Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 740

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 740 (NJ DDR 1958, S. 740); scheidet die Einbeziehung von Bestimmungen über die staatliche Leitungstätigkeit in das ZGB aus, während er aber andererseits das gesellschaftliche Verhältnis, in dem sich der Bürger befindet, komplex in das Gesetz aufnehmen will, also beispielsweise Bestimmungen auf dem Gebiet der Wohnraumlenkung nicht aus dem ZGB ausschließt. Diese Auffassung Poschs wurde von Prof. Dr. Nathan (Universität Berlin) unterstützt, der alle Rechtsverhältnisse, die jeden Bürger allgemein nicht in seiner besonderen Eigenschaft etwa als Staatsfunktionär usw. angehen, im ZGB geregelt wissen wollte und darauf hinwies, daß der Kreis dieser Dinge einen wesentlich größeren Umfang habe, als dies nach dem Vortrag Suchs scheine. So gehören nach Nathans Ansicht Fragen der Nutzung eines Siedlungshauses nicht in ein Bodengesetz, sondern in das ZGB; das gleiche gelte für Fragen der Zahlung durch Scheele, die der Bürger ebenfalls nicht im Gesetz über Bank-, Kredit- und Verrechnungswesen, sondern im ZGB suchen werde. Justititar Rüdiger (Deutsche Notenbank) gab zu bedenken, daß der Bürger dadurch, daß das persönliche Eigentum als Ausgangspunkt des ZGB genommen wird, aus den hauptsächlichsten Verzahnungen, die ihn mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit verbinden, aus-geklammert werde. Zugespitzt formulierte Rüdiger, daß das ZGB nach dieser Konzeption den Eindruck eines Gesetzes „für die Zeit nach Feierabend“ mache. Nach seiner Meinung müsse das Gesetz alle diejenigen Beziehungen regeln, die der Bürger zur gesellschaftlichen Wirklichkeit hat, und von diesem Gesichtspunkt aus könnten weder das Familienrecht noch das Arbeitsrecht ausgeschlossen werden. Um eine theoretische Klärung der Grundfrage: Schaffen wir ein Zivilrecht schlechthin oder ein Zivil-recht der Bürger? bemühte sich Profi Dr. A r t z t (Akademie Babelsberg). Er unterstrich die Auffassung Kleines, Ausgangspunkt müsse natürlich in bezug auf den Bürger das ökonomische Grundgesetz des Sozialismus sein. Zwischenstück (nicht Ausgangspunkt!) sei das persönliche Eigentum, das Ausdruck der Verbindung des Bürgers mit dem Staat, der Wirtschaft und der Gesellschaft ist, weil es letzten Endes die Verwirklichung des Leistungsprinzips in der Person des Bürgers widerspiegelt und in seiner Person auch der weiteren Verwirklichung dieses Prinzips dient. Artzt bejahte die Forderung, ein ZGB des Bürgers zu schaffen, das die Funktion des Rechts bei der Bewußtseinsbildung verwirklichen kann. Zweifel daran, ob es möglich sein wird, die beiden großen Rechtsgebiete Zivilrecht des Bürgers und Recht der sozialistischen Wirtschaft klar voneinander abzugrenzen, äußerte Hauptabteilungsleiter Dr. Ostmann (Ministerium der Justiz). Da alles das, was den Bürger angeht, in erster Linie von der staatlichen Leitung der sozialistischen Wirtschaft her bestimmt wird, hätten alle Abgrenzungsversuche für die praktische Durchführung nichts Überzeugendes. Ostmann verwies u. a. auf das Beispiel des Teilzahlungsgeschäfts, bei dem problematisch sei, ob das Schwergewicht auf der Seite der sozialistischen Wirtschaft oder des Zivilrechts des Bürgers liege. Die gesetzgeberische Schwierigkeit ergebe sich eben daraus, daß derartige Rechtsverhältnisse Elemente beider Seiten enthalten. Prof. Dr. Such räumte ein, daß hier verschiedene Auffassungen möglich seien, hielt es aber seinerseits für unzweifelhaft, daß alle Beziehungen, an denen Bürger als Träger persönlichen Eigentums beteiligt sind, zum ZGB gehören. Dabei sei nicht nur an die Beziehungen zwischen Bürgern, sondern insbesondere an die Beziehungen zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganen und Bürgern gedacht, denn auch sie dienen der Verwirklichung des Leistungsprinzips unter Ausnutzung des Wertgesetzes. An den Gedankengang Ostmanns knüpfte Dr. Spitzner, Vorsitzender des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR, die Frage, ob die theoretisch begründete Abgrenzung zwischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht in der Gesetzgebung nicht zu einer Gegenüberstellung von Staat und Bürger, von öffentlichem Recht und Privatrecht führen könne. Der Minister der Justiz, Frau Dr. Benjamin, wies dar- auf hin, daß das ZGB ein sozialistisches Gesetz sein werde und daß es zwar wesentliche Unterschiede zum Wirtschaftsrecht, aber keine Widersprüche mehr geben werde, wie sie zwischen unseren bisherigen Normen der sozialistischen Wirtschaft und dem BGB bestanden. Einen Versuch, über das Gesetz der planmäßigen, proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft als Kriterium des Wirtschaftsrechts und das Leistungsprinzip als Kriterium des Zivilrechts der Bürger hinaus weitere Abgrenzungsmerkmale zu finden, unternahm Dr. Hemmerling (Universität Berlin). Er schlug vor, im Recht der sozialistischen Wirtschaft zu regeln, was der Befriedigung der gesellschaftlichen Bedürfnisse (im engeren Sinne) dient, und im Zivilrecht der Bürger, was unmittelbar der Befriedigung der individuellen Bedürfnisse der Bürger dient. Die Konsequenz dieser Abgrenzung wäre wie Hemmerling selbst erkannte , bestimmte Komplexe zu zerreißen. Dieser Lösungsversuch muß jedoch worauf Dr. Ostmann hinwies schon an der engen Verquickung der gesellschaftlichen mit den persönlichen Interessen scheitern, die auch in der Gesetzgebung ihren Ausdruck finden muß. Es gibt bei uns keine Rechtsnorm, die nicht gleichzeitig die gesellschaftlichen Interessen und die Interessen des einzelnen anginge. Richtig führte auch Prof. Dr. Artzt aus, daß die verschiedenen gesellschaftlichen Verhältnisse, die wir der Gliederung unserer Rechtszweige zugrunde legen, nicht scharf voneinander getrennt werden können, sondern daß es dialektische Beziehungen sind. Nach seiner Meinung können die Abgrenzungsfragen von Fall zu Fall auf Grund der Zusammenhänge geklärt werden Eng mit dieser Hauptfrage nach Umfang und Abgrenzung des ZGB vom Wirtschaftsrecht verbunden ist eine weitere grundsätzliche Frage, die in der Diskussion ebenfalls breiten Raum einnahm: Gibt es allgemeine Grundsätze, die gleichermaßen für die Rechtsverhältnisse der Bürger wie für die Rechtsverhältnisse der sozialistischen Wirtschaft gelten? Als erster wandte sich Dr. Spitzner gegen die von Such vorgetragene Auffassung und erklärte es vom praktischen Standpunkt aus für undenkbar, daß jedes Gesetz seinen eigenen Allgemeinen Teil enthalten soll. Das würde eine ständige Wiederholung von Grundsätzen bedeuten, die weder ökonomisch noch politisch gerechtfertigt sei. Nach seiner Meinung müßte das ZGB einen Allgemeinen Teil haben (und zwar über Vertrags-. grundsätze), der auoh für alle anderen Rechtsgetoiete anwendbar ist, z. B. für das Vertragsgesetz. Während Prof. Dr. Posch, Prof. Dr. Nathan und Justitiar Rüdiger dieser Ansicht Spitzners im wesentlichen beitraten letzterer mit dem Bedenken, ob gerade das ZGB der richtige Platz für einen solchen Allgemeinen Teil sei , wandte Dr. Hemmerling ein, eine solche Lösung verschiebe das Verhältnis zwischen dem Gesetz über die sozialistische Wirtschaft und dem ZGB, denn das Recht der Bürger sei abhängig vom Recht der Wirtschaft. Darüber hinaus drücke beispielsweise der Begriff „Vertrag“ in der sozialistischen Wirtschaft seinem Inhalt nach etwas ganz anderes aus als der Vertrag zwischen zwei Bürgern; der Allgemeine Teil könnte im Grunde genommen nur leere Begriffe regeln, ohne ihren je nach der Eigentumsform verschiedenen Inhalt zu erfassen. Diesen Gedanken Hemmerlings unterstützten auch Prof. Dr. Kleine, Dozent Dr. Dornberger (Universität Halle) und Prof. Dr. Artzt, der noch darauf hinwies, daß auf dem Umweg über den Allgemeinen Teil des ZGB, der auch für andere Rechtszweige gelten soll, das Zivilgesetzbuch des Bürgers wieder zu einem allgemeinen Zivilrecht gemacht werde. Frau Minister Dr. Benjamin stellte hierzu vom Standpunkt des-Gesetzgebers aus fest, daß man methodisch einen Mittelweg finden müsse, nämlich bestimmte Normen dort zu wiederholen, wo es das Verständnis verlangt, aber nicht auf die Methode der Abstraktion, der Ausklammerung bestimmter Normen in einem Allgemeinen Teil, zu verzichten, wo dies das Verständnis erleichtert. Prof. Dr. Such vertrat, diesen Diskussionspunkt abschließend, die Meinung, daß es zweckmäßig sei, jeweils die allgemeinen Erscheinungen dort zuerst und ausführlich zu regeln, wo sie die größte Bedeutung haben, und auf die Besonderheiten dann in den einzelnen Gesetzen einzugehen. 740;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 740 (NJ DDR 1958, S. 740) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 740 (NJ DDR 1958, S. 740)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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