Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 772

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 772 (NJ DDR 1958, S. 772); Abs. 2 Buchst, c StEG zu findenden Hinweis auf § 29 StEG zu entnehmen. Unerheblich ist, nach welcher Eigentumsschutzbestimmung (StGB, VESchG oder StEG) eine Bestrafung für die Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum erfolgt ist. Die Vortaten wirken jedoch nur dann rückfallbegründend, wenn der Täter jeweils mit Freiheitsentziehung bestraft worden ist. Die Zahl der Rückfallverbrechen hat sich durch die erheblich verkürzten Straftilgungsfristen nach dem neuen Strafregistergesetz verringert3. Bedingte Verurteilungen wirken wegen der anderen Qualität dieser Strafart gegenüber der Freiheitsentziehung schlechthin nicht rückfallgründend. Die Freiheitsstrafe muß zur Erfüllung der Voraussetzungen des Rückfalls zumindest teilweise vollstreckt worden sein. Eine größere verbrecherische Intensität des Delikts, die in jedem Falle eine tatbestandliche Strafschärfung verlangt, kann eben nur dann gegeben sein, wenn vollzogene Freiheitsstrafen ohne Erfolg geblieben sind. Im übrigen kann die Frage des Rückfalls bei bedingten Verurteilungen nur dann auftreten, wenn der Täter während der Bewährungszeit erneut, ein drittes Mal straffällig wird. Der schwere Fall der Verletzung des gesellschaftlichen Eigentums auf Gründ anderer, nicht ausdrücklich aufgeführter erschwerender Merkmale Fälle, in denen ein schweres Eigentumsverbrechen auf Grund eines anderen als der im § 30 Abs. 2 StEG ausdrücklich genannten Merkmale vorliegt, konnten nicht ermittelt werden. Es hat jedoch Delikte gegeben, bei denen die Art und Weise ihrer Begehung eine über die Berücksichtigung bei der Strafzumessung hinausgehende Bedeutung hatte. Allerdings trat zu diesem erschwerenden Umstand noch ein nicht unwesentlicher Sach- oder ideeller Schaden hinzu. Wir können deswegen nur Hinweise geben, wo solche erschwerenden Merkmale zu suchen sind. Die Anwendung von besonders raffinierten Methoden, der Einsatz von chemischen, mechanischen und anderen Hilfsmitteln, um an die Gegenstände des gesellschaftlichen Eigentums heranzukommen bzw. sie fortschaffen zu können, die Praktizierung besonders verwerflicher Methoden (z. B. Unschädlichmachung eines Betriebsschutzmannes durch Verabreichung von Alkohol usw.) 3 vgl. §§ 8 12 des Gesetzes über die Eintragung und Tilgung im Strafregister Strafregistergesetz (StRG) vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 647 fl). all dies sind beispielsweise Umstände, welche die Art und Weise der Verbrechensbegehung charakterisieren und die Anwendung der § 30 StEG nach sich ziehen können, sofern das Delikt nicht nur einen geringen Schaden verursachte. Besonders zu erwähnen ist, daß auch der Raub von gesellschaftlichem Eigentum trotz der idealkonkurrierenden Bestimmungen des 20. Abschnitts des StGB als schwerer Fall i. S. des § 30 StEG angesehen werden kann, insofern die Schwere des Angriffs auf das gesellschaftliche Eigentum dies rechtfertigt. Der Fall des § 30 Abs. 3 StEG Auffällig ist im Republikmaßstab gesehen das fast vollständige Fehlen von Entscheidungen nach § 30 Abs. 3 StEG. Wenn auch davon ausziugehen ist, daß die im § 30 Abs. 2 StEG beschriebenen Handlungen meist tatsächlich eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums verursacht haben, so ist doch die Vermutung naheliegend, daß die Gerichte in Einzelfällen die Prüfung von § 30 StEG überhaupt umgehen und nur § 29 StEG anwenden. § 30 Abs. 3 StEG kann grundsätzlich bei allen formell erfüllten Tatbeständen des § 30 Abs. 2 StEG Anwendung finden. Denkbar ist der Fall, daß ein erheblicher Schaden vom Täter aus eigenem Antrieb vor oder kurz nach der Aufdeckung der Tat wiedergutgemacht wurde und daß sonst in seiner Persönlichkeit weitere Gründe vorliegen, die eine Anwendung des § 30 Abs. 3 StEG rechtfertigen. Die gleichen Umstände können, ohne daß der eingetretene Schaden besonders hoch war, bei der Verletzung der ich aus einer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten zu einer Bestrafung nach § 29 StEG führen. Besonders unter diesen Tätern gibt es eine Anzahl von Personen, die sich selbst den Untersuchungsorganen stellen, was natürlich zu berücksichtigen ist. Beim Bandendelikt kann die Anwendung des § 30 Abs. 3 StEG u. U. bei einem Täter erfolgen, dessen Tatbeitrag geringfügig ist, und schließlich kann beim Rückfall die Ausnahme evtl, dann Platz greifen, wenn die Tat nur einen unbedeutenden Schaden verursacht hat. Die Anwendung des § 30 Abs. 3 StEG hängt von der Würdigung der gesamten Umstände der strafbaren Handlung ab. Die Rechtsprechung muß sich hier vor Einseitigkeiten und vor einer Überbetonung der objektiven oder der subjektiven Momente hüten. Die Ausnahmegerichte zur Unterdrückung der mitteldeutschen Märzkämpfer im Jahre 1921 Von Dr. RUDOLF HERRMANN, Dozent am Institut für Strafrecht, und ARNULF SCHMÜCKING, wiss. Assistent am Institut für Staats- und Rechtsgeschichte der Martin-Luther-Universität Halle Die mitteldeutschen Märzkämpfe des Jahres 1921 nehmen in der Geschichte der deutschen Arbeiterklasse und ihrer Partei einen hervorragenden Platz ein1. Für die Arbeiterklasse und das Wachstum ihres politischen Bewußtseins waren im Jahre 1920 sowohl die Niederschlagung des Kapp-Putsches als auch die Bewegung „Hände weg von Sowjetrußland“ von großer Bedeutung. Eine zunehmende Linksentwicklung der Massen wurde deutlich, besonders in Mitteldeutschland, wo sich das Industrieproletariat in vielen Großbetrieben konzentrierte. Nach der Spaltung der USPD im Oktober 1920 hatten sich mehr als 75 Prozent der gesamten Mitgliedschaft der USPD des Bezirks Halle Merseburg mit den Kommunisten zur „Vereinigten Kommunistischen Partei Deutschlands“ (VKPD) zusammengeschlossen. Der Bezirk Halle Merseburg war die zahlenmäßig stärkste Bezirksorganisation der VKPD. l vgl. hierzu das überarbeitete Protokoll einer wissenschaftlichen Beratung über Bedeutung und Lehren der mitteldeutschen Märzkämpfe, das unter dem Titel „Die Märzkämpfe 1921“ im Dietz Verlag, Berlin 1956, erschienen ist. Die Partei besaß in den Gemeindeparlamenten des Bezirks starke Stützpunkte und hatte großen Einfluß in den Hütten und Schächten der Mansfeld-AG. In den Leuna-Werken waren die Mehrzahl der Mitglieder des Betriebsrates Kommunisten. Über diese wachsende Kraft der Arbeiterklasse und den Einfluß der KPD waren die Imperialisten äußerst beunruhigt. Um den Widerstand der Arbeiter gegen die zunehmende Ausbeutung zu brechen, planten sie, die Arbeiterschaft durch Provokationen zu einem bewaffneten Aufstand zu reizen, um diesen dann mit militärischer Gewalt blutig niederschlagen zu können2. Dabei hatten sie die Unterstützung der rechten sozialdemokratischen Führer. Unter dem Vorwand, in Industrie und Landwirtschaft nähmen Diebstähle beträchtlich zu, wurden Mitte März 1921 starke Polizeiaufgebote in viele Orte des mitteldeutschen Industriereviers verlegt und später auch Reichswehreinheiten herangezogen. 2 Über die Vorbereitung der Provokation in ihren Einzelheiten vgl. „Die Märzkämpfe 1921“, S. 21 fl., 66 ff., 37 fl. 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 772 (NJ DDR 1958, S. 772) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 772 (NJ DDR 1958, S. 772)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, im Sinne des hinsichtlich der konsequenten EigentumsSicherung die bei der körperlichen Durchsuchung gefundenen und festgestellten Gegenstände und Sachen durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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