Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 706 (NJ DDR 1958, S. 706); aber gleiches nicht, vor allem nicht ohne die erforderliche Differenzierung, bei Zusammentreffen von bürgerlichem Zivilrecht und sozialistischem Arbeitsrecht behaupten, da sie von verschiedenen Vermögensbegriffen ausgehen. Das sozialistische Arbeitsrecht betrachtet den erarbeiteten Lohn als wichtigste Vermögensquelle. Es legt somit das erarbeitete Vermögen zugrunde. Der Arbeitslohn kann nur durch Umsatzgeschäfte in die Form des Tauschwertes überführt werden. Er besitzt aber diesen Charakter nicht schon um deswillen, weil er in der Form des allgemeinen Tauschmittels Geld gewährt wird. Das Kennzeichen des bürgerlichen Bereicherungsrechts ist gerade, daß es die Wertkategorie durch das Tauschmittel bestimmt. Mit Hilfe des erwähnten Kunstgriffs kann das bürgerliche Bereicherungsrecht das erarbeitete dem durch Ausbeutung erlangten Vermögen völlig gleichstellen und das erstere den Regeln unterwerfen, die für das letztere gelten. Selbst gegen die erkannte Notwendigkeit der Rechtssicherheit, Rechtslogik, leichten Erkennbarkeit der Rechte oder der leichten Rechtsverwirklichung verwirklicht das bürgerliche Bereicherungsrecht das Endziel des bürgerlichen Vermögensrechts. Es weist diesen Kategorien eine nur vorübergehende, vorläufige Bedeutung zu, schiebt all das aber beiseite, wenn es das Endziel der bürgerlichen Vermögensordnung erforderlich macht, das beschönigend als „gerechte und billige Ordnung der Vermögensverhältnisse“ umschrieben wird. In Wahrheit handelt es sich um die Aufrechterhaltung der Klassenverhältnisse in der bürgerlichen Gesellschaft, die in der Klassentrennung, der Ausbeutung und in der Aneignung von Mehrwert gipfeln. Der Arbeitslohn ist im Sozialismus niemals ein Tauschwert, da er nicht als Vergütung für ein Umsatzgeschäft des Vermögensverkehrs, sondern als Äquivalent für aufgewendete lebendige Arbeit zum Zwecke der Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Werktätigen gewährt wird. Er ist den Grundlagen der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung nur dadurch ähnlich, daß er ein Äquivalent ist und die Form des allgemeinen Tauschmittels Geld besitzt. Infolge dieser Ähnlichkeit kann man einige Grundsätze aus dem sanktionierten bürgerlichen Bereicherungsrecht auf den Rückgewähranspruch analog anwenden. Es muß hierbei aber beachtet werden, daß die Feststellung der Ähnlichkeit nur den Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von Analogieschlüssen bildet und somit nur diese Methode der Rechtsfindung legitimiert. Die wichtigste Frage bei Anwendung der Analogie ist die Bestimmung ihres Umfanges und ihrer Grenzen. Dabei ist worauf bereits hingewiesen wurde von dem allgemeinen Prinzip der Logik auszugehen, daß analoge Anwendung nur insoweit erfolgen kann, als die Grundsätze des Bereicherungsrechts dem gesellschaftlichen und ökonomischen Inhalt des Lohnes in der sozialistischen Gesellschaft nicht widersprechen, ihn also widerspiegeln können. Das die Zulässigkeit der Analogie bestimmende Kriterium sind die realen politischen, ökonomischen und sozialen Verhältnisse und Interessen. Dieses Prinzip muß deshalb aber durch den weiteren Grundsatz ergänzt werden, daß auch Rechtssätze, die im bürgerlichen Bereicherungsrecht nur als unentwickelte Elemente vorhanden sind und die daher dort bestenfalls Ausnahmeregelungen darstellen, analoger und sogar erweiternder Anwendung fähig sind, wenn sie mit dem erwähnten Inhalt vereinbar und geeignet sind, den neuen gesellschaftlichen Inhalt am besten widerzuspiegeln. Ist das der Fall, dann können sie die Entwicklung und Durchsetzung der beherrschenden Prinzipien des sozialistischen Arbeitsrechts unterstützen. Es muß selbstverständlich auch möglich sein, mehrere solcher vorhandenen Elemente zu kombinieren. In diesen beiden Prinzipien findet die herrschende Rolle des sozialistischen Arbeitsrechts und der unterstützende Charakter des Zivilrechts Ausdruck. Freilich .ist er von anderer Natur als der von Genkin für das sozialistische Zivilrecht beschriebene. Das sanktionierte bürgerliche Zivilrecht kann nicht mit den in ihm enthaltenen, vom ökonomischen und sozialen Zustand der bürgerlichen Gesellschaft und des bürgerlichen Staates abhängigen Abgrenzungen und Bestimmungen zur An- wendung kommen. Vielmehr müssen die ihm angehörenden, analoger Anwendung fähigen Rechtssätze erweiternd ausgelegt werden, wenn das gesellschaftlich, ökonomisch und damit auch rechtlich notwendig ist, um die Prinzipien des sozialistischen Arbeitsrechts zur Wirksamkeit zu bringen. Nach dem gegenwärtig erreichten Stande der Entwicklung ist dies nicht nur vertretbar, sondern notwendig. Die sozialistischen Produktions- und Arbeitsverhältnisse sind gefestigt. Die sozialistische Leitung der Betriebe ist gewährleistet. Arbeitsproduktivität und Arbeitsmoral haben einen guten Stand erreicht. Das sozialistische Bewußtsein der arbeitenden Menschen trägt ständig und in zunehmendem Maße schöpferisch zum weiteren sozialistischen Aufbau bei. Das alles rechtfertigt es, hieraus die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen herzuleiten. V Die analoge Anwendung des bürgerlichen Bereicherungsrechts in Abhängigkeit von und in Übereinstimmung mit den realen Grundlagen des sozialistischen Arbeitsrechts muß daran anknüpfen, daß das Objekt des Arbeitsrechtsverhältnisses die lebendige Arbeit ist und daß der Arbeitslohn das für ihren Aufwand durch die Gesellschaft gewährte Äquivalent zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Werktätigen ist. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Arbeitslohn Äquivalent für die tatsächlich erbrachte Leistung ist. Er ist demnach rechtsgrundlos, soweit er mit ihr nicht übereinstimmt. Das bedeutet, daß eine rechtsgrundlose Lohnzahlung nur den Grundsätzen der condictio indebiti (Zahlung einer Nichtschuld § 812) unterworfen werden könnte. Aber auch diese können nicht unmittelbar, sondern höchstens analog zur Anwendung kommen; denn das Äquivalent für die Leistung wird als Arbeitslohn gewährt. Es trägt mithin die Zweckbestimmung in sich, die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Werktätigen zu gewährleisten, ist für den Verbrauch des Werktätigen bestimmt und bestimmt den Verbrauch. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Mehrverbrauch gesellschaftlich, ökonomisch und rechtlich durch den Charakter als Lohnzahlung gerechtfertigt wird. Das ist u. a. für die noch zu erörternde Frage, inwieweit Vermögenserspamisse der Annahme des Wegfalls der Bereicherung entgegenstehen, von Bedeutung Zunächst ist es von unmittelbarem Einfluß auf die Auslegung des § 1 Abs. 7 Satz 1 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 26. Mai 1952 (GBl. S. 377) - VOWRW. Durch diese teilweise dem § 134 Abs. 2 Gewerbeordnung entsprechende Bestimmung wird der Betrieb verpflichtet, dem Arbeiter oder Angestellten die ordnungsgemäße Berechnung des zu zahlenden Lohnes nachzuweisen. Die Bestimmung ist mehr als eine bloße Ordnungsvorschrift. Daß in der Lohnabrechnung die Erfüllung einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Rechnungslegung im Sinn© des § 259 BGB liegt und daß § 1 Abs. 7 Satz 1 VOWRW ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, ist für die hier zur Erörterung stehenden Fragen ohne Belang. Daraus ergeben sich für die hier zu erörternden Fragen keine wesentlichen Erkenntnisse. Es wird vielmehr im Gegenteil die Gefahr heraufbeschworen, das Arbeitsrecht von einer anderen Seite her dem bürgerlichen Zivilrecht zu unterwerfen. Entscheidend ist vielmehr, daß § 1 Abs. 7 Satz 1 VOWRW ein Ausdruck des allgemeineren, dem materiellen Arbeitsrecht angehörenden Gedankens ist, wonach der Werktätige einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des richtigen Lohnes besitzt. Die Lohnabrechnung beweist nun zwar nicht die materielle Richtigkeit des abgerechneten Lohnes. Sie legt aber regelmäßig dar, daß die auf ihrer Grundlage gewährte Leistung erlaubterweise als Lohn angeboten und angenommen wird. Das ist von entscheidender Bedeutung, weil dadurch der Zweck der Leistung mit allen sich daraus ergebenden Folgen bestimmt wird. Hierauf kann sich der Werktätige vorbehaltlich des eigenen besseren Wissens regelmäßig verlassen. Er ist also regelmäßig gutgläubig. Im Bereicherurigsrecht des BGB hat der gute Glaube zur Folge, daß dem Schuldner der Einwand des Wegfalls der Bereicherung zustatten kommt (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung ist als Einwand von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern sich 706;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 706 (NJ DDR 1958, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 706 (NJ DDR 1958, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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