Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 712

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 712 (NJ DDR 1958, S. 712); Offensichtlich muß zwischen diesen Akten der staatlichen Organe und den im Rahmen ihrer operativ-vollziehenden Tätigkeit erforderlich werdenden Akten unterschieden werden. Bei letzteren wäre ohne jeden Zweifel eine materielle Rechtskraft völlig ausgeschlossen, weil sie der aktiv-schöpferischen, von den ständigen Veränderungen der gesellschaftlichen Realität abhängigen Rolle der staatlichen Leitungstätigkeit als Hemmschuh entgegenstünde. Anders bei den Strafmaßnahmen. Hier muß eine Stabilität erreicht und der definitive Charakter der Entscheidungen nachdrücklich betont werden. Wo sollte der erzieherische Wert einer im Ordnungsstrafwege ausgesprochenen Maßnahme liegen, wenn diese jederzeit widerrufbar wäre? Die Regelung des § 7 Abs. 2 OrdnungsstrafVO, wonach die Leiter zentraler staatlicher Organe ohne jede gesetzliche Einschränkung berechtigt sind, bereits erlassene Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern, dürfte schon unter diesem Gesichtspunkt de lege ferenda nicht aufrechtzuerhalten sein. Auch die Frage, ob eine gerichtliche Bestrafung als Straftat (Verbrechen) möglich bleiben soll, wenn die Handlung jm Ordnungsstrafverfahren abgeurteilt worden ist, wird einer erneuten Prüfung bedürfen. Neugestaltung der Vorlesungen über das Strafrecht Von Dr. HANS HINDERER, Direktor des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht' Die Aufgabe eines Lehrprogramms besteht m. E. in erster Linie darin, die grundsätzliche Richtung der Ausbildung und Erziehung unserer Studenten auf einem bestimmten Gebiet klar zu zeigen, die Schwerpunkte der Ausbildung zu konkretisieren und die Zusammenhänge und Verbindungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte hervorzuheben. Daher kann es nicht als die Aufgabe eines Lehrprogramms angesehen werden, zu allen Fragen auch inhaltlich bereits abschließend Stellung zu nehmen und zu dem einen oder anderen Problem konkret zu sagen, wie es zu lösen und zu beantworten ist. Deshalb sollte sich die Diskussion über das neue Lehrprogramm für die juristische Ausbildung nicht in einzelne Details verlieren, weil diese Fragen erst im Anschluß an die Klärung der Gesamtkonzeption untersucht werden können. Die Diskussion sollte vielmehr eine Antwort zu geben versuchen, ob das Lehrprogramm in seiner Gesamtheit auf die für die zukünftige Praxis in unserer Justiz bedeutsamen Fragen richtig orientiert ist und ob es den an die Ausbildung zu stellenden ideologischen und theoretischen Anforderungen gerecht wird. Wenn wir davon ausgehen, ist es sicher klar, daß wir uns in diesem Programm auch Aufgaben stellen müssen, die für uns neu sind und die deshalb erst in Zukunft durch weitere Forschungsarbeiten und durch eine enge Zusammenarbeit mit der Praxis gründlich ausgearbeitet werden können. Nach den bisherigen Beratungen der Lehrplan-Kommission ist im Rahmen der juristischen Ausbildung ein besonderer Ausbildungskomplex über die Bekämpfung der Kriminalität durch die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen. Dieser Komplex umfaßt im einzelnen das Strafrecht, das Strafprozeßrecht, die Kriminalistik, die gerichtliche Medizin, die gerichtliche Psychiatrie und die gerichtliche Psychologie. Diesen Gebieten ist bei aller Verschiedenheit der jeweils behandelten Probleme gemeinsam, daß sie in ihrer Gesamtheit die Studenten als zukünftige Funktionäre unserer sozialistischen Justizorgane befähigen sollen, in Übereinstimmung mit den sozialistischen Prinzipien und der Politik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates einen wirksamen Kampf gegen die Kriminalität zu führen. Auf dieses gemeinsame Ziel muß die Ausbildung und Erziehung der Studenten auch in den einzelnen Disziplinen gerichtet sein. In diesem Beitrag soll lediglich auf die Behandlung des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik bei der zukünftigen Ausbildung unserer Studenten eingegangen werden. Wie sollen wir diese Ausbildung beginnen? Wir haben in der Vergangenheit im wesentlichen sofort mit ' der systematischen Darlegung der allgemeinen Lehren des Strafrechts angefangen und haben nach einer Einführung in den Gegenstand und die Methoden des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft die Lehre vom Strafgesetz, die Lehre vom Verbrechen und die Lehre von der Strafe behandelt. Diese Art des Heranführens an die Probleme unseres sozialistischen Strafrechts birgt aber die Gefahr in sich, daß die Studenten nicht die Entwicklung unseres Strafrechts begreifen und daß nicht genügend von dem allgemeinen Zusammenhang zwischen der Kriminalität und den Methoden ihrer Bekämpfung einerseits und unserer ge- sellschaftlichen Entwicklung andererseits ausgegangen wird. Es sollte deshalb überprüft werden, ob es nicht für das tiefere Verständnis der gegenwärtigen Aufgaben des Strafrechts erforderlich ist, diese Ausbildung mit einem Abschnitt einzuleiten, in dem die Herausbildung der Grundsätze unserer sozialistischen Strafpolitik prinzipiell dargelegt wird. Daraus könnten dann die gegenwärtigen Aufgaben unseres Strafrechts abgeleitet werden. Es ist m. E. bedenklich, wenn man sich damit begnügen wollte, lediglich die heute maßgebenden Grundsätze unserer Strafpolitik zu lehren und theoretisch zu begründen. Nehmen wir als Beispiel die Grundforderung nach einer differenzierten Bestrafung unter Berücksichtigung der Angriffsrichtung und der Schwere des Verbrechens sowie der Persönlichkeit des Täters. Diese Frage ist wesentlich für das Verständnis unserer gesamten Strafrechtspraxis and u. a. auch für das Verständnis des StEG, wenn man z. B. die Strafdrohungen bei Verbrechen gegen unseren Staat mit den für andere Straftaten vorgesehenen neu eingeführten Strafarten der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels vergleicht. Wenn man diese Fragen nur unter dem heutigen Gesichtspunkt behandelt, wird dem Studenten doch überhaupt nicht oder nur ungenügend bewußt, wie sich die Fragestellung in unserer Praxis entwickelt hat und daß sich diese Problematik in Zukunft weiter entwickeln wird. Deshalb sollte der Grundsatz die Differenzierung nicht nur als abstraktes theoretisches Problem, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit unserer gesellschaftlichen Entwicklung gelehrt werden, wobei wir von den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse, den Gesetzen unseres Staates, den Erfahrungen der Praxis unserer Strafverfolgungsorgane, aber ebenso auch von den sowjetischen Erfahrungen und den Erfahrungen der volksdemokratischen Staaten ausgehen müssen. Diese Einführung soll also den Entwicklungsprozeß unserer wissenschaftlich begründeten Strafpolitik bis zur Gegenwart zeigen. Selbstverständlich geht es dabei nicht in erster Linie darum, nur die äußeren Fakten aneinanderzureihen; im Vordergrund stehen vielmehr die prinzipiellen Fragen und ihre Entwicklung, soweit sie für das Verständnis der gegenwärtigen Aufgaben des Strafrechts von Bedeutung sind. Im Anschluß an diese Einführung in das Strafrecht soll mit der systematischen Ausbildung, und zwar zunächst mit den allgemeinen Lehren, begonnen werden. Dabei ist zu prüfen, ob die bisherige Reihenfolge und Art des Herangehens den heutigen Anforderungen noch entsprechen und ob damit gleichzeitig auch alle wesentlichen Fragen behandelt werden, die für das Verständnis unserer heutigen Praxis von Bedeutung sind. Man sollte sich beispielsweise Gedanken darüber machen, ob es bei unseren heutigen Erkenntnissen wirklich richtig ist, den Allgemeinen Teil des Strafrechts mit der Lehre vom Strafgesetz einzuleiten, weil das Strafgesetz ein Instrument im Kampf gegen die Kriminalität ist. Deshalb sollte man erwägen, zunächst einmal mit der Charakterisierung der Kriminalität, ihrer Ursachen und Bedingungen, einschließlich der Behandlung der dem Verbrechen zugrunde liegenden antagonistischen und nicht antagonistischen Widersprüche und den sonstigen Fragen der Verbrechenslehre zu beginnen, nachdem die gegenwärtigen Aufgaben des Strafrechts bereits begründet worden sind. Die ausführliche Behandlung der Verbrechenslehre ist m. E. die Voraus- 712;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 712 (NJ DDR 1958, S. 712) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 712 (NJ DDR 1958, S. 712)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X