Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 757

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 757 (NJ DDR 1958, S. 757); handelt werden soll, ist es erforderlich, daß das Gericht den mit der unterlassenen Eröffnung des Hauptverfahrens gemachten Fehler dadurch korrigiert, daß es in entsprechender Anwendung des § 217 StPO diesen Anklagepunkt nachträglich mit Beschluß in das Verfahren einbezieht. In diesem Fall stehen dem Angeklagten auch die in § 217 Abs. 2 Satz 2 StPO beschriebenen Rechte zu. §§ 1, 3 StEG. Bei Übertretungen ist die Anwendung der bedingten Verurteilung oder des öffentlichen Tadels ausgeschlossen. Eine bedingte Verurteilung zu einer Haftstrafe ist also nicht zulässig. KG, Urt. vom 9. September 1958 Zst II 22/58. Die Angeklagte wurde vom Stadtbezirksgericht wegen einer Übertretung der Bestimmungen über die Schulpflicht nach Ziff. 9 des Schulgesetzes für Groß-Berlin vom 26. Juni 1948 (VOB1. I S. 358) zu einer Haftstrafe gem. § 1 StEG bedingt verurteilt. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation des Urteils wegen Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der bedingten Verurteilung nach § 1 StEG beantragt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß eine bedingte Verurteilung nach § 1 StEG bei Haftstrafen gesetzlich nicht zulässig sei. Das Gericht hätte, wenn es der Überzeugung gewesen sei, daß die Erziehung der Angeklagten zu einem gesetzmäßigen Verhalten auch ohne Freiheitsentziehung möglich sei, auf eine nach dem Schulgesetz zulässige Geldstrafe erkennen müssen. Der Kassationsantrag ist begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts verletzt das Gesetz, und zwar die Bestimmung über die bedingte Verurteilung (§ 1 StEG). Nach Ziff. 9 Abs. 2 des Schulgesetzes für Groß-Berlin vom 26. Juni 1948 (VOB1. I S. 358), auf welche § 4 der VO vom 17. Mai 1951 über die Schulpflicht (VOB1. I S. 201) verweist, wird derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen über die Schulpflicht verletzt, mit Geldstrafe bis zu 150 DM öder mit Haft bestraft. Die Angeklagte ist entsprechend diesen Bestimmungen zu Recht vom Stadtbezirksgericht zur Verantwortung gezogen worden. Das Stadtbezirksgericht hat aber bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Zuwiderhandlung gegen die VO über die Schulpflicht um eine Übertretung handelt. Für eine Übertretung ist die Anwendung der durch das Strafrechtsergänzungsgesetz eingeführten neuen Strafarten in Gestalt der bedingten Verurteilung oder des öffentlichen Tadels kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Gesetzes und andererseits auch aus dem mit den neuen Strafarten verfolgten rechtspolitischen Zweck. Nach dem klaren Wortlaut des Strafrechtsergänzungsgesetzes ist die Anwendung der neuen Strafarten nur auf die Fälle beschränkt, in denen das durch die Handlung verletzte Strafgesetz G e fä n g n i s als Strafart androht. So ist eine bedingte Verurteilung nach § 1 StEG nur bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren zulässig, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Auch der öffentliche Tadel kann nur dann ausgesprochen werden abgesehen von den Fällen seiner ausdrücklichen gesetzlichen Androhung nach § 5 Abs. 1 StEG , wenn das verletzte Strafgesetz Gefängnis androht und nicht eine Mindeststrafe von mehr als einem Monat vorgesehen ist (§ 6 StEG). Die Haft als eine selbständige Strafart unseres gesetzlichen Strafensystems ist somit von der gesetzlichen Regelung nach §§ 1 und 5, 6 StEG ausgenommen. Der Grund für diese im Strafrechtsergänzungsgesetz getroffene gesetzliche Regelung ist darin zu finden, daß sich die Übertretungen von den rechtsverletzenden Handlungen, die wegen ihrer grundsätzlichen Gesellschaftsgefährlichkeit als Verbrechen zu beurteilen sind, qualitativ unterscheiden, so daß sie als Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich zur wirksamen erziehe- rischen Beeinflussung des Rechtsverletzers mit Geldstrafe als der angemessenen Strafart bedroht werden. Erst wenn das Gericht auf Grund seiner Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertretung oder Ordnungswidrigkeit Ausdruck einer graben Mißachtung der Gesetze unseres Staates und damit besonders schädlich für den reibungslosen Ablauf der durch die verletzten Normen geregelten Beziehungen ist, ist es notwendig, zur erzieherischen Einflußnahme auf den Rechtsverletzer die kurzfristige Freiheitsentziehung in Gestalt der Haftstrafe zu verhängen. Die grobe Mißachtung der Gesetzlichkeit und die besondere Disziplinlosigkeit, welche der Rechtsverletzer in solchen als Übertretung für strafbar erklärten Verhaltensweisen zum Ausdruck gebracht hat, zwingt dazu, die kurzfristige Haftstrafe zu vollstrecken. Durch die schädliche Übertretungshandlung ist in einem solchen Fall bewiesen, daß bei dem Rechtsverletzer die notwendige Disziplin und Achtung des Rechts nicht vorhanden ist und nur durch eine eindrucksvolle kurzfristige Freiheitsstrafe herbeigeführt werden kann. Dabei besteht das Ziel der Bestrafung der Übertretung durch eine kurzfristige Freiheitsstrafe auch darin, nicht die bloße Erfüllung der Rechtspflichten herbeizuführen, sondern durch den Strafzwang auch besonders die Schädlichkeit und politisch-moralisch tadelnswerte Beurteilung dieses Verhaltens allen übrigen Bürgern bewußt werden zu lassen. Der tiefere recbtspolitdsche Sinn der durch das Strafrechtsergänzungsgesetz eingeführten Strafarten besteht, wie das Oberste Gericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 1. Juli 1958 (NJ 1958 S. 573) ausgeführt hat, im Gegensatz zur Haftstrafe darin, daß unser Staat dann von dem einschneidenden Zwang einer Freiheitsentziehung absehen und mit der Bestrafung in erster Linie dem politisch und moralisch erzieherischen Einfluß unserer sozialistischen Gesellschaft selbst Raum geben will, wenn einerseits die Straftat selbst für unsere Staats- und Gesellschaftsordnung weniger gefährlich ist und andererseits der Rechtsbrecher bereits über genügend eigene gesellschaftliche, politische, moralische und charakterliche Qualitäten verfügt, die insgesamt ihn künftighin zu einem rechtlich und gesellschaftlich verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen vermögen, wenn eine ernste Zurechtweisung und Ermahnung durch das Urteil des Gerichts erfolgt. Das Stadtbezirksgericht hat den rechtspolitischen Sinn und Zweck sowohl der Haftstrafe als auch der neuen Strafarten verkannt. Bereits aus diesem Grunde mußte daher das Urteil aufgehoben werden. Anmerkung: Dieselbe Rechtsansicht vertritt auch das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 9. September 1958 3 Zst III59/58. D. Red. § 29 StEG; §§ 263, 267 StGB. 1. Zur Tateinheit zwischen § 29 StEG und § 267 StGB, wenn der Täter zum Zwecke des Betruges gegenüber gesellschaftlichem Eigentum eine Urkunde fälscht. 2. Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Betrug. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 14. März 1958 2 BSB 101/58. Die Angeklagte war im September 1957 krank. Am 30. September 1957 wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 arbeitsfähig geschrieben. Daraufhin nahm die Angeklagte selbst im Krankenschein eine Verlängerung bis zum 3. Oktober und später eine weitere bis zum 9. Oktober vor. Das Datum des Beginns der Arbeitsfähigkeit wurde von ihr vom 1. auf den 11. Oktober verändert. Darüber hinaus trug sie einen zweiten Untersuchungstermin ein. Danach bat sie eine Arbeitskollegin, den Krankenschein mit in den Betrieb, einen VEB, zur Auszahlungsstelle zu nehmen und ihr das Krankengeld zu bringen. Die falschen Eintragungen auf dem Verlängerungs- und Auszahlungsschein wurden festgestellt, bevor die Unterlagen im Betrieb vorgelegt wurden. Rechtlich würdigte das Kreisgericht Z. das Verhalten der Angeklagten als Urkundenfälschung gern. § 267 StGB und, soweit es um die Vorlage des Krankenscheins zur Auszahlung des Krankengeldes geht, als versuchten Betrug gern. § 263 Abs. 1 und 3 StGB. Beide Handlungen wurden als selbständige Handlungen gern. § 74 StGB betrachtet und die Angeklagte zu einer Gesamtstrafe verurteilt. 757;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 757 (NJ DDR 1958, S. 757) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 757 (NJ DDR 1958, S. 757)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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