Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 723 (NJ DDR 1958, S. 723); Die Verklagte war Hauswart in einem dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gehörigen Haus. Zugleich mit der Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses hat die Verklagte sich zur Räumung der Hauswartswohnung bereit erklärt, sofern ihr eine andere Wohnung nachgewiesen wird. Insgesamt vier Wohnungen, die der Verklagten daraufhin angeboten wurden, hat sie als für sie ungeeignet abgelehnt, da die Wohnungen kein Bad hatten. Die Klägerin hat daraufhin Räumungsklage gegen die Verklagte erhoben. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Stadtbezirksgericht hat die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung der Verklagten, daß der Rechtsweg deswegen nicht gegeben sei, weil die Verpflichtung zur Räumung nicht bestritten werde, geht von falschen Voraussetzungen aus. Wenn die Wohnraumlenkungsbehörde dem Hauswart, der räumen soll und nach seiner Erklärung auch räumen will, Besichtigungsscheine oder Zuweisungen für andere Wohnungen gibt, so wird sie ausschließlich zugunsten des Hauswarts, nicht jedoch gegen ihn tätig. Eine Zuweisung kann gern. § 10 WLVO nur in den Fällen mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden, in denen eine Wohnung vom derzeitigen Inhaber nicht geräumt wird. § 10 kann jedoch nicht als Grundlage für Verwaltungszwang dienen, durch die der Hauswart aus der Hauswartswohnung gesetzt und zwangsweise in die zugewiesene Wohnung eingewiesen werden kann. Die Anspruchsgrundlage, um den Hauswart wegen Eigenbedarfs des Vermieters zur Räumung zwingen zu können, sind die §§ 4, 22 MSchG und nicht verwaltungsrechtlich § 10 WLVO. Es würde eine Verletzung des Gesetzes (§ 9 GVG) bedeuten, wenn die Verwaltungsbehörde über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden und ihre Entscheidung mit Verwaltungszwang durchsetzen würde. Die Tatsache, daß die Organe zur Lenkung und Verteilung des Wohnraums einem Hauswart auch dann anderen Wohnraum zuweisen können, wenn kein Räumungstitel vorliegt, bringt das Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters an einem zur Vollstreckung geeigneten Räumungstitel nicht zum Erlöschen. Der hier vorliegende Fall lehrt gerade, daß die Beteuerung der Räumungsbereitschaft deklaratorisch bleiben und reine Verzögerungstaktik sein kann. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Stark, Berlin) §§ !), 19 Abs. 2 Buchst, a der VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29. November 1956 (GBl. I S. 1326); § 1764 BGB. Die rechtlichen Wirkungen eines vor dem Inkrafttreten der VO über die Annahme an Kindes Statt geschlossenen Adoptivvertrages bestimmen sich nicht nach der Regelung des BGB. Maßgeblich sind auch hier die Bestimmungen der VO über die Annahme an Kindes Statt. Staatliches Notariat Weimar, Beschl. vom 14. Juli 1958 -1 NR 299/58. Der Antragsteller hat die Erteilung eines Erbscheins nach der am 5. März 1958 verstorbenen Frau H. als gesetzlicher Alleinerbe beantragt. Zum Nachweis seines Erbrechts hat der Antragsteller seine Geburtsurkunde vorgelegt, die ihn als außereheliches Kind der Erblasserin ausweist. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde und einem gleichzeitig überreichten Adoptionsvertrag ergibt sich, daß der Antragsteller durch den am 8. September 1913 abgeschlossenen und am 5. November 1913 gerichtlich bestätigten Adoptionsvertrag von den Eheleuten Dr. Sch. und Marie Sch. an Kindes Statt angenommen worden ist. Der Antragsteller führte dazu aus, daß nach den Bestimmungen des BGB (§ 1764) die zur Zeit des Abschlusses des Adoptionsvertrages galten, die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten ergeben, nicht berührt werden. Die VO über die Annahme an Kindes Statt habe keine rückwirkende Kraft, könne also auf den vorliegenden Fall, in dem der Adoptionsvertrag bereits im Jahre 1913 abgeschlossen wurde, nicht angewendet werden. Aus den Gründen: Durch § 19 Abs. 2 Buchst, a der VO über die Annahme an Kindes Statt sind die betreffenden Bestimmungen des BGB mit Wirkung vom 1. Januar 1957 auf- gehoben und ist in § 9 dieser VO bestimmt worden, daß mit der Annahme an Kindes Statt alle Rechte und Pflichten des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Verwandten erlöschen. Durch die Adoption ist ein Familienrechtsverhältnis entstanden, das bis zur Aufhebung fortdauert. Aus diesem Familienrechtsverhältnis ergeben sich aber nicht nur Rechte und Pflichten zwischen den Annehmenden und dem Angenommenen, sondern auch ■'Wirkungen gegenüber den leiblichen Verwandten, z. B. auch hinsichtlich des Erbrechts. Wer zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, entscheidet sich nach den Geset- zen, die im Zeitpunkt des Erbfalls gelten. Zu diesem' Zeitpunkt bestimmte bereits § 9 der VO über die Annahme an Kindes Statt, daß dem adoptierten Kind gegenüber seinen leiblichen Verwandten keine Rechte mehr zustehen, also auch kein Erbrecht. Die Gültigkeit des Annahmevertrages bestimmt sich nach den inzwischen aufgehobenen Bestimmungen des BGB. Das aus diesem Vertrag noch fortbestehende Familienrechtsverhältnis muß jedoch nach den zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. Die neue gesetzliche Regelung war erforderlich, weil die bisherige Regelung den gesellschaftlichen Anschauungen in der DDR nicht mehr entsprach. Mit der Aufhebung der früheren Bestimmungen gab der Gesetzgeber 2x1 erkennen, daß er alle noch bestehenden Adoptionsverhältnisse nach der VO über die Annahme an Kindes Statt beurteilt wissen will. Den Beteiligten entsteht bei richtiger Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen auch kein Nachteil. So haben die leiblichen Eltern das Recht, durch eine letztwillige Verfügung ihr Vermögen ihrem von anderen Bürgern adoptierten Kind zuzuwenden. Eine gesetzliche Bestimmung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates kann jedoch deswegen nicht unbeachtet bleiben, weil die Erblasserin von dieser Möglichkeit einer letztwilligen Verfügung keinen Gebrauch gemacht hat oder vielleicht der falschen Auflassung daß der Antragsteller ihr alleiniger gesetzlicher Erbe sei. Allgemeine Aufsicht §§ 6, 17 Abs. 4, 32 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65); §§ 6, 17, 29, 31, 51 der Anordnung über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) vom 1. August 1957 (GBl. Sonderdruck Nr. 254); §§ 2 Abs. 2, 5 der Verordnung über die Staatliche Bauauf-1 sicht vom 17. Februar 1955 (GBl. I S. 169). 1. Zur Verantwortlichkeit der örtlichen Räte für die Durchführung der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen über die Entwicklung des Bauwesens. 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung von Baugenehmigungen durch die Organe der Staatlichen Bauaufsicht. Hinweis des Staatsanwalts des Bezirks Gera vom 30. Juli 1958 - V 129/58. Auf Grund der an der Entwicklung im Bauwesen des Bezirks Gera geübten Kritik des Zentralkomitees und entsprechend den Beschlüssen der Bezirksdelegiertenkonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in Gera wurde unter Leitung der Staatsanwaltschaft des Bezirks im Kreis Schleiz ein Brigadeeinsatz durchgeführt. Die Überprüfung erstreckte sich in der Hauptsache auf die Tätigkeit der staatlichen Organe und ihre Arbeitsweise mit dem Ziel, alle Ungesetzlichkeiten im Bauwesen aufzudecken, dem Sofortprogramm zur Aufholung der Planrückstände und zur Erreichung eines Planvorsprungs zum Durchbruch zu verhelfen, Schwarzbauten und andere Ungesetzlichkeiten auszuschalten und damit zur Stärkung des sozialistischen Sektors im Bauwesen beizutragen. Die Feststellungen der Brigade ergaben eine Vielzahl von Gesetzesverletzungen. Sie beweisen, daß im Kreisbauamt die alten, unsere sozialistische Entwicklung hemmenden Verwaltungsmethoden des Nur-Administrierens und der ressortmäßigen Arbeit nicht ausgemerzt sind und daß die staatliche Tätigkeit nicht in fester Verbindung mit den schaffenden Menschen in der Produktion gelöst wird. Es ergab sich die Tatsache, daß die Gesetze über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 und über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des 723;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 723 (NJ DDR 1958, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 723 (NJ DDR 1958, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat Staatssicherheit vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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