gesellschaftlichen Beziehungen, die durch alle strafbaren Handlungen angegriffen werden, in der Definition der Straftat viel konkreter und der Vorstellung des einzelnen besser zugänglich umschrieben sind. Die inhaltliche Erfassung der Schuld wirft auch die Frage nach ihren Formen auf. Wenn wir von der Schuld als einer Einstellung, als einer bestimmten ideologischen Erscheinung beim Täter sprechen, wird dann auch der Fall der unbewußten Fahrlässigkeit von unserem Schuldbegriff noch erfaßt? Eine Einstellung kann stets nur im Bewußtsein des Täters existieren, er muß sich selbst darüber im klaren sein. Wie aber, wenn der Meister einer Reparaturwerkstatt über seiner übermäßigen Arbeit nach Feierabend vergißt, den tagsüber in Gang gewesenen Ofen auf Feuerrückstände zu überprüfen, und aus diesem Grunde ein Brand ausbricht? Ist dieses Vergessen auch eine im Bewußtsein des Täters existierende Einstellung oder nicht eher eine Bewußtseinslücke, ein Stüde Vakuum in seiner Vorstellungswelt? Diese Frage möchte ich hiermit zur weiteren Diskussion stellen. PETER PRZYBYLSKI, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Zerbst II Die Verkehrsunfälle verursachen alljährlich einen sehr hohen Sachsdiaden. Nur in wenigen Fällen werden die Kraftfahrer wegen Sachbeschädigung zurVer- 777;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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