Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 749

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 749 (NJ DDR 1958, S. 749); Dieser Leitsatz, der das Maßprinzip, den Proportio-nalitätsgnundsatz auf neuer Basis zum wesentlichen Inhalt hat, ist jedoch nicht das alleinige Prinzip sozialistischer Strafzumessung. Denn er berücksichtigt nicht die Wirkungen der Strafe auf . den individuellen Täter. Die nach dem Grad der GesellschaftsgefährMohlkeit festgesetzte Strafe verwirklicht zwar generell die Funktionen der Strafe in der DDR am besten. „Sie ist darauf gerichtet, verbrecherische Handlungen von Mitgliedern der Gesellschaft zu unterdrücken, den Rechtsbrecher sowie andere labile Elemente der Gesellschaft zur Achtung der demokratischen Gesetzlichkeit zu erziehen und darüber hinaus das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein des werktätigen Volkes zu festigen und zu heben.“10 11 Die lediglich nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit festgesetzte Strafe entbehrt jedoch der von Lenin immer wieder geforderten Mannigfaltigkeit und Vielfalt der Formen11, die eine stärkere erzieherische Einwirkung ermöglichen. Das Maßprinzip ist zu sehr nur auf das Verhältnis Tatschwere Schwere des Strafzwanges, namentlich bei Freiheitsstrafen, bezogen und deshalb etwas starr und einseitig, ohne die reichen Möglichkeiten der mit dem Strafzwang zu verbindenden Formen einer stärkeren gesellschaftlichen Erziehung einzelner zu Rechtsbrechern gewordener Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft hinreichend zu berücksichtigen. Insbesondere in diesem Bereich, also im Bereich unserer neuen Strafarten, tritt neben den Grundsatz der Festsetzung der Strafe nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit die Forderung nach gebührender Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit12, namentlich des Entwicklungsstandes seines sozialistischen Bewußtseins, das sich in einem objektiv feststellbaren Verhalten vor und nach Begehung der Tat äußert (vgl. § 1 StEG). Die Höhe dieses ideologischen Entwicklungsstandes entscheidet darum nicht nur darüber, ob öffentlicher Tadel13 * oder bedingte Verurteilung1,1 ausgesprochen werden können, sondern auch über die Dauer der festzulegenden Bewährungszeit und darüber, ob neben einem öffentlichen Tadel und zur Verstärkung der in ihm ausgedrückten staatlichen moralisch-politischen Mißbilligung noch Geldstrafe zu verhängen ist. Es war daher im GrundsätzUchen irreführend, wenn das BG Schwerin in seiner Entscheidung vom 9. April 1958 (NJ 1958 S. 394) in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 StEG) lediglich eine maßgebliche Berücksichtigung des Ausmaßes der Gesellschaftsgefährlichkeit bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit der bedingten Verurteilung gefordert hat. Zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Gesetz wurde dagegen in den beiden Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 4. Juni 1958 (NJ 1958 S. 487 10 vgl. Lehrbuch S. 530 f. Den gleichen Gedanken betont Kudrjawzew, wenn er schreibt: „Die erzieherische Rolle der Strafe wird nur durch Ihre richtige, differenzierte Anwendung in Abhängigkeit von der schwere des Verbrechens und der Person des Verbrechers erreicht.“ RID 1958, Heft 16, Sp. 477. % vgl. auch BuChholz, Staat und Recht 1957, Heft 16, S. 48, und 1958, Heft 3, S. 305. 11 vgl. Lenin in dem erwähnten Aufsatz von TsChikwadse, a. a. O., Sp. 463. 12 d. h. jener Eigenschaften und Momente, die nicht bereits in die Tat eingegangen, sich in ihr verkörpert und geäußert haben. Diese Unterscheidung spielt vor allem in solchen Fällen eine wichtige Rolle, in denen die Tat infolge der inneren Widersprüchlichkeit des Menschen im Gegensatz zu seiner sonstigen Haltung steht, eine „einmalige Entgleisung“ ist. Denn insbesondere hier muß ich den inneren Konflikt untersuchen und bei der Strafanwendung auch berücksichtigen, wie der Täter „sonst“ ist. 13 So fordert das Stadtgericht von Groß-Berlin in seinem Urteil vom 20. 2. 1958 (NJ 1958 S. 210) als Voraussetzung für die Anwendung des öffentlichen Tadels, daß das gesellschaftliche Bewußtsein des Täters so weit entwickelt ist, daß die im Urteil ausgesprochene Mißbilligung seines Verhaltens auf ihn einen nachhaltigen erzieherischen Einfluß ausübt. Und das OG ’ spricht in seiner Entscheidung vom 21. 3. 1958 direkt von einem „Mindestmaß sozialistischen Bewußtseins des Angeklagten“ als Voraussetzung der Anwendbarkeit des öffentlichen Tadels (NJ 1958 S. 391). i* Gerade bei dieser Entscheidung obliegt dem Gericht eine schwere Verantwortung, denn von ihr hängt die für den Betroffenen so wichtige Frage ab, ob er inhaftiert wird oder ■nicht. Um so notwendiger ist es, klare, objektiv faßbare Kriterien herauszuarbeiten. und 535) die Prüfung aller Umstände, namentlich des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit und der moralischen Persönlichkeit des Täters, seines Verhaltens vor und nach der Tat, verlangt. Als richtig muß auch der in der Entscheidung des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 4. März 1958 (NJ 1958 S. 246) enthaltene Gedanke angesehen werden, nach dem die bedingte Verurteilung selbst bei etwas größerer Gesellschaftsgefährlichkeit das Gesetz läßt in § 1 StEG bedingte Verurteilung bei Gefängnis bis zu 2 Jahren zu nicht ausgeschlossen ist, wenn die moralische Persönlichkeit des Täters den Strafzweck auch in dieser Weise erreichbar erscheinen läßt. Unbeschadet dieser Besonderheiten bei den neuen Strafarten der gesellschaftlichen Erziehung15 * wird der Grundsatz, die Strafe nach dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit festzusetzen, ein grundlegendes Prinzip sozialistischer Strafzumessung bleiben und gesetzlich verankert werden sollen. Insbesondere ergibt dieser unter unseren Verhältnissen konkretisierte Proportionalitätsgrundsatz die obere Begrenzung der durch das Gericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegenden Strafe. Denn eine über die Gefährlichkeit des Verbrechens hiii-ausgehende Zwangsanwendung gegenüber einem Menschen widerspricht nicht nur unseren humanistischen sozialistischen Auffassungen, sondern vermag auch ihre Wirksamkeit nicht zu erhöhen. Im Gegenteil, die zu harte Bestrafung kann schädliche Auswirkungen haben, die Resozialisierung des betreffenden Täters erschweren und u. U. die normalen Beziehungen zwischen unserem Staat und den Werktätigen stören.18 Demgegenüber wird eine Milderung der dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit angemessenen Strafe unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, insbesondere bei positivem Verhalten nach der Tat oder wenn aus anderen in der Person des Täters liegenden Gründen die Verhängung einer schwereren Strafe nicht notwendig ist. Diese Milderung darf jedoch keine Billigkeits- und Gnadenentscheidung sein. So wäre es falsch, allein mit Rücksicht auf harte Schicksalsschläge oder den Gesundheitszustand des Täters eine mildere Strafe auszusprechen. Vom Gesundheitszustand mag Zeitpunkt und Ort (z. B. Haftkrankenhaus), u. U. auch Dauer des Vollzuges der Strafe ab-hangen, nicht aber die Schwere der Strafe, die ja der staatlich festgestellte Ausspruch über die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des verbrecherischen Tuns des Verurteilten ist. Jedenfalls kann der Proportionalitätsgrundsatz, der nur die Relation zur Tatschwere herstellt, nicht schlechthin als das allein maßgebliche Strafzumessungsprinzip anerkannt werden. So kann z. B. die Geldstrafe, ob als selbständige oder als Zusatzstrafe angewandt, nicht lediglich nach der Gefährlichkeit der Tat bemessen werden. Richtig und gerecht ist sie nur dann, wenn sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und m. E. auch seiner Familie berücksichtigt. Denn sonst wird sie in dem einen Fall den Täter mit seiner Familie (besonders wenn der Täter allein oder hauptsächlich den Unterhalt der Familie zu bestreiten hat) ungerechtfertigt hart treffen, während im anderen Fall der Täter (mit seiner Familie) auf Grund seiner eigenen guten wirtschaftlichen Lage oder der seiner Angehörigen praktisch die Strafe kaum spüren und aus ihr kaum Lehren ziehen wird. Deshalb sollte die Vorschrift des § 27 c StGB (einschließlich der genannten Ergänzung und der Abs. 2 und 3) auch in das künftige StGB wieder aufgenommen werden. Als Zusatzstrafe sollte Geldstrafe vor allem bei Verbrechen, die auf Gewinnsucht beruhen, Anwendung finden.17 Unser geltendes Recht kennt keine gesetzliche Regelung für das Verhältnis von selbständiger und Zusatzstrafe. Da zu unserem Strafensystem z. T. auch recht einschneidende Zusatzstrafen gehören, wie z. B. Vermögenseinziehung, Untersagung der Berufsausübung, 15 Zu denen der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels können auch weitere hinzukommen, so vielleicht die Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug. 16 Erinnert sei z. B. an die zeitweise fehlerhafte überspitzte Anwendung des VESchG und des HSChG vor dem neuen Kurs von Partei und Regierung im Jahre 1953. 17 vgl. auch Melsheimer, NJ 1958 S. 44. 749;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 749 (NJ DDR 1958, S. 749) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 749 (NJ DDR 1958, S. 749)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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