Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 714

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 714 (NJ DDR 1958, S. 714); If: - . f Ans d er Praxis fürdie Praxis Zur Anwendung des § 8 StEG So dankbar von der Praxis die Schaffung des § 8 StEG und die Außerkraftsetzung des § 153 StPO (a. F.) aufgenommen wurde, so schwierig war es auch vorwiegend in der ersten Zeit sowohl für das Untersuchungsorgan und die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht , den Inhalt des neuen Gesetzes richtig zu erfassen und zu erkennen, in 'Welchen Fällen § 8 StEG Anwendung finden kann. In der Einführung des § 8 StEG kommt das große Vertrauen zum Ausdruck, das unser Staat den Staatsanwälten und Richtern entgegenbringt. Jeder muß sich bewußt sein, daß eine juristische Entscheidung zugleich eine politische Entscheidung ist, mit der bekundet wird, welche Handlung für unseren Staat, seinen sozialistischen Aufbau und alle Werktätigen gefährlich ist. Die Entscheidungsbefugnis aller Justizfunktionäre ist damit in ein neues, höheres Stadium getreten. Zweifellos ist auch die Formulierung des § 8 StEG „wegen ihrer Geringfügigkeit .“ ein Begriff, der der Auslegung bedarf. Entscheidend ist jedoch das Fehlen der Gesellschaftsgefährlichkeit. Die Mehrzahl unserer Werktätigen hat ein'sehr gutes Gefühl dafür, was unserem Staat und seinen Bürgern gefährlich ist, und vor ihnen muß jede Entscheidung Bestand haben. Nur der wird bei der Anwendung des § 8 StEG keine Fehler begehen, der sich nach dem fortschrittlichsten Teil aller Werktätigen orientiert. Bei verschiedenen inhaltlich richtigen Entscheidungen ist festzustellen, daß Einstellung nach § 8 StEG erfolgte, ohne daß auf strafprozessuale Bestimmungen Bezug genommen wurde. Es soll hier noch einmal betont werden, § 8 StEG ist keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche Norm, die inhaltliche Ausgestaltung der Eigenschaft „gesellschaftsgefährlich“ des Verbrechens. Selbstverständlich wird es nach wie vor z. B. Einstellungen nach § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geben, wenn die unter Anklage gestellte Handlung nicht einmal alle Elemente des Verbrechens erfüllt. In diesen Fällen muß natürlich Einstellung erfolgen, ohne diese auf den Mangel der Gesellschaftsgefährlichkeit zu gründen, denn § 8 StEG erfordert zu seiner Anwendung, daß „die Handlung . dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht“. Hierzu ein Beispiel: Ein Rechtsanwalt erstattete im Aufträge seines Mandanten B. Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. B. hatte der in seinem Hause wohnenden Mieterin M. einen Abstellraum für ihr Fahrrad vermietet, zu dem sie nur durch seine Werkstatträume gelangen konnte. Nachdem die Mieterin kurze Zeit später einen befreundeten Mann bei sich aufgenommen und ihn auch polizeilich angemeldet hatte, verbot B. diesem, die Werkstatt zu betreten, als er im Auftrag seiner Bekannten das Fahrrad holen wollte. Das Verbot B‘s. stellt eine Beeinträchtigung der Rechte der Mieterin dar. Die diesem Verbot widersprechende Handlung erfüllt nicht den Tatbestand des § 123 StGB, denn der Gang durch die Werkstatt ist nicht widerrechtlich. Die Einstellung mit der Begründung, die Handlung sei nicht gesellschaftsgefährlich, würde demgegenüber besagen, daß B. das Verbot zu Recht ausgesprochen hat, und stünde mit unseren Rechtsanschauungen in Widerspruch. Auch wenn eine Handlung offensichtlich keine Gesellschaftsgefährlichkeit aufweist, ist zuvor zu prüfen, ob überhaupt der gesetzliche Tatbestand in seinen Elementen erfüllt ist. Im Interesse der Erziehung der Werktätigen zur Einhaltung der Gesetze ist es nicht nur von Bedeutung, ihnen zu erläutern, daß sie keine Straftat begangen haben, sondern auch, warum es keine Straftat ist. Wie notwendig die genaue Tatermittlung und exakte Subsumierung unter das Strafgesetz ist, soll folgendes-Beispiel zeigen: Gegen den 31jährigen Lehrer S. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 271 StGB eingeleitet. Vor dem Standesamt hatte er bei seiner dritten Eheschließung durch falsche Angaben bewirkt, daß nur eine seiner früheren Ehen als geschlossen und wieder geschieden eingetragen wurde. Erst im Ermittlungsverfahren erwies es sich, daß er seine im Jahre 1948 geschlossene, und bald darauf geschiedene Ehe verschwiegen hatte und zum Zeitpunkt der letzten Eheschließung nicht in gültiger Ehe lebte. Seine Angaben zeitigten keine Folgen und waren nur aus Scham vor seinen Schwiegereltern gemacht worden. Die unrichtigen Erklärungen waren keineswegs für Rechtsverhältnisse so erheblich, daß § 271 StGB in seinen Elementen als erfüllt angesehen werden konnte. Erst wenn man diese „Erheblichkeit“ bejahen wollte, wäre Raum für eine Prüfung der gesellschaftlichen Gefährlichkeit, für deren Vorliegen der Grad der „Erheblichkeit für Rechtsverhältnisse“ von nicht geringer Bedeutung ist. Die Zahl der durch die Staatsanwaltschaft wegen mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit zur Einstellung gelangenden Vorgänge ist bei einer zielstrebigen Arbeit des Untersuchungsorgans äußerst gering. In zweifelhaften Fällen sollte ein Vorgang mit dem Vorschlag zur Anklageerhebung aber immer an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. In einem Ermittlungsverfahren wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrrads hatte sich herausgestellt; daß der Täter und der Geschädigte Arbeitskollegen waren und sich des öfteren mit verschiedenen Dingen gegenseitig aushalfen. Am Tage der Tat hatte der Täter den Geschädigten um das Fahrrad gebeten, es jedoch von diesem nicht erhalten, da der Geschädigte erreichen wollte, daß sie gemeinsam eine „Bierreise“ unternahmen. Sehr richtig hatte das Untersuchungsorgan die Gesellschaftsgefährlichkeit verneint und das Verfahren nach § 158 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingestellt. Eine gute Zusammenarbeit bewirkte so, daß nicht unnötige Arbeiten an den Staatsanwalt herangetragen wurden und daß vor allem das Verfahren in dem Augenblick seinen Abschluß fand, in dem erkennbar war, daß keine Straftat vor lag. Im Interesse der Wahrung der Rechte der Bürger und zur Durchsetzung des Prinzips der Beschleunigung ist es notwendig, in jedem Stadium des Verfahrens gewissenhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 StEG zu prüfen. JOACHIM RYMON, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Rochlitz Buchbesprechung Eisenbahnrecht mit den wichtigsten Dienstvorschriften. Bearbeitet von Alfred Zimbehl und Walter Ulmann. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Grundwerk in einem Ordner 10,40 DM 1.-5. Nachtrag 27,60 DM Kürzlich legte der Zentralverband den lang erwarteten ersten Band der neuen Textsammlung „Eisenbahnrecht“ in der bewährten Lose-Blatt-Form vor. Diese Form gibt die Möglichkeit, das Werk stets auf dem neuesten Stand zu halten. Die bisher im Eisenbahnrecht übliche handschriftliche Eintragung von Änderungen wird durch ein einfaches Auswechseln der Blätter ersetzt, wodurch angesichts der häufigen Änderungen eisenbahnrechtlicher Vorschriften dem Benutzer eine mühselige, mit großem Zeitaufwand verbundene Arbeit erspart wird. Die praktische Benutzbarkeit der Sammlung wird durch ein umfassendes alphabetisches Sachverzeichnis erhöht. Ziel der Herausgabe dieser Sammlung ist nach dem Vorwort (S. 3), eine empfindliche Lücke bei der Anwendung des Eisenbahnrechtes in der DDR zu schließen. Der Mangel an geeigneten Textausgaben auf diesem Gebiete führte bisher häufig dazu, daß der Praktiker auf frühere Publikationen, vor allem Kommentare, zurückgreifen mußte. Dadurch wurden oft unbewußt bürgerliche Rechtsgedanken übernommen, was sich auf die Praxis hemmend auswirken mußte. Um diesem Mangel abzuhelfen, haben die Herausgeber die gewiß nicht einfache Aufgabe übernommen, die zersplitterten Rechtsnormen zusammenzufassen und in einer unseren gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Systematik zu ordnen. 714;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 714 (NJ DDR 1958, S. 714) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 714 (NJ DDR 1958, S. 714)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweis- mittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten und andere, für die Gewährleistung der, Konspiration und Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte, die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besonders zu beachtenden Faktoren, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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