Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 705 (NJ DDR 1958, S. 705); kenntnis von Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit. Sie gelten nur bei gleichem oder zumindest gleichartigem Bezugssystem. Bei ungleichartigem Bezugssystem, nämlich unter den politischen, sozialen und ökonomischen Bedingungen des Kapitalismus einerseits und des Sozialismus andererseits, können sie keine Unverbrüchlichkeit beanspruchen. Das Recht und die dafür in Betracht kommenden Sätze der Logik spiegeln bestimmte Klassenverhältnisse und in ihrem Rahmen bestimmte Klasseninteressen wider. Daher sind die Regeln des Rechts und der Logik hiervon abhängig und nicht umgekehrt. Dieses Ergebnis kann nicht ohne Einfluß auf das Verhältnis sein, in dem wie es bei uns der Fall ist ein völlig neu entstandenes, bereits weithin sozialistischen Prinzipien Ausdruck verleihendes Arbeitsrecht zu dem übernommenen, sanktionierten bürgerlichen Zivilrecht steht. Die Lage ist unter solchen Voraussetzungen weitaus schwieriger als dort, wo sowohl das Zivil- wie das Arbeitsrecht eine gesetzgeberische Neuregelung im sozialistischen Sinne erfahren haben. Die Normen des sozialistischen Zivilrechts besitzen nun, worauf Genkin11 hingewiesen hat, einen unterstützenden Charakter für die sozialistischen Arbeitsrechtsverhältnisse. Letztere stellen in der sozialistischen Gesellschaft einen besonderen selbständigen Typ von Rechtsverhältnissen dar. Sie sind von den zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen unterschieden. Das sozialistische Zivilrecht kann eine das sozialistische Arbeitsrecht unterstützende Funktion ausüben, da es der Änderung der gesellschaftlichen Eigentumsverhältnisse Ausdruck verleiht. Dadurch bildet es die Grundlage des sozialistischen Arbeitsrechts, in dem die diesem gesellschaftlichen Zustand entsprechende politische, soziale und ökonomische Qualität der Arbeit Ausdruck findet. Die Ersetzung des Privateigentums an den Produktionsmitteln durch das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum, der damit zusammenhängende Fortfall antagonistischer Klassen, die Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, das Vorhandensein der Wirtschaftsplanung mit der Folge der Beseitigung der spontanen Wirksamkeit des Wertgesetzes und seine Unterwerfung unter die unmittelbare Einwirkung des Staates geben beiden Rechtsgebieten eine einheitliche Basis. Sie ist die Voraussetzung der oben erwähnten Wechselbeziehung der Unterstützung bei Selbständigkeit jedes der beiden Rechtsgebiete. Die Normen des übernommenen und sanktionierten bürgerlichen Zivilrechts können diese Aufgabe nicht erfüllen, da sie, wie oben dargelegt, auf dem Bestehen des Privateigentums an den Produktionsmitteln beruhen. Das bewirkt, daß das Arbeitsrechtsverhältnis nur unter dem Gesichtspunkt der vergegenständlichten Arbeit erfaßt werden kann. Diese Anschauung wird vom sozialistischen Arbeitsrecht gerade verworfen. Es betrachtet die lebendige Arbeit als die Grundlage aller gesellschaftlichen und individuellen Existenz und demzufolge auch als Objekt aller politischen, sozialen, ökonomischen Beziehungen und der Rechtsbeziehungen. Der Arbeitslohn wird daher nicht durch den Wert der Arbeitskraft, d. h. nicht durch vergegenständlichte, in den Existenzmitteln der Arbeitskraft enthaltene Arbeit, sondern nach dem nach verschiedenen Merkmalen festgesetzten Aufwand an lebendiger Arbeit bestimmt. Während im Kapitalismus als Kriterium der Bezahlung der Arbeitskraft das Verbrauchsminimum dient, ist es im Sozialismus der Aufwand an lebendiger Arbeit, welcher ihren Wert und damit auch die Höhe des Lohnes bestimmt. Sein Maß hängt nicht vom Marktwert der Verbrauchsgüter, sondern von Quantität und Qualität der gesellschaftlich nützlichen Leistung und vom allgemeinen Wohlstand der sozialistischen Gesellschaft ab. Die Entlohnung legt infolge der planmäßigen Verteilung des für Löhne verfügbaren Teiles des Nationaleinkommens zugleich auch die Grenze des Verbrauches fest. Da das aber der Fall ist, kann die Zweckbestimmung des Arbeitslohnes nur im Verbrauch liegen, und dieser Zweck ist dem Begriff des Arbeitslohnes immanent. Der Lohn dient somit in jedem Fall der Befriedigung der Lebensbedürfnisse. U vgl. Genkin, Gegenstand und System des sowjetischen Arbeitsrechts, ln Sowjetstaat und Sowjetrecht 1940, Nr. 2. Das übernommene, sanktionierte bürgerliche Zivil-recht und das sozialistische Arbeitsrecht stehen so in einem Gegensatz zueinander. Das schließt eine direkte Anwendung des Systems der Reehtssätze des sanktionierten bürgerlich-kapitalistischen Bereicherungsrechts auf den Rückgewähranspruch wegen Lohnüberzahlung im sozialistischen Arbeitsrecht aus. Die Entstehung eines auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen des bürgerlichen Bereicherungsrechts ist unter dieser Voraussetzung ausgeschlossen. Das Gesetz ist der Wille der herrschenden Klasse12 13 14. Auf ihm beruht das gesetzliche Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung. Er kann auch übernommenes Recht sanktionieren und damit zum Inhalt einer auf anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden Rechtsordnung machen. Er kann aber dem sanktionierten Recht nur insoweit Geltung verschaffen, als die neuen, andersartigen gesellschaftlichen Verhältnisse dadurch annähernd richtig widergespiegelt werden. Soweit ein gegensätzlicher Widerspruch entsteht, geht das sanktionierte Recht ins Leere. Es ist gegenstandslos. Ein gegenstandsloses Recht ist jedoch ein Widerspruch in sich. Wofür sollte es gelten, woran sich bewähren und durchsetzen? Die unmittelbare Anwendung des Systems des bürgerlichen Bereicherungsrechts auf die Lohnrückgewähr würde notwendigerweise einen solchen Widerspruch herbeiführen. Das bürgerliche Bereicherungsrecht setzt antagonistische Klassen voraus. Es beruht auf der Trennung der Arbeit von den Produktionsmitteln. Es behandelt den Arbeitslohn als von der Kategorie des Wertes der Arbeitskraft bestimmt und setzt deshalb seine Höhe in Abhängigkeit von gewissen, ihrerseits dem Wertgesetz unterliegenden Faktoren fest. Das alles ist der sozialistischen Arbeit und ihrem Recht fremd. Das Wertgesetz kommt hier nicht in der Wertkategorie, sondern in der Methode der Bewertung in wesentlicher Abhängigkeit von den spontanen Wirkungen des Wertgesetzes nicht unterliegenden Faktoren und in der Form, in welcher der Lohn gewährt wird (Geldoder Naturallohn) zum Ausdruck. Der Lohn ist im sozialistischen Arbeitsrecht daher stets ein Äquivalent für die aufgewendete lebendige Arbeit. Er wird auch durch Auszahlung in Geld als dem allgemeinen Tauschmittel nicht zu einer Form des Tauschwertes, sondern ist und bleibt bestimmt für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Werktätigen. Er ist Ausdruck des von ihnen in der sozialistischen Gesellschaft errungenen Wohlstandes. Die bürgerliche Rechtslehre behauptet zwar, daß im Bereicherungsrecht jeder Wert Gegenstand der Bereicherung sein könne, auch ein Gebrauchswert1 eine Dienstleistung1 ein Geheimnis15 *, eine unbefugt aufgenommene Fotografie18. Aber alle diese Werte sind Vermögensgegenstände des bürgerlichen Zivilrechts. Sie sind als solche dem Wertgesetz unterworfen und gehen nur in Form der Tauschwerte in den rechtsgeschäftlichen Vermögensverkehr ein. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Rückgewähranspruch primär auf Herausgabe des Erlangten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nur sekundär auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) gerichtet ist. Die genaue Betrachtung zeigt, daß die Rückgewähr und ihre Surrogierung durch den Wertersatz sich bei einem Gebrauchswert, einer Dienstleitung oder einem Geheimnis nur über eine Umwandlung der Wertform in die Form eines Tauschwertes und ihren Ausdruck in Geld als der Form des allgemeinen Tauschmittels vollziehen kann. Die Bewertung erfolgt dabei häufig, wie z. B. bei einem Geheimnis, nach willkürlichen Maßstäben. Der Wertersatz des bürgerlichen Bereicherungsrechts ist stets nur der Ersatz für den wirklichen oder angenommenen Tauschwert des Gegenstandes der Bereicherung. Daher kann man zwar für das bürgerliche Bereicherungsrecht sagen, daß jeder Vermögensgegenstand auch Gegenstand der Bereicherung sein kann, weil beiden ein einheitlicher Vermögensbegriff zugrunde liegt. Man kann* 12 Hierauf wird auch im Zivilrecht der DDR, Schuldrecht, Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 479, zutreffend hingewiesen. 13 vgl. RGZ 97/31. 14 vgl. RGJW 1903, Beilage 142. 15 vgl. RGZ 69/429. 15 Vgl. RGZ 45/170. 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 705 (NJ DDR 1958, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 705 (NJ DDR 1958, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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