Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 738 (NJ DDR 1958, S. 738); gesellschaftlichen Organe müssen Zusammenarbeiten, um zu erreichen, daß Entlassungen wegen der Begehung einer Straftat wirklich nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Weiterbeschäftigung aus Gründen der Wachsamkeit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht zu vertreten ist. Umfassende Kriterien für die Anwendung der neuen Strafarten speziell bei Straftaten nach § 29 StEG haben sich in der Rechtsprechung noch nicht herausgebildet; vor allem fehlen noch richtungweisende Entscheidungen der Bezirksgerichte und auch des Obersten Gerichts. Manche Gerichte meinen, bei einem Schaden bis zu einer bestimmten Höhe grundsätzlich die neuen Strafarten anwenden zu müssen, während sie bei einem größeren Schaden die Anwendung der neuen Strafarten grundsätzlich ablehnen. Das ist eine falsche, schematische Betrachtungsweise. Zweifellos ist es richtig, daß der Anwendungsbereich bei Delikten mit höherem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit kleiner wird; aber die neuen Strafarten dürfen auch nicht als Strafen für Bagatellsachen angesehen werden. Immerhin kann eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren bedingt ausgesprochen werden. Die Schadenshöhe allein kann schlechthin weder für die Begründung noch für die Ablehnung einer bedingten Verurteilung bestimmend sein, was im beschränkten Umfang für den öffentlichen Tadel ebenfalls zutrifft. Außerdem kann bei der Einschätzung des Schadens nicht etwa allein vom Geldwert ausgegangen werden, sondern es sind die volkswirtschaftliche Bedeutung und gegebenenfalls der Vertrauensschaden zu berücksichtigen. Richtig ist das Urteil des Kreisgerichts Z., durch das ein Arbeiter, der in seinem VEB Motorradersatzteile im Werte von 150 DM entwendet hatte, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zehn Wochen verurteilt wurde. Motorradersatzteile haben eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung, und dies war dem Täter auch bekannt. Andere Faktoren, die trotz der besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung der entwendeten Gegenstände eine bedingte Verurteilung gerechtfertigt hätten, waren nicht gegeben. Die erzieherische Wirkung des Urteils wurde durch seine öffentliche Bekanntmachung in der Betriebszeitung noch verstärkt.13 Manche Richter haben noch nicht voll erkannt, daß jede Entscheidung ein politischer Akt ist, der die sozialistische Entwicklung vorantreiben muß. Hierfür folgendes Beispiel: Das Kreisgericht Güstrow verurteilte einen Einzelbauern, der gemeinsam mit einem Mitglied der LPG aus einer Scheune der LPG vier Ztr. Kunstdünger im Werte von 40 DM entwendete, bedingt zu einer Gefängnisstrafe von lVs Monaten, während es den Genossenschaftsbauern unbedingt zu zwei Monaten Gefängnis verurteilte. Diese Differenzierung nach Strafart und -höhe ist nicht gerechtfertigt. Während bei dem Einzelbauern eine Reihe positiver Umstände aus seinem Leben zur Begründung der bedingten Verurteilung herangezogen wurden, werden die äußerst bedeutsamen Faktoren im Leben des Genossenschaftsbauern, die für das Vorhandensein eines sich entwik-kelnden sozialistischen Bewußtseins sprechen (der Genossenschaftsbauer hat sich gesellschaftlich aktiv be- 13 Die öffentliche Bekanntmachung sollte in ähnlichen Fällen grundsätzlich angeordnet werden, denn von ihr wird, gerade bei den Eigentumsdelikten, noch viel zu wenig Gebrauch gemacht. VgL hierzu Knecht in NJ 1958 S. 598. tätigt), einfach übergangen bzw. sogar negativ ausgelegt. Die Begründung des Gerichts läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß eine bedingte Verurteilung gerade gegenüber einem fortschrittlichen Menschen nicht angewandt werden darf, was natürlich dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Die Begehung einer Straftat nach § 29 StEG in einer besonderen Situation kann dazu führen, daß die neuen Strafarten nicht angewendet werden. So wurden Bürger, die unter Ausnutzung der Überschwemmungskatastrophe im Bezirk Dresden Diebstähle begingen, berechtigterweise zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Urteile verstärkte die notwendige erzieherische generalpräventive Wirkung und unterstrich die besondere moralischpolitische Verwerflichkeit der Handlungsweise. Umstände, die beim Vorliegen einer gewissen Schadenshöhe zur Anwendung des § 30 StEG zwingen würden, verlangen bei einer relativ geringen Schädigung nicht selten die Ablehnung einer bedingten Verurteilung, z. B. wenn der Täter die Tat unter grober Verletzung der sich aus seiner verantwortlichen Stellung ergebenden Pflicht beging. Irrig ist die Meinung, daß beim Vorliegen einer fortgesetzten Handlung generell eine bedingte Verurteilung abzulehnen ist. Eine fortgesetzte Handlung spricht zwar für eine erhöhte Intensität der Verbrechensbegehung, muß aber nicht notwendigerweise derart gesellschaftsgefährlich sein, daß eine bedingte Verurteilung ausgeschlossen ist. Beispielsweise kann eine bedingte Verurteilung durchaus erfolgen, wenn eine Verkäuferin des staatlichen oder genossenschaftlichen Einzelhandels kleinere Geldbeträge oder geringwertige Waren entwendet, sofern nicht andere Faktoren diese Strafart ausschließen. Besondere Bedeutung beim Ausspruch der neuen Strafarten kommt der Person des Täters und seinem Verhalten vor und nach der Tat zu. Dies soll an folgendem Beispiel gezeigt werden: Das Kreisgericht H. verurteilte den Inhaber eines Gärtnereibetriebes zu sechs Monaten Gefängnis. Der Verurteilte hatte gegen Sicherungsübereignung eines Pferdes einen Kredit der BHG erhalten. Obwohl dieses Pferd nicht mehr sein Eigentum war, hatte er es ohne Genehmigung der BHG veräußert, um von ihm selbst verschuldete private Verbindlichkeiten zu decken. Das Kreisgericht betonte in seinem Urteil ausdrücklich, daß gegen Elemente, die aus unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung nur Vorteile ziehen wollen, selbst aber wenig oder überhaupt nichts zum sozialistischen Aufbau beitragen, Milde nicht angebracht ist. Dieses Beispiel zeigt, wie die Person des Täters und die Umstände der Tatbegehung zusammenwirkend eine bedingte Verurteilung ausschließen können. Menschen, die durch eine leichtfertige Verhaltensweise sich und ihre Angehörigen schuldhaft in eine Notlage bringen, z. B. durch Vertrinken des Einkommens, können nicht mit der Anwendung der neuen Strafarten rechnen, während die Begehung einer Straftat aus einer unverschuldeten Notlage heraus das Gegenteil bewirken kann. Ein bisheriges haltloses Verhalten wird häufig die Anwendung der neuen Strafen unmöglich machen. (wird fortgesetzt) Wissenschaftliche Beratung im Ministerium der Justiz über die Schaffung eines Zivilgesetzbuches Der Beschluß des V. Parteitags der SED legt fest, daß die sozialistische Entwicklung auch „in der weiteren Ausarbeitung der sozialistischen Gesetzgebung“ ihren Ausdruck Anden muß. Eine der Teilaufgaben bei der Schaffung eines sozialistischen Rechtssystems ist die Kodifizierung des Zivilrechts. Ein erster Gedankenaustausch zwischen Wissenschaftlern und Praktikern über die damit in Zusammenhang stehenden Probleme fand am 30. September 1958 auf einer wissenschaftlichen Beratung statt, die vom Ministerium der Justiz einberufen worden war und an der neben Universitätsprofessoren und Vertretern zentraler staatlicher Organe auch einige Richter teilnahmen. Die Bedeutung der Konferenz wurde dadurch unterstrichen, daß sie unter der Leitung des Ministers der Justiz stand und daß an ihr der Präsident des Obersten Gerichts sowie der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR teilnahmen. Grundlage der Diskussion waren ein Referat von Prof. Dr. Such (Leipzig) und ein Korreferat von Prof. Dr. Kleine (Berlin), in denen sie ihre Gedanken über den Umfang der von einem neuen Zivilgesetzbuch zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse entwickelten. 738;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 738 (NJ DDR 1958, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 738 (NJ DDR 1958, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit beruht grundsätzlich auf einem Molivalionsgeiüge. Im Motivationsgefüge werden im unterschiedlichen Maße politische Überzeugungen, materielle und sonstige persönliche Interessen und Bedürfnisse wirksam.

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