Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 719 (NJ DDR 1958, S. 719); Anraten der Tante gaben sie ihren Plan, die Republik illegal zu verlassen, auf und traten noch am selben Tag die Heimfahrt an. Am Montag darauf begab sich der Angeklagte wieder zur Arbeitsstelle. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Vergehens nach § 8 PaßG i. d. F. dies Paßänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1957 (Vorbereitung zum illegalen Verlassen der Republik) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt. Der Protest führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Richtig ist die mit dem Protest vertretene Rechtsansicht, der Angeklagte habe sich eines versuchten illegalen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik schuldig gemacht, da die Fahrt nach Berlin bereits den Beginn der Ausführungshandlung darstellt. Der- Staatsanwalt hat dabei jedoch übersehen, daß der Angeklagte die Ausführung des von ihm in Aussicht genommenen illegalen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Die Vorhaltungen der Tante, die den Angeklagten zur Umkehr veranlaßt haben, waren keine solchen vom Willen des Angeklagten unabhängigen Umstände, da er einmal die Tante ausdrücklich aufgesucht hat, um sich von ihr beraten zu lassen und zum anderen die Vorhaltungen keine äußeren Einflüsse darstellten, die ihm den erfolgreichen Abschluß seines Vorhabens unmöglich gemacht oder hätten unmöglich erscheinen lassen. Deshalb ist der Angeklagte gern. § 46 Ziff. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten und hätte daraufhin freigesprochen werden müssen. Die mit § .8 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 11. Dezember 1957 unter Strafe gestellten Verbrechen sind auch keine Unternehmensdelikte, so daß eine Anwendung des § 46 Ziff. 1 StGB etwa deshalb nicht in Betracht kommen könnte. Eine solche Auffassung läßt der Wortlaut des § 8 PaßG, insbesondere der -Abs. 3 des Gesetzes, mit dem der Versuch und auch die Vorbereitung für strafbar erklärt werden, nicht zu. Würde es sich bei den in Rede stehenden Verbrechen um Unternehmensdelikte handeln, hätte es nicht des ausdrücklichen Hinweises bedurft, daß Versuch und Vorbereitung strafbar sind. Das Bezirksgericht hätte selbst unter der unrichtigen Annahme einer Vorbereitungshandlung erkennen müssen, daß § 46 StGB auch auf Vorbereitungshandlungen Anwendung findet. § 2 WVO; § 1 StEG. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei unerlaubtem Waffenbesitz. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 4. September 1958 4 BSB 109/58. Der Angeklagte entstammt einer Arbeiterfamilie. Nach der Entlassung aus der Volksschule hat er als Former, später als Transport- und auch als Bauarbeiter gearbeitet. Im Jahre 1948 wurde er in die Volkspolizei aufgenommen und nach dreijähriger Dienstzeit in Ehren entlassen. Im Jahre 1951 meldete er sich zur SDAG Wismut. In diesem Betrieb hat er sich vom Füller zum Revierleiter qualifiziert. Er besuchte während dieser Tätigkeit die Bergbauschule und legte dort sein Examen als Fahrhauer ab. Der Angeklagte wurde bisher fünfmal als Aktivist und fünfmal für hervorragende Leistungen ausgezeichnet. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Angeklagte ist Mitglied der SED, des FDGB, der DSF und der FDJ. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte hat im Jahre 1957 an einem Schießen der GST teilgenommen. Das Schießen fand unter der Aufsicht des Schießmeisters H. statt. Da kein Verantwortlicher für die Ausgabe der Munition bestimmt worden war, nahm jeder Teilnehmer selbst die Munition aus einer abgestellten Aktentasche. Der Angeklagte stellte dann zu Hause fest, daß er noch 20 Schuß KK-Munition in der Tasche hatte. Er beabsichtigte, diese Munition beim nächsten Schießen mit zu verwenden; in der'Folgezeit kam er jedoch nicht dazu und unternahm auch nichts, um die Munition wieder zurückzugeben. Sie wurde vom Angeklagten während dieser Zeit in einem Schubfach der Kredenz im Wohnzimmer aufbewahrt. Im Frühjahr dieses Jahres entdeckte der achtjährige Sohn R. die Munition, nahm sie zum Spielen auf die Straße mit und gab sie an andere Kinder weiter. Mehrere Jungen haben einen Teil zu einer sog. Sprengung benutzt. Von den 20 Schuß konnten noch 12 sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 2 Waffen-VO unter Anwendung des minderschweren Falles mit vier Monaten Gefängnis bestraft. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daß der hohe Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung die Anwendung des § 1 StEG nicht zuläßt. In gleichem Zusammenhang bringt es zum Ausdruck, daß das Vorleben des Angeklagten weitestgehend bei der Bemessung der Strafe Berücksichtigung gefunden habe. Allein diese Feststellungen lassen erkennen, daß das Kreisgericht bei der Bestimmung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung nicht alle hierzu erforderlichen Umstände berücksichtigt und im Zusammenhang gewürdigt hat. Die Meinung des Kreisgerichts bedeutet nichts anderes, als daß an Stelle der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung das Moment der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu setzen ist. Davon geht es schließlich auch aus. Die konkrete Einschätzung des jeweiligen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung ergibt sich aber nicht nur aus dem objektiven Kriterium, worunter im vorliegenden Fall die nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu werten ist, sondern auch aus den subjektiven Umständen der Tat. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen darüber, dhß Waffen- und Munitionsbesitz von Feinden bzw. von Menschen, die abwartend der gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik gegenüberstehen, bei der Einschätzung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung anders zu bewerten sind, als es bei-Bürgern der Fall ist, die bisher aktiv und vorbildlich am. gesellschaftspolitischen Leben teilgenommen und sich dabei große Verdienste erworben haben. Es ist demnach unrichtig, wenn das Kreisgericht feststellt, daß die in der Person des Angeklagten liegenden günstigen Umstände nur bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden können. Dem Kreisgericht ist insoweit zuzustimmen, als es davon ausgeht, daß Verstöße gegen die Waffenverordnung schon auf Grund der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht unterschätzt werden dürfen. Der konkrete Sachverhalt beweist, welche große Gefahr der unkontrollierte Munitionsbesitz mit sich bringt. So war es den spielenden Kindern möglich, mit der Kleinkalibermunition sog. Sprengungen durchzuführen. Von dieser Erkenntnis ausgehend, bedarf es daher einer besonderen Prüfung, ob im Interesse des Schutzbedürfnisses unseres Staates und auch der Erziehung des Täters eine bedingte Verurteilung ausgesprochen werden kann. Eine eingehende Überprüfung des Tatbestandes zeigt, daß das Kreisgericht zwar richtig die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt, aber die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere dessen Vorleben, und auch die übrigen Umstände der Tat nicht entsprechend berücksichtigt hat. Dabei ist festzustellen, daß dem Angeklagten die Mitnahme der Munition nur deshalb möglich war, weil das Schießen unter Bedingungen stattfand, die gröblichst den Sicherheitsvorschriften beim Schießen widersprechen. Er hatte nicht die Absicht, die Munition für längere Zeit zu Hause aufzubewahren, sondern er wollte beim nächsten Schießen die Munition wieder mit verwenden. Der Angeklagte hat an dem Schießen der GST teilgenommen, um das Schießabzeichen zu erwerben. Daraus ist zu erkennen, daß der Angeklagte durch die Ausbildung im Schießsport zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft beitragen wollte. Daß es nicht zu dem geplanten späteren Schießen kam, ist darin begründet, daß der Angeklagte auf Grund seiner verantwortlichen Tätigkeit im Schacht stark beansprucht war. 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 719 (NJ DDR 1958, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 719 (NJ DDR 1958, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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