Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 701 (NJ DDR 1958, S. 701); Der Unterhaltsvergleich im Eheverfahren i Von GEORG RIEDEL, Richter am Kammergericht von Groß-Berlin Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 20. September 1957 (NJ 1958 S. 216) ausgesprochen, daß die Bestätigung des Prozeßvergleichs der Ehegatten über die Regelung des Unterhalts nach der Scheidung der Ehe eine sachliche Entscheidung darstellt. Außerdem ist überzeugend begründet worden, daß es weder eine Berichtigung noch eine sonstige Änderung der Parteivereinbarungen im Vergleich gibt. Als Ergebnis der Prüfungspflicht des Gerichts kommt nur die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Vergleichs in Betracht. Bestätigt das Gericht den Vergleich nicht, dann muß es über die gestellten Anträge die also auch dann zu stellen sind, wenn die Parteien einen Vergleich schließen wollen entscheiden. Auch das Kammergericht hat eine ähnliche Entscheidung getroffen. In beiden Urteilen wurde aber über eine für die Praxis sehr wesentliche Frage, nämlich die des Verhältnisses von § 13 Abs. 1 zu § 14 Abs. 2 EheVO nichts ausgesagt, wahrscheinlich deshalb, weil dies nicht unbedingt für die konkrete Entscheidung erforderlich war. Im Hinblick auf bestehende unterschiedliche Auffassungen soll deshalb durch diesen Beitrag der Versuch unternommen werden, der Lösung dieser Frage näher zu kommen. Nach § 13 Abs. 1 EheVO hat ein Ehegatte, der außerstande ist, seinen Unterhalt nach der Scheidung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. § 13 Abs. 1 EheVO ist also die Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten. Die Tatsache, daß der Unterhalt nur für eine Übergangszeit zu zahlen ist, charakterisiert seinen Zweck, nämlich den anderen Ehegatten in die Lage zu versetzen, sich für eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten und wirtschaftlich selbständig zu werden. Durch diese prinzipielle Änderung des Wesens des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem des bürgerlichen Rechts wird eine tatsächliche Trennung der Eheleute auch auf wirtschaftlichem Gebiet erreicht und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, unabhängig voneinander einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer von höchstens zwei Jahren wird aber von der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 EheVO durchbrochen. Stellt sich heraus, daß die Fortdauer der Unterhaltszahlung auch nach der Übergangszeit erforderlich ist, so kann auf die erhobene Klage des Unterhaltsberechtigten befristete oder unbefristete Fortdauer der Unterhaltszahlung ausgesprochen werden. Diese gesetzliche Regelung über den Unterhalt eines Ehegatten nach der Scheidung ist einer der Grundsätze der Eheverordnung. Er ergibt sich aus dem Sinn und Wesen des Ehe- und Unterhalts Verfahrens. In vielen Verfahren vergleichen sich die Parteien jedoch über den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt vor dem Gericht. Nach § 16 Abs. 1 EheVerfO ist ein solcher Prozeßvergleich möglich und zulässig, bedarf zu seiner Wirksamkeit aber der Bestätigung durch das Gericht (§ 16 Abs. 1 EheVerfO). Diese ist nur dann zu gewähren, wenn der Vergleich den Grundsätzen der Eheverordnung entspricht und mit dem Sinn und Wesen des Eheverfahrens vereinbar ist. Demnach müßten sich also die Vergleichsabreden über den Unterhalt des Ehegatten im Rahmen des § 13 EheVO bewegen. Gerade über diese Frage gibt es aber Zweifel, da nach § 14 Abs. 2 EheVO aus Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung über die Zahlung von Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten getroffen werden können, für die Zeit nach Ablauf von vier Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr geklagt oder vollstreckt werden kann. Diese Bestimmung wirft die Frage auf, ob als derartige Vereinbarung auch der vor dem Gericht geschlossene Ver- gleich betrachtet werden muß. Wenn dies der Fall wäre, dann könnte man zu der Auffassung neigen, daß der auf Grund eines Vergleichs zu zahlende Unterhalt auf eine Dauer von vier Jahren befristet werden kann, während der auf Grund eines Urteils zu zahlende Unterhalt gern. § 13 Abs. 1 EheVO nur auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen ist. Dieser Auffassung ist meines Erachtens aus folgenden Erwägungen nicht zuzustimmen: Die Bestätigung des Unterhaltsvergleichs ist eine sachliche Entscheidung; bevor sie ergeht, muß das Gericht also die gesetzliche Zulässigkeit und die Begründetheit der Vereinbarungen prüfen. Die Prüfung der Zulässigkeit hat aber nach den Grundsätzen des § 13 EheVO zu erfolgen, wonach für eine Übergangszeit, und zwar nicht länger als für zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, Unterhaltszahlungen zu leisten sind. Ansonsten würde nämlich das Gericht gegen die sozialistischen Grundsätze der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten verstoßen und ihr die primäre Funktion in der Ehe zuordnen, die sie in der bürgerlichen Versorgungsehe hat. Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe ergibt sich zwar aus den ehemaligen ehelichen Beziehungen der Parteien, ist aber keine Abfindung für die Lösung der Ehe, sondern eine Hilfe zur Überbrückung der Übergangszeit bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Diese Zeit ist nach dem Gesetz auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Über diese Frist kann sich das Gericht weder durch Urteil noch durch einen Bestätigungsbeschluß hinwegsetzen. Die Parteien können demnach im Eheverfahren über den Unterhalt nur Vergleiche schließen, die nicht im Widerspruch zu § 13 EheVO stehen. Das Gericht wird sie unter Beachtung des § 139 ZPO darauf hinzuweisen haben. Die Vereinbarung über die Unterhaltszahlung in einem Prozeßvergleich kann also genau wie in einem Urteil nur für eine Übergangszeit bis zu zwei Jahren geregelt werden. Daraus ergibt sich, daß zu den Vereinbarungen i. S. des § 14 Abs. 2 EheVO gerichtlich zu bestätigende Vergleiche nicht zu rechnen sind, da diese durch die Bestätigung den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung erhalten und nicht ausschließlich das Ergebnis der Willensäußerungen der Parteien sind. Wollte man anderer Meinung sein und die vor den Gerichten geschlossenen Vergleiche zu den Vereinbarungen nach § 14 Abs. 2 EheVO rechnen, wäre die Schlußfolgerung unumgänglich, daß sich die Dauer der Unterhaltszahlung nicht nach der materiellen Anspruchsgrundlage, sondern nach der prozessualen Form richtet ein Ergebnis, das offensichtlich falsch ist. Nach Ablauf der Frist und bei weiterer Unterhaltsbedürftigkeit dies wird als Ausnahmefall nur für ältere Ehegatten oder Kranke, die keine eigenen Versicherungsansprüche haben, in Betracht kommen kann gern. § 14 Abs. 1 EheVO die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung ausgesprochen werden. Dieser Rechtszustand bezüglich der Unterhaltsvergleiche entspricht den Grundsätzen der Eheverordnung und der anspruchsbegründenden Vorschrift des § 13 EheVO. Zusammenfassend ist festzustellen, daß der gerichtliche Unterhaltsvergleich keine Vereinbarung i. S. des § 14 Abs. 2 EheVO ist. Sein materieller Inhalt ist unter Zugrundelegung von § 13 EheVO zu prüfen. Die Dauer der Unterhaltszahlung ist, wie im Urteil, immer zu befristen, auch wenn diese zwei Jahre betragen soll. Nach Ablauf der Frist und bei weiterer Unterhaltsbedürftigkeit kann auf Verlängerung der Unterhaltszahlung gern. § 14 Abs. 1 EheVO geklagt werden. Vereinbarungen i. S. des § 14 Abs. 2 EheVO sind private, nicht vom Gericht protokollierte Abreden oder notarielle Vereinbarungen über den zu zahlenden Unterhalt nach der Scheidung. Das Wesentliche an ihnen ist die Tatsache, daß sie durch das Gericht nicht bestätigt werden. Für sie gewährt das Gesetz in § 14 Abs. 2 EheVO eine Wirksamkeitsdauer von vier Jah- 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 701 (NJ DDR 1958, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 701 (NJ DDR 1958, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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