Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 75 (NJ DDR 1958, S. 75); der eie die Festsetzung des Streitwerts auf 2225 DM beantragt hatte, zurückgenommen. Die Klägerin hatte mit ihrer Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts auf 646 DM begehrt. Sie hatte diesen Wert, ausgehend von dem Einheitswert des Nachlaßgrundstücks, unter Absetzung einer .darauf lastenden Tilgungshypothek errechnet. Der Beschwerdesenat des Bezirksgerichts hat bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angefragt, ob er die Beschwerde in eigenem Namen oder im Namen der Klägerin eingelegt habe. Dieser hat erklärt, daß .die Beschwerde namens der Klägerin eingelegt werde. Daraufhin hat das Bezirksgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 24. Januar 1957 zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei nicht beschwert, da sie bei Festsetzung eines höheren Streitwerts nur höhere Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müßte. Gegen diesen Beschluß und gegen den Beschluß desselben Gerichts vom 6. Oktober 1956 richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, mit dem die Aufhebung der genannten beiden Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht verlangt wird. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Der Berufungssenat konnte zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nur gelangen, weil er den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 200 DM annahm und festsetzte. Diese Festsetzung ist falsch und verletzt das Gesetz. Für den Streitwert einer auf § 256 ZPO gegründeten Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist maßgebend der ziffernmäßig zu berechnende‘oder gemäß § 3 ZPO frei zu schätzende Betrag des Anspruchs, dessen sich der Verklagte nach Angabe des Klägers berühmt. Ziffernmäßig läßt sich der Anspruch der Verklagten aus dem Vertrag vom 10. November 1954 nicht berechnen Es bleibt also die Schätzung des Werts nach freiem Ermessen übrig. Das aber setzt voraus, daß das Gericht bei der Festsetzung *des Streitwerts auch alle dafür in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und würdigt. Es muß dafür der gleiche Grundsatz gelten, den § 287 ZPO für den Sonderfall der freien richterlichen Schadensschätzung zum Ausdruck bringt. Diesen Grundsatz hat das Bezirksgericht verletzt. Es hat offensichtlich überhaupt nicht beachtet, daß das Staatliche Notariat L., wie die Urkunde vom 3. Januar 1956 ergibt, den Wert des Vertrags vom 10. November 1954 auf 2225 DM geschätzt hat. Dabei ist das Staatliche Notariat erkennbar von dem Einheitswert des Nachlaßgrundstücks, das den Hauptbestandteil des Nachlasses darstellt, ausgegangen und hat davon den Betrag einer auf diesem Grundstück ruhenden dinglichen Belastung abgesetzt, ist also nach dem gleichen Berechnungsmodus verfahren, der auch dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. Oktober 1956 zugrunde liegt. Diese Berechnungsmethode ist durchaus richtig. Unterstützt wird sie, was das Bezirksgericht ebenso hätte berücksichtigen müssen, noch dadurch, daß sich die Verklagte nach ihrer Erklärung vom 15. Januar 1956 bereit erklärt hatte, an die Klägerin freiwillig eine monatliche Rente von 40 DM weiterzuzahlen, um diese damit „in den geldlichen Genuß ihres Erbteils zu bringen“. Dieses Angebot der Verklagten stünde mit jeder Lebenserfahrung in Widerspruch, wenn der der Verklagten überlassene Nachlaßanteil ihrer Mutter nur einen Wert von 200 DM hätte. Wenn der Berufungssenat angesichts dieser Umstände überhaupt noch Bedenken über die Höhe des Streitwerts hatte, hätte er, wozu er von Amts wegen verpflichtet war, die Parteien veranlassen müssen, sich noch näher über den Streitwert zu äußern, bevor er selbst diesen festsetzte. Dabei hätte er sich darüber klar sein müssen, daß er mit seiner willkürlichen Streitwertfestsetzung auch gegen § 40 Abs. 2 AnglVO verstieß, indem er dadurch der Klägerin die Möglichkeit abschnitt, gegen das sie belastende kreisgerichtliche Urteil Berufung einzulegen. Die völlige Verkennung dieser prozessualen Benachteiligung der Klägerin führte in weiterer Folge dazu, daß das Bezirksgericht auch in seinem Beschwerdebeschluß vom 24. Januar 1957 zu rechtlich unhaltbaren Erwägungen gelangte. Der mit der Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Kreisgerichts beabsichtigte Erfolg war der, sich in der Hauptsache den Weg der Berufung gegen das ihre Klage abweisende kreisgerichtliche Urteil zu eröffnen. Sich mit der Tatsache abzufinden, daß durch die Einlegung der Berufung höhere Gerichts- und Anwaltskosten entstanden, war allein Sache der Klägerin. Ihre Beschwerung lag in der durch die falsche Streitwertfestsetzung bedingten Versagung des Rechtsmittels. § 10 Abs. 2 GKG; § 9 ZPO. Bei Zwangsvollstreckungsgegenklagen auf Grund von Unterhaltstiteln ist der Streitwert nach dem Betrag des einjährigen Bezugs festzusetzen. BG Rostock, Beschl. vom 1. März 1957 T 26/57. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ißt seit dem 22. März 1952 rechtskräftig geschieden. Durch Urteil vom 27. Februar 1953 wurde der Kläger verpflichtet, an die Verklagte einen monatlichen Unterhalt von 60 DM zu zahlen. In der jetzigen Klage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Unterhadtsurteil für unzulässig zu erklären. Durch Beschluß des Kreisgerichte wurde der Streitwert für das Verfahren unter Zugrundelegung der Rückstände, die die Beklagte gegen den Kläger geltend macht, auf 3720 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, es handele sich bei der erhobenen Zwangsvollstreckungsgegenklage um die Frage, ob der Kläger noch verpflichtet sei, an die Verklagte Unterhalt zu zahlen. Der Streitwert müsse demnach auch gemäß § 10 Abs. 2 GKG auf den Betrag des einjährigen Bezugs des Unterhalte festgesetzt werden. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es ist den Ausführungen des Klägers zuzustimmen, daß als Sinn und Zweck der besonderen Regelung der Streitwertfestsetzung gemäß § 10 Abs. 2 GKG der Gedanke zugrunde liegt, bei den verhältnismäßig oft erhobenen Unterhaltsklagen den Streitwert niedrig zu halten. Werden doch derartige Klagen in der Hauptsache von der minderbemittelten Bevölkerung geführt. Das Oberste Gericht hat daher in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952 NJ 1952 S. 319 entschieden, daß Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nicht hinzuzurechnen sind. Dann muß die gleiche Streitwertfestsetzung aber auch für eine Vollstreckungsgegenklage gelten, sofern mit einer solchen der Fortfall eines Unterhaltsanspruchs angestrebt wird. Die erhobene Vollstreckungsgegenklage ist nämlich mit der vorausgegangenen Unterhaltsklage inhaltlich identisch. Mit der Vollstreckungsgegenklage wird angestrebt, daß die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in Fortfall kommen soll (vgl. auch die Entscheidung des Bezirksgerichts Suhl vom 27. Januar 1953, NJ 1953 S. 155). (Mitgeteilt von Rechtsanwalt K.-H. Ramlow, Stralsund, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte.) Anmerkung: Der Entscheidung des Bezirksgerichts Rostock ist im Ergebnis zuzustimmen. Doch scheint es mir nötig, der Begründung noch einiges hinzuzufügen. Sowohl die vorliegende Entscheidung als auch die ältere Entscheidung des Bezirksgerichts SuhW machen es sich mit der Begründung, daß eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil richtet, kostenrechtlich nicht anders zu behandeln sei als die Unterhaltsklage selbst, ziemlich leicht. Die kostenrechtliche 'Begünstigung der Unterhaltsstreitigkeiten beruht auf der Vorschrift des § 10 Abs. 2 GKG. Dort heißt es, daß diese kostenrechtliche Begünstigung bei Ansprüchen auf Erfüllung einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltspflicht einzutreten habe. Auf den ersten Blick scheint dieser Wortlaut des Gesetzes eine Ausdehnung der kostenrechtlichen Begünstigung auf eine Vollstreckungsgegenklage auszuschließen, da mit dieser Klage keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, sondern nur die völlige oder teilweise Beseitigung solcher Ansprüche gefordert werden kann. Materiellrechtlich betrachtet, wird also mit der Vollstreckungsgegenklage niemals ein Unterhaltsanspruch 1 1 Vgl. NJ 1953 S. 155. 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 75 (NJ DDR 1958, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 75 (NJ DDR 1958, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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