Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 753

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 753 (NJ DDR 1958, S. 753); Verhältnisse der Klassenfeind jeweils besonders angreift. Wenn also z. B. festgestellt wird, daß Großbauern, Geschäftsleute usw. ohne Genehmigung bauen, dabei Arbeitskräfte aus der volkseigenen Bauindustrie abziehen und sich Baumaterial illegal beschaffen, dann muß sich doch diese Klassenkampfsituation unbedingt in der Vorlesung widerspiegeln. Wenn sich nach einer gewissen Zeit die Angriffsrichtung der Feinde ändern sollte, dann muß auch diese veränderte Klassenkampfsituation in den Vorlesungen ihren Niederschlag finden. Es muß also für die Behandlung derjenigen Normen mehr Zeit aufgewendet werden, die gesellschaftliche Verhältnisse schützen, welche im besonderen Maße vom Klassenfeind angegriffen werden. Wenn man darauf nicht achtet, kann es passieren, daß die Absolventen nicht wissen, wo der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegen muß; sie arbeiten dann losgelöst von der gegebenen Klassenkampfsituation und können damit auch später ihre Aufgabe als Staatsfunktionäre nur schlecht erfüllen. Über die Rechtsnormen, die bei der Bekämpfung von ungenehmigtem Bauen angewendet werden, haben wir z. B. in der Vorlesung gar nichts gehört, obwohl sich gerade solche strafbaren Handlungen außerordentlich ungünstig auf die Bauwirtschaft auswirken. Auch auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht wurden im wesentlichen rein theoretische Fragen behandelt. Sollte es nicht möglich sein, daß ein Assistent mit seiner Seminargruppe die Allgemeine Aufsicht während der wöchentlichen Seminarstunden in der Praxis einmal konkret durchführt? Das methodische Herangehen an die Arbeit könnte den Studenten wesentlich einfacher erklärt werden. Die Vorschläge zur Neugestaltung der Vorlesungen, wie sie z. B. in NJ 1958 S. 469 ff. unterbreitet wurden, sind sehr zu begrüßen. Aber auch die neuen Vorlesungen werden formal bleiben, wenn sie nicht ganz konkret auf die Bedeutung der Praxis eingehen und den Studenten gerade an Hand der Klassenkampfsituation die entsprechenden Rechtsnormen- und ihre Auslegung vermitteln. Man sollte deshalb überlegen, ob nicht Praktiker in die Seminararbeit einbezogen werden können. Vielleicht könnte man auch regelmäßige Zusammenkünfte zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs und der Festlegung der Schwerpunkte in der Seminararbeit vereinbaren. Rechtsprechung Strafrecht §§ 19, 20 StEG. 1. Objektiv erfaßt der § 19 Abs. 1 und 2 StEG nur solche Handlungen, die in ihrem Charakter und in ihrer Schwere geeignet sind, staatsgefährdende Auswirkungen hervorzurufen. 2. Die subjektive Seite des § 19 StEG erfordert die auf die Aufwiegelung von Bürgern gerichtete Zielsetzung. 3. Bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit des § 19 darf nicht isoliert vom Wortlaut einer Äußerung ausgegangen werden. Vielmehr ist die allseitige Erforschung aller Umstände und der äußeren Bedingungen z. B. die Tatsituation , die zu einer derartigen Äußerung geführt haben, erforderlich. OG, Urt. vom 3. Oktober 1958 1 b Ust 169/58. Der 35jährige Angeklagte hat den Beruf eines Mechanikers erlernt. Von 1948 bis 1950 besuchte er die Ingenieurschule in Z. Danach wurde er Laborleiter im VEB W. Wegen unmoralischen Verhaltens Alkoholmißbrauch wurde er im November 1954 fristlos entlassen. Da er keine ihm genehme Arbeit finden konnte, verließ er im Januar 1955 illegal die Deutsche Demokratische Republik. In Westdeutschland arbeitete er als Härte-Ingenieur. Im Oktober 1956 wurde er vom Amtsgericht H. wegen verbrecherischer Trunkenheit bestraft. Im November 1956 kehrte er in die Deutsche Demokratische Republik zurück. Er hatte dann verschiedene Arbeitsstellen als Härter, Chemie-Techniker und Gütekontrolleur; zuletzt war er Ziegeleiarbeiter. Der häufige Wechsel der Arbeitsstellen beruhte auf dem Hang des Angeklagten zum Alkohol. Der Angeklagte ist sechsmal mit Geldstrafen und niedrigen Freiheitsstrafen vorbestraft. Nach seinen Angaben beging er die letzten drei Straftaten unter Alkoholeinfluß. Am 10. Juni 1958 hatte der Angeklagte wieder erheblich gezecht. In diesem Zustand bemächtigte er sich des mit einem Motor ausgerüsteten Fahrrades der Zeugin R. und fuhr damit verkehrswidrig auf der Straße. Durch Angehörige des VP-Kreisamtes W. wurde er gestellt. Da er infolge seines angetrunkenen Zustandes nicht allein den LKW besteigen konnte, wurde ihm von VP-Angehörigen geholfen. Der Angeklagte wandte sich an den VP-Angehörigen Z. und sagte: „Du bist wohl schwul, Du hast mich jetzt unsittlich berührt und an das Geschlechtsteil gefaßt.“ Diese Behauptung wiederholte er mehrmals und verlangte, daß sie zu Protokoll genommen werde. Während der Fahrt äußerte er: „Da hat sich die VP ja einen schönen Spaß erlaubt, ihr seid ja viel zu dumm zum Studieren.“ Nachdem er von einem anderen Volkspolizisten erfolglos eine Zigarette verlangt hatte, sagte er: „Ihr seid ja arme Schweine, Ihr seid zu blöde zum Studieren.“ Nach der Blutentnahme wurde der Angeklagte von der VP entlassen. Die Zeugen Z. und Ru. trafen im VEB V. in W., wo sie das vom Angeklagten widerrechtlich benutzte Fahrrad sicherstellen wollten, nochmals mit dem Angeklagten zusammen, der beim Anblick der Zeugen äußerte: „Du hast mich auf der Fahrt ins Krankenhaus unsittlich berührt, mit Dir will ich nichts mehr zu tun haben.“ Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze § 19 Abs. 1 ZiS. 2 StEG zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteüt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Aus den Gründen: Weder aus objektiven noch aus subjektiven Gründen kann der Tatbestand des § 19 StEG als erfüllt angesehen werden. ( Die staatsgefährdende Propaganda und Hetze ist ein Staatsverbrechen, das seinen Strafgrund in der notwendigen Abwehr von verbrecherischen Angriffen auf die politisch-ideologischen Grundlagen unserer Staatsmacht findet, wenn diese mit den in § 19 StEG bezeich-neten Mitteln und Methoden verübt werden. Das entscheidende Kriterium der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze besteht in der Gefährdung unserer ' auf der Macht der Arbeiterklasse im Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft und der fortschrittlichen Intelligenz beruhenden volksdemokratischen Staatsordnung durch Kundgebungen in Wort, Schrift und Tat, die geeignet sind, andere Bürger im staatsfeindlichen Sinne zu mobilisieren, sie gegen Einrichtungen,. Institutionen, politische Organisationen oder gegen Vertreter des staatlichen und politischen Lebens aufzuwiegeln, oder sie möglicherweise sogar zu feindseligen . Aktionen zu bewegen bzw. sie in ihrer progressiven ideologischen Einstellung durch Einschüchterung schwankend Zu machen oder ganz davon abzudrängen. Daraus ergibt sich für die objektive Seite des § 19 Abs. 1 und 2 StEG das Erfordernis, daß auch der Normalfall dieses Strafgesetzes nur Handlungen erfaßt, die in ihrem Charakter und ihrer Schwere geeignet sind, die staatsgefährdenden Auswirkungen, wie sie oben dargelegt worden sind, hervorzurufen. Aus dieser . objektiven Erscheinungsform wird meist auch schon erkennbar sein, ob die subjektive Einstellung des Täters, d. h. seine Zielsetzung, auf einen solchen Erfolg gerichtet war. Auf der subjektiven Seite ist die auf Aufwiegelung von Bürgern gerichtete Zielsetzung erforderlich. Es darf nicht nur isoliert vom Wortlaut einer Äußerung ausgegangen werden. Vielmehr ist die allseitige Erforschung aller Umstände und ihrer äußeren Bedingungen z. B. die Tatsituation , die zu einer derartigen Äußerung geführt haben, erforderlich. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Äußerungen des Angeklagten, die den Gegenstand der Anklage bilden, eine rechtliche Beurteilung als staatsgefährdende Propaganda und Hetze i. S. von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG zulassen. Die Äußerungen, die der Angeklagte zu den Angehörigen der Volkspolizei gemacht hat, können aus den 753;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 753 (NJ DDR 1958, S. 753) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 753 (NJ DDR 1958, S. 753)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen. demonstratives und provokatorisches Auftreten, insbesondere yontSÖfiP Bürgern, die Entstehung, die Ziele und das Wirksamwerden feinjSäägggativer Gruppen und Gruppierungen, Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit Erscheinungsformen. Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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