Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 739 (NJ DDR 1958, S. 739); Nadi einleitenden Bemerkungen über die politische Notwendigkeit, ein sozialistisches Zivilgesetzbuch (ZGB) zu schaffen, trug Prof. Dr. Such seine Konzeption vor. Danach umfaßt das ZGB „diejenigen gesellschaftlichen Verhältnisse, an denen die Bürger als Träger des persönlichen Eigentums .beteiligt sind, und die damit verbundenen persönlichen Beziehungen der Bürger“. Das ZGB enthält also nicht schlechthin das Recht der Bürger eines sozialistischen Staates, denn die Teilnahme der Bürger an der Leitung des Staates und der Wirtschaft sowie ihre Arbeits- und Familienverhältnisse sind nicht Gegenstand des ZGB. Folgende Komplexe müßten im ZGB geregelt werden: das persönliche Eigentumsrecht, die Teilnahme der Bürger an Austauschverhältnissen, dabei vor allem die Verhältnisse zwischen den Bürgern und den sozialistischen Wirtschaftsorganen, der Schutz der Persönlichkedtsrechte und des Vermögens der Bürger sowie die Vererbung des persönlichen Eigentums. Aufgabe des ZGB ist somit wie Such formulierte „die sozialistische Gestaltung der Vermögensverhältnisse des Bürgers und der damit verbundenen .persönlichen Beziehungen“. Zugleich beschränkt sich das Zivilrecht aber nicht auf die Regelung der Vermögensverhältnisse der Bürger, sondern umfaßt auch die staatlichen Maßnahmen zur sozialistischen Gestaltung dieser Verhältnisse. (Dies wird z. B. beim Mietrecht deutlich, zu dem auch die Maßnahmen der Wohnraumlenkung gehören). Nicht Gegenstand der Regelung des ZGB sind dagegen die Beziehungen der sozialistischen Wirtschaftsorgane untereinander, denn nach der neuen Konzeption der Wissenschaft sind das Recht der sozialistischen Wirtschaft (Wirtschaftsrecht) und das Zivilrecht zwei selbständige Zweige unseres Rechtssystems. Such erläuterte den Gegenstand des Wirtschaftsrechts die gesellschaftlichen Verhältnisse und Rechtsverhältnisse der sozialistischen Umgestaltung der Wirtschaft und begründete, weshalb die Abgrenzung dieser beiden Rechtszweige nicht nur für Lehre und Forschung, sondern auch für die Gesetzgebung erforderlich ist. Diese Abgrenzung hat zur Folge, daß zugleich mit dem ZGB eine Reihe von Wirtschaftsgesetzen vorzu-beredten ist, weil sonst das Ziel der Außerkraftsetzung des BGB und seiner Nebengesetze nicht erreicht werden kann. Such ging davon aus, daß entsprechend dem Entwiddungsstand unserer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung und unseres Rechts die Zusammenfassung des gesamten Wirtschaftsrechts in einem einzigen Gesetz jetzt noch nicht möglich, dagegen die Schaffung von mehreren Einzelgesetzen unaufschiebbar sei. Als solche dringenden gesetzgeberischen Akte nannte Such: ein Gesetz über das Volkseigentum und ein Gesetz über das sozialistisch-genossenschaftliche Eigentum die ggf. beide in einem Normativakt zusammengefaßt werden könnten, nicht aber das LPG-Recht enthalten sollten , ein Bodengesetz (das in sich u. a. das bisherige Grundeigentumsrecht sowie das Hypotheken- und Pachtrecht aufnehmen müßte), ein Gesetz über das Transportwesen, ein Gesetz über das Bank-, Kredit- und Verrechnungswesen, ein Gesetz über das Versicherungswesen und obwohl das Urheberrecht Teil des Zivilrechts ist ein Gesetz über das Urheberrecht wegen der internationalen Bedeutung dieses Rechtsgebietes und des .besonderen Interessentenkreises, an den es sich wendet. Durch diese umfassende Neuregelung könnten insbesondere das HBG von 1897, das Reichsmietengesetz von 1922, das Mieterschutzgesetz von 1942, die Pachtschutzordnung von 1940, das Versicherungsvertragsgesetz von 1908, das Haftpflichtgesetz von 1871, das Sachschädenhaftpflichtgesetz von 1940, das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb von 1909 und das Testamentsgesetz von 1938 aufgehoben werden, während das Wechselgesetz und das Scheckgesetz, die in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen erlassen wurden, sowie das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Genossenschaftsgesetz (für private Genossenschaften) noch weiterhin in Kraft bleiben müßten. Ausführlich behandelte Such die besondere Problematik, die sich daraus ergibt, daß es bei uns nicht nur sozialistisches und davon abgeleitetes persönliches Eigentum, sondern auch .privates Eigentum gibt. Da die Regelung des .privaten Eigentums weder Gegenstand des ZGB noch eines Gesetzes über das sozialistische Eigentum sein könnte, unterbreitete Such folgenden Vorschlag: Erstens könnte im ZGB generell festgelegt werden, daß seine Bestimmungen auf privates Eigentum entsprechend anzuwenden sind; zweitens sollte aber die Perspektive, die unser Staat auch den privaten Eigentümern gibt, ihren Ausdruck in einem besonderen Gesetz über die private Wirtschaft finden. Ein solcher gesetzgeberischer Akt müßte die Grundsätze der staatlichen Beteiligung, der Kommissionsverträge mit dem privaten Einzelhandel sowie der Vertragsbeziehungen zwischen der sozialistischen und der privaten Wirtschaft enthalten. Diese Konzeption des ZGB und der damit im Zusammenhang stehenden wirtschaftsrechtlichen Einzelgesetze bedingt worauf Such im Schlußteil seines Referate hinwies , daß gleichartige Fragen mehrfach und in verschiedenen Gesetzen geregelt werden müssen, z. B. der Erwerb und Verlust des Eigentumsrechte, die Hauptpflichten des Käufers und des Verkäufers usw., während eine ganze Reihe anderer Fragen nicht ausdrücklich geregelt sein werden, z. B. unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung zwischen sozialistischen Organisationen. Dies sei nicht so problematisch, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, da die gleichartigen Regelungen ja entsprechend den verschiedenen Formen des Eigentums auch ihre Besonderheiten haben, so daß ihre Wiederholung in verschiedenen Gesetzen geboten ist. Soweit die Gesetze Lücken enthalten, können jederzeit ergänzende Rechtsnormen erlassen werden; so könnten z. B. die Fragen der ungerechtfertigten Bereicherung zwischen sozialistischen Organisationen in einer das Vertragsgesetz ergänzenden Verordnung geregelt weiden. Im Anschluß an das Referat von Such, das eine Kille von Gedanken und praktischen Vorschlägen für die inhaltliche Gestaltung des ZGB enthielt, behandelte Prof. Dr. K le i n e in seinem Korreferat eine mehr theoretische Frage. Er wandte sich gegen die im Lehrbuch „Zivilrecht, Allgemeiner Teil“ (Berlin 1958, 2. Aufl., S. 19) enthaltene Konzeption, wonach „der Umfang der Verhältnisse, die vom Zivilrecht geregelt werden, von dem Wirkungsbereich des Wertgesetzes bestimmt wird“, und stellte dem die These entgegen, daß das Wertgesetz obwohl bei uns zweifellos eine objektiv wirkende Realität nicht als Kriterium für die Festlegung derjenigen gesellschaftlichen Verhältnisse genommen werden darf, die von einem Rechtezweig geregelt werden. Da in unserer Gesellschaftsordnung die Verteilung der Arbeit und der Produktionsmittel auf Grund des Gesetzes der planmäßigen, proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft erfolgt, müsse konsequenterweise auch bei der Gesetzgebung, d. h. bei der Regelung der Verhältnisse der sozialistischen Wirtschaft, von diesem ökonomischen Gesetz ausgegangen werden. Daraus ergibt sich, daß im ZGB diejenigen Verhältnisse, die mit dem Gesetz der planmäßigen, proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft unmittelbar verbunden sind, nicht geregelt werden können. In Übereinstimmung mit Such legte Kleine deshalb abschließend dar, daß bei der Festlegung der Verhältnisse, die vom ZGB geregelt werden, vom persönlichen Eigentum auszugehen sei, dessen Existenz und Umfang in der DDR das Wirken des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus zum Ausdruck bringen. In der an die beiden Referate anschließenden mehrstündigen Diskussion ging es bei aller Einigkeit über die von Such vorgetragene Konzeption von der Trennung des Wirtschafterechts vom Zivilrecht im wesentlichen immer wieder um die Grundfrage nach der Funktion und nach Umfang und Abgrenzung eines künftigen ZGB sowie um die damit zusammenhängende Frage: Soll das ZGB wie das BGB einen Allgemeinen Teil enthalten, dessen Bestimmungen für alle anderen Rechtegebiete anwendbar sind? Im Gegensatz zu Kleine, der in seinem Korreferat den Gegenstand des ZGB vom ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus her zu begründen versuchte, hielt Prof. Dr. Posch (Universität Jena) diesen theoretischen Ausgangspunkt für verfehlt. Er stellte die politische Aufgabe dieses Gesetzes die Bewußtseinsbildung der Bürger in den Mittelpunkt und forderte, daß das ZGB nur solche Normen enthalten dürfe, die den Bürger angehen. Nach Poschs Meinung 739;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 739 (NJ DDR 1958, S. 739) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 739 (NJ DDR 1958, S. 739)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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