Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 704 (NJ DDR 1958, S. 704); lich-kapitalistische Auffassung sehr präzise formuliert „im Prinzip unmöglich, zwischen dem Verkauf der Arbeit und dem Verkauf von Sachen zu unterscheiden“10. Daher 'betrachtet die bürgerliche Recfvfs-anschauung das Arbeitsrecht mit größeren oder kleineren, sich aus den jeweils bestehenden Arbeitsbeziehungen ergebenden Abweichungen und mit mehr oder minder weitgehenden, durch zufällige Umstände der aktuellen Wirtschafts- und Lohnpolitik veranlaßten Ausnahmen lediglich als einen Spezialfall des bürgerlichen Zivilrechts. Das erleichtert es, der Arbeiterklasse prinzipielle Zugeständnisse, vor allem die Bestimmung des Inhalts der rechtlichen Regelung, durch den Charakter der Produktionsverhältnisse vorzuenthalten und die für den Kapitalismus charakteristische Trennung der Arbeiter von den Produktionsmitteln aufrechtzuerhalten. Auch die in der Rechtsprechung der Weimarer Republik über die Rückgewähr zuviel gezahlten Lohnes zugelassenen geringen Abweichungen vom allgemeinen Zivilrecht modifizieren nur die Anschauung vom Preis der durch kaufähnliche Rechtsgeschäfte im Vermögensverkehr als Ware umgesetzten Arbeitskraft in Abhängigkeit von den unleugbaren Besonderheiten dieser „Ware“. Sie bestehen darin, daß die Arbeitskraft vom kapitalistischen Arbeitgeber, nachdem ihr Wert, der Arbeitslohn, reproduziert wurde, unter Aneignung des Mehrwertes konsumiert wird. Das soll beibehalten und gesichert werden. Sie sind aber und das ist entscheidend nicht aus der Arbeit als dem Objekt der ökonomischen und der Rechtsbeziehungen hergeleitet, aus dem sich letzten Endes die Entlohnung ergibt. In der Herabminderung der Bedeutung der Lohnabrechnung bis nahezu zur Unerheblichkeit tritt das deutlich hervor. Es wird ferner offenbar bei dem minimalen Einfluß, welcher dem Wegfall der Bereichung auf den Rückgewähranspruch eingeräumt wird. Als Beweis dessen braucht nur auf die Zulässigkeit des vertraglichen, die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließenden Vorbehaltes hingewiesen zu werden. Aber auch die sehr bescheidenen Folgerungen, die zugunsten des Arbeitnehmers aus der Anerkennung eines Anspruchs auf den richtigen Lohn gezogen werden, können als Beleg dienen. Der Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer wegen Lohnüberzahlung setzt Verschulden sowie die prinzipielle Negierung des Wegfalls der Bereicherung voraus und läßt mitwirkendes Verschulden zu. Das alles kompensiert die notwendigerweise aus dem anerkannten Grundsatz zu ziehenden Folgerungen und verkehrt ihn selbst in ein dem Arbeitnehmer nachteiliges Prinzip. Die arbeiterfeindliche Tendenz tritt schließlich ganz eindeutig bei der Aufhebung des Aufrechnungsverbotes des § 394 BGB durch die Gerichtspraxis hervor. Hier wird sogar von der Sicherung eines Hungerminimums abgesehen, ohne welches die Reproduktion der Arbeitskraft in Gefahr gerät. Die Kompliziertheit der gesamten Rechtsanschauungen über die Rückgewähr zuviel gezahlten Lohnes nach Bereicherungsgrundsätzen im bürgerlichen Recht ist logischerweise nicht auf das .Ziel gerichtet, dem Arbeiter das als Lohn gewährte Entgelt zu erhalten, wie das Lohnrecht als Ganzes nicht durch das Bestreben gekennzeichnet ist, den Erwerb durch Arbeit zu schützen. Daher wird der Rückforderungsanspruch ohne prinzipielle Einschränkung den auf den Warenverkehr zugeschnittenen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung unterworfen, die auf Erhaltung des Mehrwertes abzielen. Bezeichnenderweise werden bemerkenswerte Einschränkungen nur dort zugelassen, wo die Schaffung von Mehrwert nicht von entscheidender Bedeutung ist und der Verpflichtete zu den Verteidigern und Willensvollstreckern der herrschenden Klassenordnung gehört, nämlich bei den Bezügen der Beamten. Für sie finden sich in den Besoldungsgesetzen sogar ausdrückliche privilegierende Normierungen. Der hierbei herangezogene Gedanke der Unterhaltsgewährung ist singulärer Natur. Er hängt mit der Auffassung des Beamtenverhältnisses als eines Unterwerfungs-, Treue- lo vgl. Labour cases, New York 1951, S. 435. und Fürsorgeverhältnisses zusammen. Das Arbeitsrechtsverhältnis enthält solche Merkmale nicht. Selbst wo sie, wie im faschistischen Arbeitsrecht, behauptet werden, werden daraus doch nicht die gleichen Schlußfolgerungen wie im Beamtenrecht abgeleitet. Die Heranziehung des Treue- und Fürsorgegedankens dient nur der strengsten Einschränkung der Arbeiterrechte. Die- Lohnzahlung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses kann nicht als Alimentation aufgefaßt werden. Dieser Gedanke ist auf die Lohnzahlung nicht anwendbar. Er entwürdigt die Arbeit und den Arbeiter und stellt ihn auf die Stufe von Almosenempfängern. Von größerer Bedeutung sind zwei andere Gedanken, die miteinander in Zusammenhang stehen. Es ist einmal der Gedanke, daß die Leistung zweckbestimmt sein muß, und zum anderen der Gedanke, daß der abstrakte Erfahrungsbeweis des Wegfalls der Bereicherung nur aus der zweckentsprechenden Verwendung des Erlangten herzuleiten ist. Auch diese Gedanken können jedoch nicht weiterentwickelt und verallgemeinert werden, solange der Arbeitslohn im kapitalistischen Recht als Ausdruck einer Warenwertrelation, die zwischen der Arbeitskraft und anderen Waren hergestellt wird, aufgefaßt und ihm der Schein einer von der durch den Arbeiter verausgabten Arbeit abhängigen Größe verliehen wird. Wesentlich ist, daß der Arbeitslohn, solange er auf Relationen vergegenständlichter Arbeit bezogen wird, hinsichtlich der Rückgewähr wegen Überzahlung nicht anders behandelt werden kann, als jeder beliebige andere Bereicherungsanspruch auch. Es muß notwendigerweise das ganze System des Bereicherungsrechts Anwendung finden. Die wenigen, nur notgedrungen zugelassenen, das Prinzip aber nicht aufhebenden Ausnahmen enthalten zuweilen versteckt wichtige, der Weiterentwicklung fähige Elemente neuer Rechtsgedanken. Sie sind unmittelbar auf die Rechtsanschauungen der Arbeiterklasse zurückzuführen und von ihr der bürgerlichen Gesellschaft als Zugeständnisse abgerungen worden. Sie sind die im bürgerlichen Arbeitsrecht enthaltenen Gedanken, die unter den antagonistischen Klassenverhältnissen der bürgerlichen Gesellschaft den Klasseninteressen der Arbeiterklasse Ausdruck verleihen, wenn häufig auch nur einen unentwickelten und vorläufigen. IV Aus der Erkenntnis der Behandlung dieser Rechtsmaterie im bürgerlich-kapitalistischen Recht ergeben sich wichtige methodische Hinweise für die Rechtsanwendung. Sie sind zur Lösung des Problems vom Verhältnis des sanktionierten bürgerlichen Zivilrechts zum neuen Arbeitsrecht geeignet und können zur Lösung der Frage beitragen, welche Rechtsgedanken aus dem bürgerlichen Recht übernommen werden können und wie das geschehen kann. Es ergibt sich daraus zunächst, daß die Sanktionierung des bürgerlichen Zivilrechts keineswegs die unterscheidungslose Übertragung des gesamten Systems einer ihm angehörenden Rechtseinrichtung auf das neue Arbeitsrecht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr können sich nur aus jenen vereinzelt vorhandenen fortschrittlichen Gedanken Anknüpfungspunkte ergeben. Von einer unmittelbaren Anwendung der bürgerlichen Rechtsgedanken kann somit keine Rede sein. Es kann sich vielmehr nur darum handeln, die geeigneten Rechtsgedanken aufzufinden, sie auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen gesellschaftlichen und ökonomischen Situation zu prüfen und sie in Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Prüfung analog anzuwenden. Obwohl die fortschrittlichen Gedanken im bürgerlichen Recht nur als Ausnahmen und Elemente enthalten sind, steht nichts entgegen, ihnen im Bereiche der neuen gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse zu ihrer wahren Bedeutung zu verhelfen und sie erweiternd und verallgemeinernd zur Anwendung zu bringen. Das scheint den herkömmlichen, der formalen Logik angehörenden Auslegungsregeln zu widersprechen, wo-naoh Ausnahmeregelungem weder analog noch erweiternd und verallgemeinernd angewendet werden können. Diese, übrigens niemals ganz unzweifelhaft gewesenen Sätze beruhen auf der unterscheidenden Er- 704;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 704 (NJ DDR 1958, S. 704) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 704 (NJ DDR 1958, S. 704)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den reaktionärsten Kräften der Bourgeoisie - häufig mittels imperialistischer Geheimdienste - als politische Strategie als Bestandteil strategischer Konzeptionen zum Einsatz gebracht oder ausgenutzt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X