Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 708 (NJ DDR 1958, S. 708); 3. Das Arbeitsrecht der DDR verleiht bereits weitgehend der sozialistischen Veränderung der gesellschaftlichen Eigentumsverhältnisse Ausdruck: dem Bestehen des staatlichen sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln, der Überwindung der antagonistischen Klassengegensätze, der Einschränkung der Herrschaft des Wertgesetzes und der Realisierung des Mehrwerts. Das Objekt des Arbeitsrechts der DDR ist die lebendige Arbeit. Daher ist der Arbeitslohn zwar das in der Form des Geldes ausgedrückte Äquivalent für gesellschaftlich nützliche Arbeit. Seine Höhe wird aber unabhängig vom Wertgesetz nach Qualität und Quantität dieser Arbeit gemäß dem allgemeinen Wohlstand der sozialistischen Gesellschaft planmäßig bestimmt und damit zugleich die Grenze des Verbrauchs des Werktätigen festgelegt. Dem Begriff des Arbeitslohns wohnt daher von vornherein der Verbrauchszweck inrie, der Zweck, die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Werktätigen zu sichern. 4. Das System des sanktionierten Bereicherungsrechts des BGB steht hierzu in antagonistischem Widerspruch, da es der Sicherung des Mehrwerts dient. Das Arbeitsrecht kann infolgedessen seiner unmittelbaren Herrschaft nicht unterworfen werden. Jedoch können einige seiner Rechtssätze entsprechende Anwendung finden, soweit sie mit den im Arbeitsrecht zum Ausdruck kommenden neuen gesellschaftlichen Verhältnissen, der daraus folgenden Objektbestimmung und dem davon abhängenden Grundsatz der Äquivalenz vereinbar sind. Auch Rechtssätze des sanktionierten Bereicherungsrechts des BGB, welche in diesem System nur die Bedeutung von Ausnahmebestimmungen haben, können unter dieser Voraussetzung analog und erweiternd angewendet werden. 5. Der Zweck des Arbeitslohnes, der Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Werktätigen zu dienen und sie zu sichern, wird durch die Lohnzahlung ausgedrückt. Auf die Lohnzahlung können nur die Bereicherungstatbestände der §§ 812, 813, 814 BGB entsprechend, nicht aber auch diejenigen der §§ 815, 817 BGB angewendet werden. Die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Arbeitslohnes setzt ursprüngliche Bösgläubigkeit des Empfängers voraus. Diese hat der Leistende zur schlüssigen Begründung seines Begehrens auf Rückgewähr darzutun. Da dem Arbeitslohn die Zweckbestimmung innewohnt, der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Empfängers zu dienen, besteht eine Rechtsvermutung für den ersatzlosen Verbrauch des Arbeitslohnes. Eine Bereicherung um die Ersparnis kann daher nicht in Betracht kommen. Zur Diskussion Gedanken zur künftigen Regelung des Ordnungsstrafrechts (Schluß)* Von ROLF SCHÜSSELER, wiss. Aspirant am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Martin-Luther-Universität Halle IV Schwierig ist die Aufgabe, einen Besonderen Teil des Übertretungsgesetzbuchs abzufassen. Hier werden eine ganze Reihe höchst diffiziler Fragen aufgeworfen, die einer gründlichen Beratung bedürfen, weil jede Übereilung und jedes nicht genügend durchdachte „Neuerertum“ auf dem Gebiet der Rechtssetzung in der Praxis leicht schädliche Konsequenzen hervorrufen könnte. Wird es wirklich möglich sein, zumindest die wesentlichen Tatbestände zu erfassen, so daß sich nicht binnen einer relativ kurzen Zeit daneben eine Flut von „Nebengesetzen“ geltend macht, die das ursprüngliche Bestreben zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Materie wiederum in Frage stellen? Wie sollen die Blankettbestimmungen abgefaßt werden, um einerseits die Erfassung neuer Erscheinungen nicht zu behindern, andererseits aber auch nicht zu einer uferlosen Ausdehnung des Ordnungsstrafrechts zu führen und auf diese Weise die Vereinheitlichung auch wieder zu durchbrechen? Welche positive Bedeutung hätte überhaupt die zentrale Zusammenfassung der wichtigsten Tatbestände in einem Gesetzbuch? Diese und andere Fragen drängen sich zwangsläufig auf und müssen allseitig durchdacht und erwogen werden. Die positive Bedeutung einer solchen zusammenfassenden Regelung dürfte vor allem darin liegen, daß ebenso wie bei dem Strafgesetzbuch in zusammenfassender Form eine Übersicht über den Pflichtenkreis gegeben wird, den jeder Staatsfunktionär bzw. Bürger im täglichen Leben zu erfüllen hat, wenn er die Interessen der Arbeiter und Bauern in der DDR und damit auch seine eigenen Interessen, die ja nur unter der Voraussetzung freie Entfaltung erfahren können, daß das Gesamtinteresse verwirklicht wird durchsetzen will. Etwas überspitzt gesagt, könnte man eine solche Kodifikation gleichsam als ein Lehrbuch für das Verhalten der Menschen in ihrer Beziehung zueinander und zu den Staatsorganen bezeichnen. Der sicherlich unbestreitbare Vorteil besteht also vor allem in der Möglichkeit, auf diese Weise den Prozeß der * Der erste Teil dieses Beitrages ist in NJ 1958 S. 668 abgedruckt. sozialistischen Bewußtseinsbildung wirkungsvoll zu unterstützen. Freilich würde es dann nicht genügen, in den Besonderen Teil etwa nur einige der „gängigen“ Bestimmungen, wie etwa die über den groben Unfug usw., d. h. solche, die bisher im Übertretungsteil des StGB ihren Niederschlag gefunden haben und bei der Neukodifi-zierung anderweitig aufgenommen werden müßten zu fixieren. Mit der „Umsetzung“ dieser Tatbestände allein kann es nicht getap sein. Wenn man die hauptsächlichsten der bisher in Geltung stehenden und in den strafrechtlichen Nebengesetzen (bzw. in den Verordnungen, Anordnungen usw., die eine Ordnungsstrafenregelung vorsehen) enthaltenen Tatbestände analysiert, so wird man zweifelsohne eine ganze Reihe allgemeiner Grundsätze entwickeln und als Tatbestände unter einem durchaus angemessenen, nicht verwässernden Abstraktionsgrad konstituieren können, die den Pflichtenkreis der Bürger und Staatsfunktionäre mit genügender Klarheit hervorheben. Was z. B. die unbefugte Gewerbe- bzw. Berufsausübung anlangt, so bestehen z. Z. u. a. folgende Einzelregelungen: die VO über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft (GBl. 1956 I S. 558), die VO über die gewerbsmäßige Ausübung des Luftgewehr- und Armbrustschießens (GBl. 1955 I S. 595), die AO über die Ausstellung von Berufsausweisen zur hauptberuflichen Ausübung von Unterhaltungs- und Tanzmusik (GBl. 1955 I S. 660) und die AO über die Ausstellung von Berufsausweisen für die Artistik und Kleinkunst (GBl. 1958 I S. 525). Es dürften aber wohl kaum Bedenken bestehen, statt der Vielzahl von Einzelbestimmungen einen generellen Tatbestand etwa des Inhalts zu schaffen: Wer ein Gewerbe oder einen Beruf ohne die hierzu erforderliche staatliche Erlaubnis ausübt oder die mit der Erlaubniserteilung verknüpften Bedingungen nicht erfüllt, wird , sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist1. l Freilich kann diese Fassung nichts anderes als nur ein als Beispiel für die Ausgangsthese gewählter Rohentwurf sein, der im einzelnen noch eine genaue Prüfung daraufhin erfordern 70 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 708 (NJ DDR 1958, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 708 (NJ DDR 1958, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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