Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 754 (NJ DDR 1958, S. 754); I bereits erwähnten Gründen nicht als Verbrechen gegen § 19 StEG beurteilt werden. Er hat insoweit die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei wegen ihrer staatlichen Tätigkeit öffentlich verleumdet und verächtlich gemacht, indem er sie unsittlicher Handlungen beschuldigte und als zu dumm zum Studieren bezeichnete. Insoweit erfüllt sein Verhalten den Tatbestand des § 20 Abs. 2 StEG. § 29 StEG; §§ 350, 351 StGB; §§ 1, 3 StEG. 1. Das bei der Post auf ein Postsparkonto eingezahlte Geld geht mit der Annahme durch die Post in staatliches Eigentum über. 2. Durch die Anwendung des § 29 StEG wird die Anwendung der §§ 350, 351 StGB nicht ausgeschlossen. Es liegt Tateinheit vor. 3. Zur Anwendung des öffentlichen Tadels bei der Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum in Tateinheit mit Amtsunterschlagung. OG, Urt. vom 15. August 1958 - 2 Zst III 56/58. Das Kreisgericht A. hat die Angeklagte am 7. März 1958 wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) mit einem öffentlichen Tadel und einer Geldstrafe in Höhe von 500 DM bestraft. Die Angeklagte ist Leiterin der Poststelle G. Diese befindet sich im Hausgrundstück der Eltern der Angeklagten. Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse in der Poststelle machte die Angeklagte der Post Anfang des Jahres 1957 den Vorschlag, diese durch Ausbau erweitern zu lassen. Die Post war mit diesem Vorschlag einverstanden und hatte für das Planjahr 1958 die Umwandlung der Poststelle in ein Zweigpostamt in Betracht gezogen. Dadurch hätte sich das Gehalt der Angeklagten um monatlich 40 DM erhöht. Von seiten der Post war ihr im November 1957 ein Mietsvorschuß in Höhe von 1000 DM zugesagt worden. Damit sollte die Finanzierung des Ausbaus unterstützt werden. Die Angeklagte hatte ihre Ersparnisse in Höhe von etwa 3000 DM für den Kauf von Baumaterialien verwendet und von Oktober bis Mitte Dezember 1957 die Bauarbeiten ausführen lassen. Dem Maurer, der diese Arbeiten in seiner Freizeit ausführte, bezahlte sie dafür Anfang November 1957 620 DM und Anfang Dezember 1957 315 DM. Sie befand sich dadurch in Schwierigkeiten und hatte kein Bargeld mehr. Deshalb entnahm sie im Dezember 1957 aus der Postkasse 400 DM. Bei der Mitte des Monats erfolgten Abrechnung verschwieg sie diese Entnahme und gab einen höheren als den tatsächlich vorhandenen Kassenbestand an. Als sie erfuhr, daß der Abteilungsleiter K. vom Postamt A. in die von ihr geleitete Poststelle G. kommen wollte, befürchtete sie eine Revision und die Entdeckung ihrer Handlung. Deshalb trug sie am 21. Dezember 1957 eine Einzahlung des Bürgers T. in Höhe von 550 DM nicht in die Postsparkassenliste, sondern nur in dessen Postsparbuch und den Einzahlungsschein ein. Von diesem Betrag legte sie 400 DM in die Postkasse zurück. Die restlichen 150 DM verwendete sie für persönliche Ausgaben zum Weihnachtsfest. Die Angeklagte rechnete mit dem baldigen Eingang des Vorschusses der Post und beabsichtigte, danach die 550 DM ordnungsgemäß zu verbuchen. Nach Entdeckung dieser Tat wurde die Angeklagte am 11. Januar 1958 fristlos entlassen. Am gleichen Tage gab sie der Post 550 DM zurück. Das Geld hatte sie von ihrer Mutter erhalten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, daß die auf das Postsparkorito eingezahlten 550 DM persönliches Eigentum des T. geblieben seien, gegen das sich die Handlung der Angeklagten gerichtet habe. Es hat übersehen, daß dieses Geld mit der Einzahlung in .das Eigentum der Deutschen Post übergegangen und damit staatliches Eigentum geworden ist. Dieser Eigentumsübergang ist Voraussetzung für das Entstehen des im Postsparbuch eingetragenen Anspruchs des Postsparers gegenüber der Post auf Auszahlung des betreffenden Geldbetrags. Die Angeklagte hat sich also staatliche Gelder in Höhe von 550 DM rechtswidrig .zugeeignet. Sie hätte daher wegen Verstoßes gegen § 29 StEG bestraft werden müssen, weil diese Bestimmung zur Zeit der Aburteilung in Kraft war und gegenüber § 246 StGB das mildere Geletz ist (§ 2 Abs. 2 StGB). Da die Angeklagte als Poststellenleiterin eine staatliche Tätigkeit ausübte und im gewissen Umfang eine Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis hatte, ist sie Amtsperson im Sinne der im 28. Abschnitt des StGB enthaltenen Straftatbestände. Das Kreisgericht hätte daher die Handlung der Angeklagten auch als schwere Amtsunterschlagung (§ 351 Abs. 1 u. 2 StGB) beurteilen müssen; denn sie hatte das Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen und die zur Eintragung der Einnahmen bestimmte Postsparkassenliste unrichtig geführt. Die Annahme mildernder Umstände wäre gerechtfertigt gewesen, weil sie das Geld nicht endgültig behalten wollte, vorübergehende, durch das Ausbleiben des von der Post zugesagten Mietsvorschusses bedingte finanzielle Schwierigkeiten sie zu der Tat veranlaßt hatten und sie das Geld inzwischen der Post zurückgegeben hat. Durch die Anwendung des § 29 StEG wird die Anwendung der §§ 350, 351 StGB nicht ausgeschlossen. Es liegt vielmehr Tateinheit vor. Der § 29 StEG und die §§ 350, 351 StGB sind Spezialgesetze, die jedes für sich die Anwendung des § 246 StGB ausschließen. Durch § 29 StEG wird als Objekt allein das gesellschaftliche Eigentum geschützt. Die §§ 350, 351 StGB erfassen dagegen auch persönliches und privates Eigentum. Sie schützen als Objekt die staatliche Tätigkeit und Autorität. Werden durch eine Unterschlagung beide Objekte sowohl das gesellschaftliche Eigentum als auch die staatliche Tätigkeit und Autorität angegriffen, so sind wie im vorliegenden Falle beide Spezialgesetze zur vollständigen Charakterisierung der Handlung tateinheitlich anzuwenden. Dieser durch das Oberste Gericht zur Rechtsprechung zum Gesetz zum Schutze des Volkseigentums vom 2. Oktober 1952 entwickelte Grundsatz (vgl. Urteil vom 6. Januar 1956 2 Ust II 134/55 NJ 1956 S. 187) gilt nach Aufhebung dieses Gesetzes auch für die an seine Stelle getretenen §§ 28 ff. StEG. Mit Recht weist der Kassationsantrag darauf hin, daß die Voraussetzungen für die Bestrafung mit einem öffentlichen Tadel nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung sorgfältig zu prüfen sind. (Es folgen Ausführungen über den rechtspolitischen Sinn der beiden neuen, sozialistischen Strafarten. Vgl. hierzu OG in NJ 1958 S. 573). Im vorliegenden Falle steht bereits der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung der Angeklagten dem Ausspruch eines öffentlichen Tadels entgegen. Sie hat das Volkseigentum angegriffen und um den nicht unbeträchtlichen Betrag von 550 DM geschädigt. Dabei hat sie ihre amtliche Tätigkeit und das ihr entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt und mißbraucht. Bei dem unter Berücksichtigung dieser Umstände erkennbaren hohen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Handlung kann ein öffentlicher Tadel nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die Angeklagte vorübergehend in Geldschwierigkeiten war, sie den Betrag nicht endgültig behalten wollte und ihn schließlich bei Entdeckung ihrer Tat der Post zurüdegegeben hat. Die besondere Situation, aus der heraus sie gehandelt hat, ihre Persönlichkeit und ihre sonstige gute Arbeit können nur insoweit Berücksichtigung finden, als dadurch das Vorliegen eines schweren Falles gern. § 30 StEG zu verneinen ist und die Annahme mildernder Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB gerechtfertigt erscheint. § 33 Abs. 1 StEG. 1. Ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee, der sich in Urlaub oder auf einer Dienstreise befindet, hat damit nicht seine Einheit im Sinne des Gesetzes verlassen, da er nach wie vor militärisch, wirtschaftlich und organisatorisch zu ihr gehört und der Begriff Einheit nicht das Territorium, sondern das Innenverhältnis der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere zu ihrem jeweiligen Truppenteil ausdrückt. 2. Mit dem Überwechseln eines Angehörigen der Nationalen Volksarmee nach Westberlin in der Absicht, sich gänzlich seiner Dienstverpflichtung zu entziehen, ist das Verbrechen der Fahnenflucht im Sinne von § 33 Abs. 1 StEG nicht versucht, sondern bereits vollendet. OG, Urt. vom 25. Juli 1958 - la Ust 108/58. Am 3. April 1958 erhielt der Angeklagte, der Angehöriger der Nationalen Volksarmee war, von seiner Mutter ein Telegramm, in dem er aufgefordert wurde, seine Eltern 754;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 754 (NJ DDR 1958, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 754 (NJ DDR 1958, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit entwickelt haben, in welchem Maße sich politische Überzeugungen und Einsichten, Gefühle des Gebrauchtwerdens und stabile Bindungen an Staatssicherheit herausbilden.

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