Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 732 (NJ DDR 1958, S. 732); ihr? Jetzt wird der Ofen abgestochen!“ Als er in seinem Briefkasten Hetzmaterial fand, hat er es bei der Volkspolizei abgeliefert. Als Ursache seiner jetzigen Äußerung stellte sich schließlich heraus, daß an seinem Arbeitsplatz Hochbetrieb war und er den zweiten Kokillenmann stark vermißte, der zu einer Aussprache, an der auch die Parteileitung teilnahm, zur Betriebsleitung bestellt worden war. Dort wurde diesem Kollegen mitgeteilt, daß ihm wegen seiner Arbeitsbummelei die Quartalsprämie entzogen sei. Nach der Rüdekehr hatte dieser aber den Angeklagten in falscher und entstellender Weise unterrichtet. Daraufhin hatte dann der Angeklagte die staatsverleumderische Äußerung getan. Kurze Zeit danach hat er aber einer Reihe von Betriebsangehörigen gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß er seine Handlungsweise bereut. Nachdem die Brigade dies alles aufgedeckt hatte und nach einigen Aussprachen hat der Angeklagte als Parteiloser vor der Parteigruppe Stellung genommen und versichert, daß er durch besondere Einsatzbereitschaft beweisen werde, wie er zum Arbeiter-und-Bauern-Staat steht. Er werde auch in der Gewerkschaftsversammlung zu seinem Verhalten Stellung nehmen. Daraufhin hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung beantragt, gern. § 9 Abs. 2 StEG von Strafe abzusehen.5 Wären in diesem Fall bereits die Ermittlungen sorgfältig und verantwortungsbewußt geführt worden, hätte es keiner Anklage, keiner gerichtlichen Hauptverhandlung und keines Urteils bedurft. Der gleiche Erfolg wäre schneller durch die gesellschaftliche Erziehung im Betrieb erreicht worden. Ebensowenig wie die U-Organe während des Ermittlungsverfahrens, haben Staatsanwalt und Gericht für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen und deren Auswertung die gesellschaftlichen Kräfte des Betriebes eingeschaltet. Sie sind der bereits mit dem Erlaß des StEG gestellten Forderung nach einer organisierten gesellschaftlichen Erziehung nicht nachgekommen und haben die großen Möglichkeiten, die sich dafür in diesen beiden großen Betrieben bieten, nicht genutzt. Wie kann die vorwiegend erzieherische Wirkung der Strafe auf einen bedingt Verurteilten und auf andere anders ausgelöst werden als dadurch, daß die Entscheidungen in seinem Lebenskreis gründlich erläutert und verständlich gemacht werden? Im Stahlwerk Gröditz war aber z. B. niemandem bekannt, daß der Betriebsangehörige K. wegen Diebstahls bedingt verurteilt worden war. Es wußte niemand etwas von seiner Straftat. Folglich hat sich auch niemand um sein weiteres Verhalten gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit gekümmert. In einem anderen Fall wurde der Betriebsangehörige L. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er die Ladung zum Strafantritt erhalten hatte, wurde er republikflüchtig. Auch hier fand keine Auswertung im Betrieb statt. Die Diskussion wurde dem Selbstlauf überlassen. Im August 1958 wandte sich L. brieflich an seine Kollegen und erklärte sich bereit, in die Deutsche Demokratische Republik zurückzukehren, wenn er seine Strafe nicht zu verbüßen brauche. Da niemand die Kollegen richtig informiert hatte, gingen sie von einem falschen, ihnen vom Verurteilten selbst dargestellten Sachverhalt aus und ließen sich zunächst für die völlig ungerechtfertigte Forderung des L. einspannen und unterstützten sie. Solche Erscheinungen sind nur möglich, wo wie in Riesa eine Verbindung des Staatsanwalts und des Gerichts zum Betrieb fehlt. Dabei wäre eine solche Verbindung verhältnismäßig leicht zu organisieren, wenn sich das Kreisgericht auf die etwa 20 Schöffen im Betrieb stützen würde. Diese Schöffen alles aufgeschlossene, erfahrene Menschen , zu denen der Kaderleiter und dessen Stellvertreter gehören, wurden in der Vergangenheit 5 vgl. Urteil des KrG Riesa, NJ 1958 S. 681. sich selbst überlassen. In den Schöffenschulungen und an den Sitzungstagen erhalten sie keine konkreten Hinweise für ihre Tätigkeit im Betrieb. Das Kreis-gericht hat sich offenbar mit der Bildung eines Schöffenkollektivs zufriedengegeben. Es arbeitet nicht mit den Schöffen. Deshalb treten che Schöffen im Betrieb nicht organisiert in Erscheinung, deshalb wissen sogar die Schöffen nicht, daß „ihr“ Gericht Angehörige „ihres“ Betriebes verurteilt hat, und deshalb bestehen nicht zuletzt die bereits erwähnten großen Mängel bei der Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung. Die Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte zur Organisierung und Durchführung der gesellschaftlichen Erziehung ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der neuen Strafarten unabdingbar. Diese Forderung darf sich jedoch nicht nur auf die Fälle, in denen die neuen Strafarten Anwendung finden, beschränken, sondern muß zum allgemeinen Prinzip der Arbeit der Justizorgane werden, wenn die Wirkung eines Strafverfahrens sich nicht nur auf den Angeklagten beschränken soll. Dabei darf nicht übersehen werden, daß selbst die gründliche Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens, das mit einem überzeugenden Urteil abschließt, nicht zur vollen Wirkung kommt, wenn der „Fall“ nach dem Urteilsspruch abgeschlossen ist und die Entscheidung nicht ausgenutzt wird, um im Lebenskreis des Täters die begonnene Umerziehung desselben fortzusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entwicklung und Festigung des sozialistischen Bewußtseins im allgemeinen. Um die Auswertung von Strafverfahren, vor allem von solchen nach §§ 19 und 20 StEG, in allen geeigneten Fällen sicherzustellen, müssen bereits bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses konkrete Vorstellungen über die Form der Auswertung bestehen. Deshalb, aber auch um die richtige Beurteilung des Verurteilten zu gewährleisten, sollten in derartigen Verfahren Funktionäre des Betriebes und der gesellschaftlichen Organisationen, die unmittelbar mit dem Angeklagten Zusammenarbeiten, von der Hauptverhandlung benachrichtigt werden. Sie können erforderlichenfalls als Zeugen vernommen werden. Sie werden in der Hauptverhandlung die Feststellung der von dem Angeklagten begangenen Tat, die Strafe und die überzeugende Begründung des Urteils erleben und daraus die Notwendigkeit erkennen, vorbeugend und erzieherisch sowohl auf andere als auch nach Strafverbüßung auf den Verurteilten einzuwirken. „Je weiter sich der Aufbau des Sozialismus entwickelt, je stärker sich damit die sozialistische Gesellschaftsordnung herausbildet, um so breiter und tiefer entwickelt sich die moralisch-politische Einheit des Volkes, um so aktiver treten die Kräfte des Volkes auf.“6 Die Ermittlungsorgane, die Staatsanwälte und die Richter müssen diese aktive Kraft auch für ihre Arbeit erschließen. Nur so werden sie die Forderungen nach einem neuen Arbeitsstil erfüllen und befähigt werden, den Erfordernissen des weiteren sozialistischen Aufbaus gerecht zu werden. Alle Aufgaben, die die Organe unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates also auch die Gerichte durchzuführen haben, sind in erster Linie politische Aufgaben. Jede Entscheidung muß zur Überwindung der noch vorhandenen Überreste der kapitalistischen Verhältnisse und der Umgestaltung zur sozialistischen Gesellschaft dienen, muß die Positionen der Arbeiterklasse stärken und ihr Bündnis mit den anderen werktätigen Klassen und Schichten festigen. Dessen müssen sich alle Mitarbeiter unserer Justizorgane stets bewußt sein und erkennen, daß sie sich nicht neutral verhalten dürfen, sondern mit allen Kräften diese politische Funktion erfüllen müssen. 6 Walter Ulbricht, a. a. O. S. 29.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 732 (NJ DDR 1958, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 732 (NJ DDR 1958, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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