Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 736 (NJ DDR 1958, S. 736); waltschaft der DDR auf den Weg des Sozialismus ist die Gewinnung von Einzelanwälten für den Eintritt in das Kollegium der Rechtsanwälte. Mehrere Genossen haben bereits Parteiaufträge übernommen, mit diesem oder jenem Einzelanwalt zu sprechen. Diese un-. mittelbare Auseinandersetzung und konkrete Erläuterung der Aufgaben und Ziele der Rechtsanwaltskollegien wird das Bewußtsein der beauftragten Genossen wie besonders auch das der angesprochenen Einzel- anwälte festigen. Ein erster Erfolg war, daß kürzlich ein Anwalt in unser Kollegium eintrat. Durch die Verwirklichung der geschilderten Beschlüsse will unsere Parteigruppe einen Schritt auf dem Wege zur Schaffung einer sozialistischen Rechtsanwaltschaft vorankommen und damit ihren Beitrag zur weiteren Entwicklung und Stärkung des Sozialismus in der DDR leisten. Die Anwendung der Normen des StEG zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums Von GERT SCHWARZ, wiss. Sekretär der Abt. Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, und KARL-HEINZ BEYER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Bestimmungen des StEG zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums sind Bestandteil eines neuen, sozialistischen Strafrechts1. Sie sind rechtliche Mittel zur Lösung der Aufgaben bei der Vollendung des sozialistischen Auf baus und bei der Erziehung der Werktätigen im sozialistischen Sinne. Sie helfen in ihrer Weise, das sozialistische Moralgesetz „Du sollst das Volkseigentum schützen und mehren“ im Bewußtsein aller Werktätigen zu verankern. Im folgenden soll versucht werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Analyse des Ministeriums der Justiz über die Rechtsprechung zum StEG die Erfahrungen zu verallgemeinern, die bei der Anwendung der Bestimmungen zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums gesammelt wurden. Diese Analyse bestätigt die Richtigkeit der Ausführungen Rennebergs: „Die Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der neuen Hauptstrafen sind weniger auf juristisch-fachliche Unklarheiten als vielmehr auf noch nicht allenthalben überwundene Erscheinungen und Tendenzen von Liberalisierung, Subjektivierung und Schematismus, d. h. hauptsächlich auf Ursachen ideologisch-politischer Natur zurückzuführen.“2 „Juristisch-fachliche“ Unklarheiten bestehen tatsächlich kaum. § 29 StEG bietet als Strafbestimmung keine besonderen Schwierigkeiten in der Anwendung. Er umfaßt nur die sog. klassischen Eigentumsdelikte (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue). Die ausdrückliche Erwähnung der entsprechenden Normen des StGB erübrigt eine nähere Beschreibung der einzelnen Begehungsformen. § 29 ist eine selbständige Strafbestimmung. Es ist daher fehlerhaft, wenn in Entscheidungen z. B. des Kreisgerichts Potsdam-Stadt die Formulierung auf taucht: „Der Angeklagte hat sich eines Diebstahls von staatlichem Eigentum nach § 29 StEG in Verbindung mit § 242 StGB schuldig gemacht.“ Da § 29 StEG nur die sog. klassischen Eigentumsdelikte erfaßt und nur insoweit die Vorschriften des StGB für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind, ist es nach wie vor möglich, bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum die besonderen gesetzlichen Bestimmungen der Notentwendung (§ 248 a StGB), der Verbrauchsmittelentwendung (§ 370 Ziff. 5 StGB), des Notbetrugs (§ 264 a StGB), des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB)3, des Automatenmißbrauchs bzw. der Eintrittserschleichung (§ 265 a StGB) sowie die landesrechtlichen Regelungen über die Feld- und Forstdiebstähle4 anzuwenden5. Die Rechtsprechung wird zeigen, ob der- 1 vgl. Melsheimer, Das Strafrechtsergänzungsgesetz ein Gesetz der sozialistischen Demokratie, NJ 1958 S. 42 f. 2 Kenneberg, Die neuen Strafarten in der Praxis unserer Gerichte, NJ 1958 S. 372. 3 Da bei uns alle Versicherungsanstalten staatlich sind, beschreibt § 265 StGB den Spezialfall eines schweren Angriffs (vgl. Strafdrohung) auf das gesellschaftliche Eigentum. * vgl. u. a. Preuß, Gesetz betr. den Forstdiebstahl vom 13. April 1878 (GBl. S. 222), Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (GBl. S. 230) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (GBl. S. 83) sowie VO vom 20. September 1942 (GBl. S. 558). 5 Sind durch den Angriff auf das gesellschaftliche Eigentum die in den Sonderbestimmungen über die Metalldiebstähle enthaltenen Voraussetzungen (vgl. § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen vom 29. Juni 1926 RGBl. I S. 321, sowie Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juni 1926 und 28. Juni 1929 BGBl. I S.,415; S. 121, § 17) erfüllt, so wird in der Kegel ein schwerer Fall i. S. von § 30 StEG vorliegen. artige Tatbestände bei uns noch Existenzberechtigung haben. Schon jetzt ist dabei im Hinblick auf Bagatelldelikte, soweit sie nicht lediglich als Übertretung behandelt werden, der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 StEG zu prüfen. Bei der künftigen Neukodifizierung des Strafrechts ist zu klären, inwieweit es gerechtfertigt ist, diese Tatbestände generell als Übertretungen auszugestalten oder sie von den Grundbegehungsformen der Eigentumsdelikte mit erfassen zu lassen. Die überaus kasuistischen landesrechtlichen Vorschriften über die Feld- und Forstdiebstähle dürften künftig überhaupt entbehrlich sein. Sollte allerdings die Notwendigkeit einer speziellen Regelung bejaht werden, dann bleibt auch hier die Frage der Schaffung von Übertretungstatbeständen offen. Auf alle Fälle ist die bestehende Rechtszersplitterung zu beseitigen. Ferner seien noch folgende auch zum Schutz des gesellschaftlichen Eigentums anwendbaren Bestimmungen erwähnt: Der Besitz von Diebeswerkzeugen (§ 245 a StGB), die Bankrottstrafbestimmung6, die Vollstrek-kungsvereitlung (§ 288 StGB), der Pfandbruch (§ 289 StGB), die Entwendung von Bodenteilen (§ 370 Ziff. 1 und 2 StGB), die Futtermittelentwendung (§ 370 Ziff. 6 StGB), die strafbaren Fälle der Gebrauchsanmaßung7 und die §§ 292 ff. StGB über Jagdfrevel und Verletzung des Fischereirechts8. Erfolgt mit einem Angriff auf das gesellschaftliche Eigentum die Verletzung eines weiteren Verbrechensobjekts, dem selbständige Bedeutung zukommt9, dann sind §§ 29 und 30 StEG tateinheitlich mit den einschlägigen Normen des StGB anzuwenden, wenn sich der gegen das gesellschaftliche Eigentum gerichtete Grundangriff unter die genannten Normen subsumieren läßt (z. B. bei Raub und Amtsunterschlagung möglich, bei Erpressung nicht)10. Bei § 29 StEG handelt es sich, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 7. März 1958 3 Ust II 8/58 bereits herausgestellt hat, um ein einheitliches Strafgesetz. Der Tatbestand kann durch verschiedene Begehungsformen verwirklicht werden, die im Urteilstenor anzuführen sind, um die Art des Angriffs näher zu kennzeichnen. Weil aber § 29 StEG ein einheitliches Strafgesetz ist, bleibt selbstverständlich kein Raum für die Anwendung des § 73 StGB. Das gesellschaftliche Eigentum wird durch die Rechtsprechung in der Mehrzahl der Fälle genügend geschützt. Die meisten Richter haben die gesellschaftliche 6 vgl. §§ 239 und 244 der Konkursordnung i. d. F. vom 17. Mai 1898 und §§ 122 und 123 des Gesetzes über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321). 7 vo gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. 1 S. 496) und widerrechtlicher Gebrauch von Pfandstücken (§ 290 StGB). 8 Gem. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Jagdwesens vom 25. November 1953 (GBl. S. 1175) sind alle Jagdbaren Tiere Eigentum des Volkes; deswegen sind die §§ 292 ff. StGB als Spezialnormen zum strafrechtlichen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums anzusehen. 9 Bei Raub, räuberischem Diebstahl und Erpressung findet gleichzeitig ein Anschlag auf die Freiheit der Person statt; bei der Amtsunterschlagung wird gleichzeitig die ordnungsgemäße Tätigkeit und die Autorität der Staatsorgane beeinträchtigt. 10 vgl. zur Frage der tateinheitlichen Anwendung der §§ 350, 351 StGB neben den Eigentumsschutzbestimmungen insbesondere NJ 1956 S. 502; 1957 S. 55 und S. 363. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 736 (NJ DDR 1958, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 736 (NJ DDR 1958, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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