Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 737 (NJ DDR 1958, S. 737); und politische Bedeutung des Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums erkannt. Keine hinreichende Klarheit herrscht aber über die richtigen Proportionen beim Schutz des gesellschaftlichen Eigentums im Vergleich zu dem Schutz des privaten und persönlichen Eigentums. Der Umfang der Anwendung des öffentlichen Tadels und der bedingten Verurteilung ist bisher bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum größer als bei Angriffen auf das private bzw. persönliche Eigentum. Dies zeigt folgende Übersicht (DDR-Durchschnitt im 2. Quartal)11: Bed. Verurteilung öffentl. Tadel Gesellschaftl. Eigentum 28,6% 14,5% Persönl. u. privat. Eigentum 26,2% 11,2% Einige Justizverwaltungsstellen zogen aus diesen Zahlen den Schluß, das gesellschaftliche Eigentum werde nicht hinreichend geschützt. Sie blieben in un-dialektischer Weise an der Erscheinungsform haften, ohne zum Wesen der Sache vorzudringen. Spezielle Untersuchungen in den Bezirken Karl-Marx-Stadt und Halle haben wie im folgenden nachgewiesen wird die Meinung dieser Justizverwaltungsstellen nicht bestätigt. Allerdings wurde bei einigen Gerichten eine Häufung von falschen, unparteilichen und ungenügend begründeten Entscheidungen festgestellt. Der Anteil der vorbestraften Täter, die sich gegen das private bzw. persönliche Eigentum vergangen haben, ist höher als der Anteil der Vorbestraften, die Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum begingen* 12. Hierzu die Zahlen, die aus Untersuchungen bei jeweils drei Gerichten in den Bezirken Karl-Marx-Stadt und Halle stammen. In Karl-Marx-Stadt waren 26,3% (in Halle 17,9%) der Täter, die das gesellschaftliche Eigentum, und 40,3% (in Halle 27,6%) der Täter, die das private bzw. persönliche Eigentum angegriffen haben, vorbestraft. Außer den Vorbestraften gibt es unter den Tätern gegenüber dem privaten bzw. persönlichen Eigentum einen höheren Anteil von Arbeitsbummelanten und ähnlichen Elementen. Bei diesen Tätergruppen ist in der Regel schon aus den in der Person des, Täters liegenden Gründen die Anwendung der neuen Strafarten ausgeschlossen. Unter den Tätern, die sich gegen das gesellschaftliche Eigentum vergangen haben, finden sich dagegen öfter Menschen, die trotz ihrer Straftat ein Minimum von sozialistischem Bewußtsein aufweisen, besonders, wenn es sich um Straftaten geringen Umfangs handelt. Nicht selten sind es Werktätige, die im allgemeinen ihre Pflichten einwandfrei erfüllen und eine gute Arbeit leisten. Allein durch diese in der Person der Täter liegenden Umstände wird in bestimmtem Umfang der höhere Anteil der bedingten Verurteilung bzw. des öffentlichen Tadels bei den Verbrechen gegen das. gesellschaftliche Eigentum begründet. Hinzu kommen weitere Faktoren. Auffällig ist, daß die meisten Angriffe auf das private bzw. persönliche Eigentum von außen, die auf das gesellschaftliche Eigentum dagegen von innen, von Beschäftigten des Betriebs usw., erfolgen. Die Überprüfungen bei drei Kreisgerichten im Bezirk Karl-Marx-Stadt erbrachten folgendes Bild: Gesellschaftliches Eigentum: 71,9% der Angriffe von innen, Privates bzw. persönliches Eigentum: 11,7% der Angriffe von innen (die übrigen jeweils von außen). Die verbrecherische Intensität ist bei Angriffen von außen oft größer als bei den Angriffen von innen. Es darf aber nicht verkannt werden, daß gerade die schwersten Angriffe auf das gesellschaftliche Eigentum in Form von Untreue oder Unterschlagung von Betriebsangehörigen, also von innen, erfolgen. n Zum Vergleich die Zahlen für sämtliche Verurteilungen volljähriger Täter (DDR-Durchschnitt n. Quartal 1958): 23,1% bedingt verurteilt, 7,6% mit einem öffentlichen Tadel belegt. is Unter vorbestraften Tätern werden sowohl einschlägig als auch nicht einschlägig Vorbestrafte verstanden. In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden, daß bei einer Straftat gegenüber gesellschaftlichem Eigentum, die ein Betriebsangehöriger beging, besonders günstige Voraussetzungen für dessen gesellschaftliche Erziehung und damit für die Anwendung der neuen Straf arten gegeben sind, sofern die Weiterbeschäftigung des Beschäftigten zu vertreten ist. Schließlich ergibt sich aus den obengenannten Zahlen die Notwendigkeit, die Werktätigen in den Betrieben in stärkerem Maße zur Achtung des gesellschaftlichen Eigentums zu erziehen. Die erhöhte Anwendung der neuen Strafarten bei Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum ist ferner auch darauf zurückzuführen, daß gewisse Bagatellsachen zur Anklage gelangen, bei denen die Durchführung eines Strafverfahrens u. U. gar nicht erforderlich und eine Entscheidung nach § 8 StEG bereits durch das Untersuchungsorgan möglich gewesen wäre. Hierfür zwei Beispiele: Ein nicht vorbestrafter Arbeiter wurde angeklagt, weil er in der Schlosserei seines VEB einige geringwertige, zur Verschrottung bestimmte Eisenstücke entwendet hatte, um daraus für sich Zaunhaken anzufertigen. Das Gericht sprach einen öffentlichen Tadel aus. Eine Küchenhilfe der HO wurde auf Grund folgenden Sachverhalts mit einem öffentlichen Tadel belegt: Die Frau hatte von der Geschäftsleitung den Auftrag erhalten, verschiedene nicht mehr einwandfreie Tischdecken auszubessem bzw. daraus Servietten zu fertigen. Eine erheblich beschädigte Tischdecke schnitt sie auseinander und fertigte aus der einen Hälfte drei Servietten an, während sie die andere für sich behielt. Hier war die Durchführung eines Strafverfahrens völlig überflüssig. Eine Belehrung durch die Volkspolizei oder den Staatsanwalt hätte ausgereicht. Solche Verfahren führen zu einer vermeidbaren Belastung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts und lenken sie von ihren eigentlichen Aufgaben ab. So gibt es eine Reihe von Ursachen, die eine stärkere Anwendung der neuen Strafarten bei Angriffen gegen das gesellschaftliche Eigentum (im Verhältnis zum privaten bzw. persönlichen Eigentum) erfordern, ohne daß man von einer Unterschätzung der Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums sprechen kann. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, daß die Rechtsprechung im allgemeinen dem Schutz des gesellschaftlichen Eigentums gerecht wird, so müssen wir doch gleichzeitig darauf hinweisen, daß es in der Praxis eine gewisse Tendenz der Überbetonung des strafrechtlichen Schutzes des privaten bzw. persönlichen Eigentums gibt; dies betrifft besonders die sog. Kameradendiebstähle. Dahinter verbirgt sich nicht selten die verfehlte Einstellung, daß die Träger des gesellschaftlichen Eigentums durch Verbrechen nicht so schwer getroffen werden wie der einzelne Bürger, der über weniger Mittel verfügt. Letztlich liegt darin eine Unterschätzung des gesellschaftlichen Eigentums als der ökonomischen Grundlage unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung. In dem Bericht einer Justizverwaltungsstelle heißt es u. a.: „Bei unserer anleitenden und kontrollierenden Tätigkeit, insbesondere in Direktorentagungen und Stützpunktbesprechungen, haben wir immer wieder darauf hingewiesen, daß Kameradendiebstähle in den Betrieben grundsätzlich nicht mit den neuen Strafarten zu bekämpfen sind, weil derartige Entscheidungen von unseren Werktätigen in den Betrieben nicht gebilligt werden.“ Wenn auch die Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Delikte nicht unterschätzt werden soll, so halten wir doch diese Einschätzung für verfehlt. Gerade bei diesen Tätern wirkt die gesellschaftliche Erziehung besonders stark, weil sie einem großen moralischen Druck durch das Kollektiv ausgesetzt sind. Wie bei den übrigen Eigentumsdelikten sind auch hier die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Strafarten im Einzelfall zu prüfen; ihre Anwendung ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für die richtige Wirkung der gesellschaftlichen Erziehung ist natürlich die Weiterbeschäftigung in dem jeweiligen Betrieb Voraussetzung. Alle staatlichen und 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 737 (NJ DDR 1958, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 737 (NJ DDR 1958, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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