Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 71 (NJ DDR 1958, S. 71); Mächte ist dies bisher nicht gelungen. Ihre Bestrebungen scheiterten an der geschlossenen Haltung der Werktätigen, der Regierung und der Partei der Arbeiterklasse. Die NATO-Mächte versuchten deshalb, legale Organisationen auszunutzen, um diese Wühlarbeit gegen unseren Staat fortzusetzen. Eine solche Möglichkeit bieten ihnen die Einrichtungen der Kirche. Aber auch durch dieses Unternehmen wird es den imperialistischen Kräften nicht gelingen, ihre Aufweichpolitik gegen unseren Staat zum Erfolg zu führen. Doch jede feindliche Aktion stört den weiteren Aufbau des Sozialismus, behindert die Bürger in ihrer Arbeit und birgt die Gefahr in sich, daß die NATO-Mächte eine solche Situation ausnutzen, um einen Krieg gegen das sozialistische Lager zu beginnen. Deshalb müssen alle konterrevolutionären Bestrebungen, noch 'bevor sie sich entfaltet haben, energisch zurückgeschlagen werden. Der Angeklagte nutzte für seine Feindtätigkeit die Studentengemeinde in Leipzig aus, indem er eine illegale Organisation aufbaute und die Mitglieder der Studentengemeinde zu staatsfeindlichen Handlungen veranlaßte. Die Vertrauensstudenten bildeten die Leitung dieser Organisation, an deren Spitze der Angeklagte stand. Daß es sich um eine illegale Organisation handelte, wird dadurch bestätigt, daß ohne Wissen der staatlichen Organe oder der Universität ungefähr 70 Studenten zu staatsfeindlichen Schulungen an den evangelischen Akademien und etwa 150 Studenten zu Tagungen der Patengemeinden nach Westdeutschland entsandt und zur Tarnung dieser Verbindung falsche Angaben bei der Volkspolizei gemacht wurden. Gleichzeitig besuchten etwa 70 Studenten aus Westdeutschland die Studentengemeinde in Leipzig, wo Gespräche geführt wurden, welche eine feindliche Beeinflussung darstellten. Auch dies geschah unter dem Deckmantel von persönlichen und verwandtschaftlichen Besuchen. Gleichzeitig wurde in erheblichem Umfang Hetzmaterial sowohl von den evangelischen Akademien als auch von den Patengemeinden eingeführt, das zur politischen Beeinflussung der Studenten gegen unseren Staat benutzt wurde. Auch hierbei wurden Maßnahmen von der Leitung der Organisation ergriffen, damit die Staatsorgane diese Einfuhr von Hetzschriften nicht entdeckten. Alle diese Handlungen und die getroffenen Maßnahmen beweisen, daß aus der Studentengemeinde eine illegale Organisation geworden war, die politisch gegen unsere Gesellschaftsordnung geschult und beeinflußt wurde. Diese illegale Organisation ging unter Führung des Angeklagten zu staatsfeindlichen Aktionen über. Besonders deutlich wurde das im November 1956, als zur Zeit des imperialistischen Angriffs auf Ägypten und der Konterrevolution in Ungarn eine gespannte politische Lage in der Welt bestand. In einigen Orten der DDR glaubten feindliche Elemente, daß der Zeitpunkt für konterrevolutionäre Aktionen günstig sei. Das war auch bei dem Angeklagten Schmutzler der Fall. Durch seine Diskussionen über den mißglückten faschistischen Putschversuch vom 17. Juni 1953 und die Vorkommnisse an der Humboldt-Universität in Berlin und durch seine Forderungen nach Demonstrationen und Veränderungen der Hochschulpolitik hetzte er die Mitglieder seiner illegalen Organisation auf. Er gab ihnen die Weisung, zunächst noch andere Studenten für diese Bestrebungen zu gewinnen und nicht als Studentengemeinde aufzutreten. Diese Maßnahmen waren geeignet, konterrevolutionäre Aktionen in Leipzig zu provozieren. Daß die Absichten des Angeklagten sich nicht verwirklichten, lag daran, daß sowohl die Studenten als auch der Lehrkörper der Universität ein solches Vorhaben äblehnten und die Arbeiterklasse wachsam und entschlossen war, alle Aktionen gegen ihren Staat sofort zunichte zu machen. Der Angeklagte hat die gut gemeinten Ermahnungen und Warnungen durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirks nicht ernst genommen, denn er stellte seine feindliche Tätigkeit nicht ein. Im Frühjahr 1957 unternahm er den Versuch, in einem Arbeiterbezirk die Bevölkerung gegen unseren Staat aufzuhetzen. Er wußte, daß in Böhlen hauptsächlich Arbeiter wohnen, die in einem wichtigen Betrieb der Grundstoffindustrie arbeiten. Er wußte auch, daß die Arbeiter in diesem Betrieb und auch anderen dieser Art besondere Anstrengungen machen mußten, um die Rohstoffgrundlage für unsere Industrie und damit für die weitere Entwicklung unseres sozialistischen Staates zu sichern. Ihm war sicherlich auch nicht unbekannt, daß durch Störungen in der Produktion hervorgerufen durch Reparaturen an Geräten oder das 'Wetter den Arbeitern die Arbeit manchmal sehr schwer gemacht wurde. Alle Rückstände in der Produktion haben die Arbeiter bisher durch besonderen Einsatz aufgeholt. Dabei achteten sie nicht darauf, ob das feiertags, sonntags oder auch nachts war, denn es ging ihnen um die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Industrie mit Kohle und Energie. Ausgerechnet vor diesen Arbeitern hetzte der Angeklagte in seinen Vorträgen während der „Besuchswoche“ im Februar 1957 gegen den technischen Fortschritt, gegen die Sonntags- und Nachtschichten und versuchte die Arbeiter gegen die Funktionäre aufzuwiegeln, indem er behauptete, daß diese sich angeblich nicht genügend um die Arbeiter kümmerten. Er rief zum Streik auf, behauptete, daß es in unserem Staat keine Freiheit gäbe, daß viele Anordnungen und Maßnahmen „unmenschlich“ seien, und empfahl, „zur besseren Information“ die westlichen Sender zu hören. Solche Vorträge sind geeignet, die Arbeiter gegen die Organe unseres Staates aufzuhetzen, das Vertrauen der Werktätigen zu unseren staatlichen Organen zu untergraben und Unruhe und Unzufriedenheit unter der Bevölkerung hervorzurufen. Die Versuche des Angeklagten sind durch die geschlossene Haltung der Arbeiter zwar vereitelt worden, doch beinhaltet eine derartige hetzerische Tätigkeit eine Gefährdung unserer sozialistischen Ordnung, und es können Folgen eintreten, die die NATO-Mächte ausnutzen, um ihren geplanten Angriffskrieg zu beginnen. Die Handlungen des Angeklagten sind Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung in unserem Staat. Sowohl seine Tätigkeit bei der Organisierung der Verbindungen zwischen den evangelischen Akademien in Westdeutschland und der Studentengemeinde in Leipzig zur Durchsetzung der NATO-Politik als auch seine Machenschaften während der Konterrevolution in Ungarn und im Frühjahr 1957 in Böhlen, ferner seine Tätigkeit gegen die Volkswähl 1954, gegen die FDJ, seine Hetze in den sozial-ethischen Kleinkreisen, akademischen Hauskreisen und anderen Vorträgen sind Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen gemäß Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Selbstverständlich hat der Angeklagte nicht nur plump gehetzt, sondern er hat seine Hetze getarnt und verbunden mit anderen Ausführungen, in denen er zum Teil sogar wenn auch nur zum Schein fortschrittliche Thesen mit eingeflochten hat. Es ist auch richtig, daß er, wenn er Schriften und Bücher aus Westdeutschland einführte, nicht nur solche mit rein hetzerischem Inhalt mitbrachte oder sich zuschicken ließ, sondern auch Schriften, die keinen hetzerischen Inhalt hatten. Diese Tatsachen können jedoch nicht die Gefährlichkeit der Handlungen des Angeklagten abschwächen. Selbstverständlich wird jeder Feind der Deutschen Demokratischen Republik versuchen, seine staatsfeindlichen Bestrebungen so gut wie möglich zu tarnen, damit er nicht zu schnell von den Sicherheitsorganen unseres Staates entlarvt wird. Es muß auch klar herausgestellt werden, daß der Angeklagte nur wegen seiner staatsfeindlichen Tätigkeit verurteilt wird und nicht wegen seiner Weltanschauung. Auch wenn er entsprechend seiner ideologischen Einstellung eine ablehnende Haltung gegenüber dem Aufbau des Sozialismus einnimmt, wird er deshalb niemals von den Organen unseres Staates zur Verantwortung gezogen werden. Er hat aber die Pflicht, sich loyal zu verhalten und die Gesetze unseres Staates zu beachten. Unser Staat muß darauf achten, daß die Kirche nicht von reaktionären Kräften benutzt wird, um religiös gebundene Menschen zu staatsfeindlichen Aktionen gegen unseren Staat aufzuhetzen. Die Ausübung religiöser Handlungen wird entsprechend der Verfassung nach wie vor garantiert, und unser Staat wird auch weiterhin sowohl die kirchlichen Einrichtungen als auch alle Menschen, die darin tätig sind, 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 71 (NJ DDR 1958, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 71 (NJ DDR 1958, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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