Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 750

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 750 (NJ DDR 1958, S. 750); aber auch Polizeiaufsicht, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, sind Fälle denkbar, in denen die Zusatzstrafe in ihrer praktischen Auswirkung faktisch zur Hauptstrafe wird (z. B. bei einem nur mit einigen Monaten Gefängnis bestraften Wirtschaftsverbrechen werden gern. § 13 Abs. 2 WStVO bedeutende Vermögenswerte eingezogen, oder einem Kraftfahrer wird neben der Bestrafung mit einigen Monaten Gefängnis wegen eines Verkehrsdelikts noch die Berufsausübung für mehrere Jahre untersagt). In jedem Fall stellen die Zusatzstrafen nicht .unbedeutende Verschärfungen des staatlichen Strafzwanges, wenn auch in verschiedener Form, dar. Dies wird bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen18. Daher sollte jeweils eine solche Kombination angestrebt werden, bei der die Schwere aller staatlichen Strafmaßnahmen insgesamt dem Grad der Geselischaftsgefährlichkeit entspricht und die Hauptstrafe die entscheidende Rolle spielt. De lege ferenda wäre eine entsprechende Soll-Vorschrift zu erwägen. Gesetzliche Strafzumessungsregeln kämen schließlich auch für die Entwicklungsstadien und die Beteiligung in Betracht. Dabei sollte die Strafe bei Vorbereitung und Versuch entsprechend dem Grad der Verwirklichung das Verbrechens und dem Umfang der eingetre-tenen schädlichen Folgen unter Berücksichtigung der Umstände festgesetzt werden, die die Vollendung verhindert haben. Die Strafzumessungsregelung für die Beteiligung wird sich vor allem nach der möglicherweise zu modifizierenden Regelung der Beteiligung überhaupt 18 vgl. Lekschas/Renneberg, Probleme der sozialistischen Strafgesetzgebung in der DDR, Staat und Recht 1958, Heft 8, hier S. 814. zu richten haben. Darüber hinaus sollte eine dem § 50 StGB ähnliche allgemeine Strafzumessungsregel wieder im Strafgesetzbuch Aufnahme finden. Für Jugendliche scheinen mir de lege ferenda keine besonderen Strafzumessungsregeln erforderlich, weil unsere Strafpolitik ihnen gegenüber von der gegenüber Erwachsenen nicht grundsätzlich verschieden ist und auch kein prinzipieller Unterschied zwischen Jugend-und Erwachsenenstrafrecht besteht19. Den Besonderheiten des jugendlichen Täters ist vor allem durch ein spezifisches System von Maßnahmen und ihren Vollzug sowie durch ein besonderes Strafverfahren Rechnung zu tragen. Eine klare, übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze und Regeln für die gerichtliche Strafzumessung, die im Vorstehenden zur Diskussion unterbreitet wurden, in der künftigen ersten sozialistischen deutschen strafrechtlichen Kodiflzierung könnte m. E. dazu beitragen, die Qualität der Strafzumessung unserer Gerichte zu erhöhen und die sozialistische Strafpolitik zum Schutz unserer volksdemokratischen Ordnung und des Sieges des Sozialismus, zunächst in der DDR, rascher und sicherer durchsetzen zu helfen. Es versteht sich von selbst, daß die Ansichten und Erfahrungen der Kollegen aus der Praxis zu den angeschnittenen und sonst mit der Strafzumessung zusammenhängenden Fragen für die Ausarbeitung der betreffenden Normen des künftigen Strafgesetzbuchs von hervorragender Bedeutung sind. 19 vgl. Lekschas/Renneberg, a. a. O. vgl. auch BuChholz, Der Charakter der Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes, Staat und Recht 1958, Heft 3, hier S. 303 f. Zur Anwendung der neuen Strafarten Von HANS NEUMANN, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt Über neun Monate ist nunmehr das StEG in Kraft. Nach einer am Anfang nicht immer befriedigenden Anwendung sind im Laufe der Zeit bestimmte Grundsätze herausgearbeitet worden, die unbeschadet einiger Fehlentscheidungen im konkreten Fall im Ergebnis zu einer grundsätzlich richtigen Strafpraxis geführt haben1. Die vom Ministerium der Justiz erfolgte Bestätigung einer im allgemeinen richtigen und guten Arbeit sollte die Gerichte jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit veranlassen; eine schematische Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf den Einzelfall kann zu Dogmatismus und Schematismus führen, zu einer sich in festgefahrenen Gleisen bewegenden Strafjustiz, die jegliche Elastizität und Anpassungsfähigkeit an die gegebenen Umstände vermissen läßt. Mir scheint, daß sich eine solche Gefahr schon wieder in unsere Arbeit einschleicht, eine Gefahr, die um so schwerer wiegt, als damit der humanistische Ideengehalt des StEG verzerrt und entstellt wird. Zu dieser Schlußfolgerung sind wir jedenfalls bei der durch die Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt für den Monat August 1958 vorgenommenen Einschätzung der Rechtsprechung gekommen, die erkennen läßt, daß wir in das Extrem einer zu einengenden Auslegung des Gesetzes bei der Anwendung der neuen Strafarten zu fallen drohen. Die Hauptursache für eine solche Entwicklung liegt m. E. in einer zu schematischen Anwendung der vom Ministerium der Justiz und durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts gegebenen Hinweise. Man ist zu leicht geneigt, eine einmal „von oben“ vertretene Konzeption schlechthin und kritiklos zu übernehmen, ohne jedoch zu beachten, daß auch die beste Anleitung, die sich auf die aus der Masse der Erscheinungen gewonnenen Erkenntnisse stützt, immer nur Grundsätze geben kann, die aber nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls befreien. Man beruft sich gern auf die „herrschende Meinung“ und meint, damit gegen den Vorwurf einer revisionistischen Rechtsprechung gefeit zu sein, in Wirklichkeit verbergen sich aber hinter einer solchen, wenig schöpferische Anwendung des l vgl. Biebl/Hiller in NJ 1958 S. 235. Gesetzes verratenden Arbeitsweise mangelndes Verantwortungsbewußtsein und ungenügende kämpferische Auseinandersetzung. So bewerte ich beispielsweise die Entscheidung des Kreisgerichts Glauchau, die sich in der Strafsache S 199/58 gegen den Kraftfahrer W. wegen Staatsver-leumdung offensichtlich an die gegebene Anleitung hält, daß es für Delikte mit antidemokratischem Charakter grundsätzlich keine neuen Strafarten gibt. Sie glaubt damit ein richtiges Reagieren auf derartige strafbare Handlungen zum Ausdruck zu bringen und läßt doch in Wirklichkeit geradezu wie „mit Scheuklappen“ den Blick für die Realität vermissen. Der 24 Jahre alte Angeklagte hatte mit seinem von einer schweren Verletzung genesenen und zur Nationalen Volksarmee wieder zurückkehrenden Bruder tüchtig Abschied gefeiert. Er wurde zur Verantwortung gezogen, weil er dann im trunkenen Zustand einen Angehörigen der Volkspolizei mit Schimpf Worten 'belegt und vor die Brust gestoßen hatte. Dieser noch relativ junge Angeklagte vereinigte in seiner Person die besten Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Strafarten, die man sich nur denken kann. Er war vom September 1952 bis Anfang 1957 Angehöriger der Deutschen Grenzpolizei. Von hier in Ehren entlassen, war er dann bis Ende 1957 als Instrukteur bei der FDJ-Kreisleitung in Glauchau tätig. Neuerdings ist er in seinem Betrieb Sekretär der FDJ und in der GST Kampfrichter für Schieß- und Geländesport. In derselben Sparte ist er außerdem Mitglied des Bezirksfachausschusses. Seit 1957 gehört er als Kandidat der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an. Er wurde als freiwilliger Helfer der Volkspolizei in Glauchau eingesetzt. Er besitzt das Abzeichen für gutes Wissen in Silber und das Sportabzeichen in Bronze. Was hätte also näher gelegen, als an diese positiven, in der Person des Täters liegenden Umstände anzuknüpfen und eine bedingte Verurteilung auszusprechen, zumal der Anlaß für die Abschiedsfeier ebenso einmalig war wie die unter Alkoholeinfluß gemachte Äußerung? Das Gericht aber erkannte auf eine viermonatige Gefängnisstrafe mit dem Bemerken, daß ein solches Verhalten strengste 750;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 750 (NJ DDR 1958, S. 750) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 750 (NJ DDR 1958, S. 750)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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