Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721); nicht die Möglichkeit der selbständigen Abhilfe. Diese Bestimmung wird verständlich, wenn man davon ausgeht, daß die einstweilige Anordnung des § 45 JGG nach dem Urteil ausgesprochen wird. Zivil- und Familienrecht § 691 ZPO; Abschn. Ill Ziff. 11 Abs. 2 des Musterstatuts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Typ III. 1. Zahlungsbefehle müssen schlüssig begründet sein. Genügt das Mahngesuch dieser Anforderung nicht, so ist der Gesuchsteller zu befragen. Führt die Befragung zu keiner Verbesserung oder ist sie nicht ausführbar, so ist das Gesuch zurückzuweisen. 2. Bei Forderungen von LPG-Mitgliedem gegen die LPG auf Wertersatz für Inventarbeiträge muß die Fälligkeit dieses Anspruchs fünf Jahre nach Einbringung dargetan werden. OG, Urt. vom 2. Juni 1958 - 2 Zz 16/58. Der Gläubiger hat auf seinen Antrag am 3. April 1957 gegen die Schuldnerin, der er als- Mitglied angehört, bei dem Kreisgericht einen Zahlungsbefehl über 1790 DM erwirkt. Als Grund des Anspruchs hat er im Antrag angegeben, „zusätzlicher Inventarbeitrag für vom Gläubiger übernommenes Siedlungsinventar“. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat das Kreisgericht am 10. Mai 1957 einen Vollstrek-kungsbefehl erlassen, gegen den die Schuldnerin keinen Einspruch eingelegt hat. Gegen diesen Zahlungsbefehl richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bereits mehrfach wurde vom Obersten Gericht darauf hingewiesen (NJ 1953 S. 468, OGZ Bd. 4 S. 204, 212), daß zwar das Mahnverfahren nach der Zivilprozeßordnung (§§ 688/703) dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, auf seine einseitige Behauptung hin ohne mündliche Verhandlung, falls der Schuldner keinen Widerspruch erhebt, zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen, daß aber der Grund des Anspruchs ebenso schlüssig zu begründen ist wie eine Klage. Fehlt es an der Schlüssigkeit, so soll der Sekretär das Gesuch allerdings nicht sogleich gern. § 691 ZPO zurückweisen, vielmehr soll er, soweit dies ohne Schwierigkeiten geschehen kann, aus dem allgemeinen Billigkeitsgrundsatze heraus dem Antragsteller Gelegenheit zur Verbesserung seines sonst zurückzuweisenden mangelhaften Gesuchs geben. (Hat dieser Versuch keinen Erfolg, oder kann er infolge äußerer Hindernisse nicht unternommen werden, z. B. weil der Gläubiger nicht erreicht werden kann, so ist Zurückweisung des mangelhaften Gesuchs erforderlich.) Das hätte hier geschehen müssen. Selbst wenn man davon absieht, daß der Sinn der oben wiedergegebenen Begründung, nämlich daß der Gläubiger für von der Schuldnerin und nicht, wie angegeben, für vom Gläubiger übernommenes Siedlungsinventar Wertersatz fordert, nicht ohne weiteres erkennbar ist, fehlt es insoweit auch an der Schlüssigkeit, als die Fälligkeit der Forderung nicht dargetan ist. Hierauf kommt es aber bei der Art des Anspruchs besonders an, denn nach dem Musterstatut der LPG Typ III sind für den Wertersatz des zusätzlich geleisteten Inventarbeitrags bestimmte Fristen vorgesehen. So ergibt sich aus dem Abschn. III Ziff. 11 Abs. 2 des Statuts, daß das Mitglied den Unterschied zwischen dem Wert des festgelegten Inventarbeitrags und des tatsächlich eingebrachten höheren Inventarbeitrags im Laufe von drei bis fünf Jahren aus den Einkünften der Genossenschaft zurückbezahlt erhält. Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß diese Regelung dem Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung der LPG dient. Sie, die LPG, soll mit einer solchen Forderung nicht eher belastet werden, als der zusätzlich eingebrachte Inventarbeitrag voraussichtlich das wirtschaftliche Ergebnis der LPG verbessert hat. Die Bestimmung geht davon aus, daß nennenswerte Einkünfte aus diesem Inventarbeitrag vor drei Jahren nicht zu erzielen sein werden und eine etwa sofort nach Ablauf dieser drei Jahre zwingend vorgesehene Auszahlung unter Umständen ebenfalls die sachgemäße Verwertung des Beitrags gefährden könnte. Es bleibt deshalb der Genossenschaft überlassen, ob sie bereits mit Ablauf des dritten Jahres oder erst dm Laufe weiterer zwei Jahre die Rückzahlung an ihr Mitglied vornehmen will. Dieses Interesse der gesamten Genossenschaft steht in Übereinstimmung mit den schutzwürdigen Interessen des forderungsberechtigten Mitglieds; denn je gefestigter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft sind, um so wesentlicher verbessern sich die Lebensbedingungen der einzelnen Genossen. Der hier nicht vorliegende Fall, daß es sich um den zusätzlichen Inventarbeitrag eines ausgeschiedenen Mitglieds handelt, braucht nicht erörtert zu werden. Es würde also nicht nur den Interessen der gesamten Genossenschaft, sondern auch dem berechtigten persönlichen Interesse des Forderungsinhabers widersprechen, wenn man die Auffassung vertritt, daß vor Ablauf des fünften Jahres ein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung besteht. Zu einer im Mahnverfahren ausreichenden, d. h. schlüssigen Begründung des Rückzahlungsanspruchs auf zusätzlichen Inventarbeitrag ist demnach zumindest die Angabe derjenigen Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Fälligkeit des Anspruchs ergibt. Vor ihrem Eintritt kann Rechtsschutz nicht gewährt werden. Das ist von Amts wegen zu beachten. Der Zahlungsbefehl ist also, wie der GeneralstaatS-anwalt zutreffend darlegt, unzulänglich begründet. Er muß daher, ebenso wie der auf ihn gegründete Vollstreckungsbefehl, aufgehoben werden. VO der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 1. April 1946 über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der VO über die Bodenreform vom 6. September 1945 zugeteilten Grundstücke (VOB1. S. 153). Die von der Bodenreformkommission angeordnete Mitbenutzung des Hauses und der Stallungen eines Neubauern durch andere Neubauern, die kein eigenes Gebäude haben, ist nicht Miete, sondern ein eigenartiges, nicht eingetragenes dingliches Recht. Der Grundstückseigentümer kann den anderen Neubauern nicht kündigen. Er hat keinen Anspruch auf Mietzins, aber auf anteiliges Tragen der Grundstückslasten. OG, Urt. vom 1. Juli 1958 - 2 Zz 19/58. Die Klägerin und ihr Ehemann haben bei der Neuverteilung von Grundstücken aus der Bodenreform durch Los das im Grundbuch von F. Bd. 7 Bl. 115 verzeichnete Grundstück erhalten und sind nach dem Beschluß der Gemeinde-und Kreisbodenkommission am 19. September 1949 gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Die zum Grundstück gehörenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude werden von den Verklagten, die ebenfalls Neubauern sind, mitbenutzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ist das Grundstück, nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die Neubauernstelle aufgegeben hatten, in das Eigentum des Volkes übergegangen und der Rat der Gemeinde F. als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen worden. Nach Mahnverfahren fordert die Klägerin von den Verklagten Zahlung rückständiger Miete für die Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 31. August 1956. Durch Beschluß des Kreisgerichts P. vom 1. September 1956 wurden die Verfahren K /. U., D. und K. gemäß § 147 ZPO zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin hat vorgetragen, die Gemeindevertretung von F. habe mit Schreiben vom 25. Mai 1956 vom Rat des Bezirks, Abt. Landwirtschaft Bodenrecht und Bodenordnung , die Mitteilung erhalten, daß jeder Bauer, der Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Klägerin benutze, ebenfalls seinen Verpflichtungen nachkommen müsse und eine ortsübliche Miete zu entrichten habe. Die Eigentümer des Grundstücks seien daher berechtigt, von den Verklagten für die von ihnen benutzten Wohnräume und Stallungen die Zahlung einer entsprechenden Miete zu verlangen. Sie hat den Antrag gestellt, den Verklagten K. zur Zahlung von 730,20 DM, den Verklagten U. zur Zahlung von 910,68 DM und den Verklagten D. zur Zahlung von 792,90 DM zu verurteilen. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben das Eigentum der Klägerin am Grundstück und ihre Berechtigung, Mietzahlung zu verlangen, bestritten und geltend gemacht, daß die damalige Aufteilung der Grundstücke unrichtig vorgenommen sei und die Eintragung im Grundbuch daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Falls das Eigentum der Klägerin am Grundstück festgestellt werde, seien sie bereit, die notwendigen 721;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 721 (NJ DDR 1958, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der begründet sich auf der exakten Analyse im Verantwortungsbereich über die in den Beschlüssen der Partei und der staatlichen Organe erankerte Entwicklungsperspektive und die.

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